Straffreier Schwangerschaftsabbruch oder doch schon Totschlag? - Jurafuchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S erwartet Zwillinge. Zwilling 1 hat einen Hirnschaden. S und Arzt A planen, Zwilling 2 per Kaiserschnitt zu entbinden und Z1 dann zu töten. Diesen Plan setzen sie in der 32. Schwangerschaftswoche um. A holt zuerst Z2 aus dem Mutterleib und spritzt Z1 dann eine tödliche Kaliumchloridlösung.
Einordnung des Falls
Ab wann ist ein Fötus ein Mensch? Diese ethisch teils hoch umstrittene Frage ist strafrechtlich eigentlich relativ eindeutig: mit Beginn des Geburtsaktes, also in der Regel sobald die Eröffnungswehen einsetzen. Dies hat der BGH nun auch für die Entbindung mittels Kaiserschnitts bestätigt. Dort beginne die Geburt mit der Eröffnung der Gebärmutter, wenn das Kind vom Mutterleib getrennt werden soll. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Kinder geboren werden. Das hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass es sich statt eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs bereits um einen Totschlag der behandelnden Ärzte handelte.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A den Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs erfüllt, wenn er eine Schwangerschaft nach Abschluss der Einnistung des befruchteten Eis abgebrochen hat (§ 218 Abs. 1 StGB)?
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Genau, so ist das!
2. Hat A sich wegen Schwangerschaftsabbruchs strafbar gemacht (§ 218 Abs. 1 StGB)?
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat A den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) verwirklicht, wenn er vorsätzlich einen anderen Menschen getötet hat?
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Ja!
4. Ist ein Fötus im Mutterleib vor Eintritt der Eröffnungswehen ein „Mensch“ (§ 212 Abs. 1 StGB)?
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat A sich wegen Totschlags strafbar gemacht, indem er Z1 die Kaliumchloridlösung spritzte (§ 212 Abs. 1 StGB)?
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Ja, in der Tat!