Rücknahme des Strafantrags
20. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird durch das Landgericht verurteilt. V hatte zunächst als Verletzter Strafantrag gestellt. Kurz danach hatte er bei der ermittelnden Polizeibeamtin angerufen und den Antrag zurückgenommen. Dies wurde in der Akte vermerkt. Nach einem Streit mit A hatte V dann erneut Strafantrag gestellt. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Rücknahme des Strafantrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Strafantrag einmal gestellt, kann der Verletzte ihn nicht mehr zurücknehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rücknahme muss in derselben Form erfolgen, wie der Antrag.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Konnte V erneut Strafantrag stellen, nachdem er den Strafantrag zuvor zurückgenommen hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
friedo
10.4.2024, 18:11:37
Wer trägt die Kosten, wenn der Strafantrag während des Verfahrens zurückgenommen wird?
latschbaden7069
7.7.2024, 15:07:39
Nach § 470 StPO grundsätzlich der Antragsteller.
Aleks_is_Y
12.3.2025, 16:10:39
Also besser keine Strafanträge zurückziehen, könnte teuer werden...
ehemalige:r Nutzer:in
4.5.2025, 07:13:38
Interessante Aussage. Welche Motivation gibt man denn dem Antragsteller, den Antrag zurückzunehmen, wenn er dann SICHER nach 470 die Kosten tragen muss und für den Fall des Freispruchs die Staatskasse nach 467 trägt, er also bei AntragsNICHTrücknahme überhaupt kein Risiko eingeht? Rücknahme=Kostentragung sicher, Nichtrücknahme=Kosten Verklagter oder Staatskasse. Wird der Antragsteller, der meist keinen Anwalt hat, von Polizei und StA über die Kostentragungspflicht eigentlich belehrt?
latschbaden7069
4.5.2025, 11:16:29
@[Peter360](300539) Ich denke § 470 StPO ist grundsätzlich für
absolute Antragsdeliktegedacht. Du hast natürlich recht, wenn du sagst, der Antragsteller stünde aus Kostensicht besser dar, wenn er den Antrag einfach nicht zurücknehmen würde. Es geht hier jedoch um die Fälle, in denen der Antragsteller den Antrag, aus welchen persönlichen Gründen auch immer, während des Verfahrens zurücknimmt und das Verfahren wegen des fehlenden Antrags einzustellen wäre (Prozesshindernis da
absolutes Antragsdelikt). Die Motivation des Antragstellers wäre daher genau, die Einstellung des Verfahren zu erwirken, indem er seinen Antrag zurücknimmt. Die persönlichen Gründe, die dahinter stehen, sind natürlich vielschichtig. Denkt man z.B. an den Haus- und Familiendiebstahl nach
§ 247 StGB, so wäre es beispielsweise denkbar, dass sich Antragsteller und Be
schuldigter zwischenzeitlich ausgesöhnt haben. Kurz: § 470 StPO regelt eigentlich die Fälle, in denen den Antragsteller die finanziellen Folgen der Rücknahme egal sind, weil er aus der Motivation heraus handelt, das Verfahren sicher zur Einstellung zu bringen. Da ohne seine Antragstellung das Verfahren gar nicht erst fortgeführt wäre, hat er die Kosten zu tragen.
Moritz94
28.4.2025, 21:59:37
Bitte bei der letzten Frage dieser Aufgabe den Punkt durch ein Fragezeichen ersetzen.