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Strafloser Schwangerschaftsabbruch oder Totschlag – Abgrenzung
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Ab wann ist ein Fötus ein Mensch? Diese ethisch teils hoch umstrittene Frage ist strafrechtlich eigentlich relativ eindeutig: mit Beginn des Geburtsaktes, also in der Regel sobald die Eröffnungswehen einsetzen. Dies hat der BGH nun auch für die Entbindung mittels Kaiserschnitts bestätigt. Dort beginne die Geburt mit der Eröffnung der Gebärmutter, wenn das Kind vom Mutterleib getrennt werden soll. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Kinder geboren werden. Das hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass es sich statt eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs bereits um einen Totschlag der behandelnden Ärzte handelte.
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Klausurklassiker Heimtücke: Argwohn bei Kleinkindern - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier mir der Möglichkeit eines Heimtücke-Mordes an Klein(st)kindern. Dies sei in der Regel nicht möglich, da Kleinkinder nicht fähig sind, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Ihnen fehlt also nicht die Fähigkeit, Argwohn zu entwickeln. Diese Fähigkeit ist allerdings im Einzelfall zu prüfen und kann durchaus auch schon bei Dreijährigen vorhanden sein. Bei einem Fehlen sei stattdessen auf die Arglosigkeit von schutzbereiten Dritten abzustellen. Hierbei kommen aber nur Personen in Betracht, die im Augenblick der Tat tatsächlich den Schutz des Kindes übernommen haben und es eben deshalb nicht haben, weil sie arglos waren.
Feindselige Willensrichtung trotz "guter Absichten"? - Jurafuchs
Im Rahmen der Arglist ist eine feindliche Absicht notwendig. Hieran kann es nach BGH nur mangeln, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers entspricht oder auf einer objektiv gerechtfertigten Beurteilung beruht, die mit dem mutmaßlichen Willen eines Opfers übereinstimmt, das nicht in der Lage ist, eine autonome Entscheidung zu treffen. Der Fall betraf einen Ehemann, der seine schlafende Frau getötet hatte. Der finanziell kämpfende Ehemann glaubte, dass es das Beste sei, seine kranke Frau vor der Kenntnis ihrer schwierigen Situation zu bewahren. Der BGH stellte jedoch fest, dass er feindliche Absichten hatte, indem er seine Frau nicht fragte, ob sie tatsächlich ihr Leben beenden wollte. Trotz ihrer körperlichen und psychischen Probleme war die Frau immer noch in der Lage, ihren eigenen Willen zu bilden und auszudrücken.