„Berliner Raserfall“
9. Mai 2023
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H und N liefern sich auf öffentlichen Straßen nachts ein Autorennen. Beide überschreiten die zulässige Geschwindigkeit. H fährt ca. 140 km/h schnell, als er bewusst eine rote Ampel überfährt. H hält es für möglich, mit einem Dritten zu kollidieren und diesen dabei zu töten. Er kollidiert mit dem Auto des von rechts über die grüne Ampel fahrenden W. W stirbt.
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Einordnung des Falls
Dreh- und Angelpunkt des Berliner-Raserfalls ist ein absoluter Klausurklassiker: Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Bei einem illegalen Wettrennen auf dem Berliner Ku'damm stieß einer der beteiligten Autofahrer mit einem querenden Fahrzeug zusammen, dessen Insasse verstarb. Hatte der Rennfahrer den Tod von unbeteiligten billigend in Kauf genommen (=bedingter Vorsatz) und verwirklichte den Tatbestand des Mordes oder vertraute er darauf, dass alles gut gehen würde (=bewusste Fahrlässigkeit), sodass hier fahrlässige Tötung anzunehmen wäre? Der Unterschied der Rechtsfolgen (Lebenslängliche Freiheitsstrafe vs. maximal drei Jahre Freiheitsstrafe) ist enorm, insofern verwundert es nicht, dass der Fall gleich zweimal beim BGH landete und letztlich auch Anlass für die Einführung einer neuen Strafvorschrift war: § 315d StGB.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist Mörder, wer einen anderen Menschen tötet und dabei mindestens eines von neun "Mordmerkmalen" erfüllt (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erfordert der subjektive Tatbestand des Mordes mindestens bewusste Fahrlässigkeit?
Nein!
3. Schließt dies automatisch den Vorsatz aus, wenn der Täter denkt, dass er auch sich selbst bei der Tat verletzen kann?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Handelte H vorsätzlich hinsichtlich des Todes von W?
Ja, in der Tat!
5. Handelte H heimtückisch (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Ja!
6. Tötete H mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Tötete H aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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