Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens

Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftungsausschluss, § 25 Abs. 2 HGB

Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftungsausschluss, § 25 Abs. 2 HGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft ihre Käserei an K, welche diese mit V’s Einwilligung unter der bisherigen Firma fortführt. Um später keine bösen Überraschungen zu erleben, vereinbaren die beiden, dass K nicht für Altverbindlichkeiten der V haftet. Im Handelsregister wurde diese Vereinbarung nicht eingetragen und auch sonst niemandem mitgeteilt.

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Einordnung des Falls

Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Haftungsausschluss, § 25 Abs. 2 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erwerber eines Unternehmens haftet für die vor dem Erwerb im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).

Ja!

Der Erwerber eines Unternehmens haftet bei Firmenfortführung für sämtliche betriebsbezogene Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits durch den früheren Inhaber gelegt worden ist (gesetzlicher Schuldbeitritt) (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB). Voraussetzung ist (1) der Erwerb eines Handelsgeschäfts, dass dieses vom Erwerber (2) unter der bisherigen Firma fortgeführt wird und (3) kein Haftungsausschlussgrund (§ 25 Abs. 2 HGB) greift. Gleichzeitig können Altschuldner auch befreiend an den Erwerber des Unternehmens leisten (§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB).
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2. K hat von V ein Handelsgeschäft erworben und führt dieses unter der bisherigen Firma fort (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Ein Handelsgeschäft ist das Unternehmen eines Kaufmanns (§§ 1ff. HGB). Erwerb bedeutet Übernahme der Unternehmensträgerschaft in tatsächlicher Hinsicht. Eine Unternehmensfortführung liegt vor, wenn zumindest der wesentliche Kern des Unternehmens beibehalten wird und sich für den Rechtsverkehr der Eindruck einer Kontinuität des Unternehmens ergibt. Für die Firmenfortführung ist maßgeblich, dass der Erwerber den Kern und die prägenden Zusätze übernimmt. V hat ihre Käserei als funktionale Einheit auf K übertragen, die damit die tatsächliche Unternehmensträgerschaft erlangt. K führt die Käserei unter der bisherigen Firma fort. Dadurch wird beim Rechtsverkehr der Eindruck erweckt, das Unternehmen sei im Kern bestehen geblieben.

3. Der Haftung von K für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb der V steht kein Haftungsausschlussgrund entgegen (§ 25 Abs. 2 HGB).

Ja, in der Tat!

Ein Haftungsausschlussgrund kann sich aus einer Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber des Unternehmens ergeben (§ 25 Abs. 2 HGB). Diese muss um Dritten gegenüber wirksam zu sein unverzüglich in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht, oder dem Dritten mitgeteilt werden. K und V haben vereinbart, dass K nicht für Altverbindlichkeiten haftet. Damit sind Verbindlichkeiten gemeint, die schon im Betrieb der V begründet wurden. Dieser Haftungsausschluss wurde jedoch weder in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht, noch den Gläubigern mitgeteilt. Er wirkt daher nur zwischen K und V (inter partes) und entfaltet darüber hinaus keine Außenwirkung.

4. K haftet für die noch im Betrieb der V begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).

Ja!

Der Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet im Falle des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für sämtliche betriebsbezogene Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits durch den früheren Inhaber gelegt worden ist (gesetzlicher Schuldbeitritt). Umfasst sind vertragliche und gesetzliche Ansprüche. Bei Handelsgeschäften wird die Betriebsbezogenheit vermutet (§§ 343, 344 HGB). Die Haftung richtet sich nach der Rechtsnatur des Erwerbers und ist nicht auf das Betriebsvermögen des übernommenen Unternehmens beschränkt.

5. K kann bei V für Altschulden, die sie trotz des Haftungsausschlusses beglichen hat, Regress nehmen.

Genau, so ist das!

Der Haftungsausschluss zwischen V und K entfaltet zwar wegen der fehlenden Publizität keine Außenwirkung. Die Vereinbarung ist intern aber trotzdem wirksam. Aus der Vereinbarung folgt, dass V der K Freistellung schuldet. V muss also K für die Altverbindlichkeiten, die sie wegen der fehlenden Außenwirkung des Haftungsausschlusses gegenüber Dritten erfüllt hat, entschädigen.
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