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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Einbrecher E war mit der T verheiratet. Inzwischen sind sie geschieden. Während der Ehe war M seine Schwiegermutter, T ist die einzige Tochter der M. Eines Tages bricht E in die Villa der M ein und räumt deren Tresor leer. Als M nach Hause kommt und dies sieht, stirbt sie an einem Herzinfarkt.

Einordnung des Falls

Relative Antragsdelikte/§ 247 bei Erben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der hier vorliegende Diebstahl ist ein Antragsdelikt.

Ja, in der Tat!

Zur Verfolgung mancher Delikte ist ein Strafantrag im engeren Sinne erforderlich (§ 158 Abs. 2 StPO, §§ 77ff. StGB). Antragsdelikte erkennt man daran, dass im Gesetz steht: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“ (vgl. §§ 123 Abs. 2, 247 StGB). Bei solchen Delikten ist der Strafantrag eine Strafverfolgungsvoraussetzung. Dadurch wird das Offizialprinzip eingeschränkt.Der Diebstahl kann unter bestimmten Umständen nur auf Antrag verfolgt werden (§ 247 StGB). § 247 StGB bezieht sich auf alle Erscheinungsformen des Diebstahls und folglich auch auf die Qualifikationstatbestände in § 244 StGB.

2. Der Haus- und Familiendiebstahl ist ein relatives Antragsdelikt (§ 247 StGB).

Nein!

Die Terminologie bei den Antragsdelikten ist nicht einheitlich. Der BGH und die Ausbildungsliteratur differenzieren üblicherweise zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte sind danach solche, bei denen ein Strafantrag für die Strafverfolgung zwingend erforderlich ist (§ 123 Abs. 2 StGB). Ein relatives Antragsdelikt liegt dagegen vor, wenn der Strafantrag durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden kann (zB § 230 StGB).Für die Verfolgung des Diebstahls ist zwingend ein Strafantrag erforderlich, wenn durch ihn ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer oder Mitbewohner verletzt ist (Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB). Somit handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. In der Literatur wird dagegen zum Teil zwischen absoluten, bedingten und relativen Antragsdelikten differenziert. Mehr dazu findest Du: hier

3. M wäre antragsberechtigt gewesen.

Genau, so ist das!

§ 247 StGB ist anwendbar, wenn durch den Diebstahl „ein Angehöriger ... verletzt“ worden ist. Der Begriff des „Angehörigen“ ist in § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB gesetzlich bestimmt.M ist die Mutter der T, von der E geschieden worden ist. Ein in der Legaldefinition ausdrücklich genanntes Verhältnis („Ehegatte“ etc.) ist nicht begründet. M ist aber mit ihrer Tochter T nach § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB „in gerader Linie verwandt“. Während der Ehe mit T war E nach § 1590 Abs. 1 S. 1 BGB mit seiner Schwiegermutter M „verschwägert“, wobei aus § 1590 Abs. 1 S. 2 BGB eine „Schwägerschaft gerader Linie“ folgt. Diese Schwägerschaft nach Linie und Grad dauert nach § 1590 Abs. 2 BGB auch dann fort, wenn die Ehe (wie hier) aufgelöst worden ist. Danach ist E „Angehöriger“ der M (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB) und M antragsberechtigt.

4. Das Strafantragsrecht kann auf andere Personen übergehen.

Ja, in der Tat!

M ist verstorben und kann einen Strafantrag nach § 77 Abs. 1 StGB selbst nicht mehr stellen. Das Strafantragsrechtes kann jedoch auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder übergehen, wenn das Gesetz dies bestimmt (§ 77 Abs. 2 S. 1 StGB).

5. Das Strafantragsrecht der M ist auf T übergegangen.

Nein!

Ein Übergang ist nur in den Fällen vorgesehen, die das Gesetz bestimmt (§ 77 Abs. 2 S. 1 StGB). § 247 StGB sieht einen derartigen Übergang nicht vor. Aus der gesetzlichen Wertung des § 77 Abs. 2 S. 1 StGB folgt, dass das Antragsrecht als höchstpersönliches Recht nicht vererblich ist.Das Antragsrecht der M ist deshalb nicht auf T übergegangen.

6. T hat ein eigenes Antragsrecht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Antragsrecht aus § 247 StGB steht verletzten Angehörigen zu. Für die Bestimmung der Verletzteneigenschaft ist der Zeitpunkt der Tat maßgeblich.Mit dem Tod der M ging zwar das Eigentum am Diebesgut auf T über (§ 1922 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war der Diebstahl jedoch bereits beendet, sodass T nicht selbst Verletzte sein kann.

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