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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B kaufen gemeinsam bei Kapitän K ein Motorboot, welches jedoch schon bei Gefahrübergang in der Kajüte erhebliche Kratzer und Risse in der Wand aufweist, die den Wert um €10.000 mindern. A und B setzen dem K eine Nacherfüllungsfrist, die dieser fruchtlos verstreichen lässt. Als B im Urlaub ist, erklärt die A gegenüber dem K die Minderung.

Einordnung des Falls

Minderung bei mehreren Beteiligten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statt zurückzutreten kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Ja!

Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB). § 441 Abs. 1 S. 1 BGB knüpft das Minderungsrecht an das Rücktrittsrecht an. Zur Begründung eines Minderungsrechts müssen also die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB bzw. §§ 326 Abs. 5 iVm 323 BGB vorliegen. Das Minderungsrecht ist wie das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht, das durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird.

2. Hätte A das Boot alleine gekauft, könnte sie wirksam mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Genau, so ist das!

Die Minderung setzt voraus (1) einen Minderungsgrund, (2) eine Minderungserklärung und (3) keinen Ausschluss. Der Minderungsgrund verlangt dabei, dass die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts erfüllt sind (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB). Ein Minderungsrecht besteht auch dann, wenn ein Rücktrittsrecht wegen 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Sachmangels ausgeschlossen ist (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Boot war bei Gefahrübergang mangelhaft und die Nacherfüllungsfrist ist verstrichen.

3. A kann alleine wirksam die Minderung erklären.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn auf Käufer- oder/und Verkäuferseite mehrere beteiligt sind, kann die Minderung nur einheitlich erfolgen (§ 441 Abs. 2 BGB). Bei Beteiligung mehrerer auf der Käuferseite müssen alle Käufer zur Minderung berechtigt sein und alle die Minderung erklären, aber nicht notwendig gemeinsam. Bei mehreren Verkäufern muss die Minderung gegenüber jedem von ihnen erklärt werden. Erlischt das Minderungsrecht für einen von mehreren Käufern, erlischt auch das der übrigen (§ 351 BGB analog). Für eine wirksame Minderung muss auch B die Minderung erklären.

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