Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Eintritt des Erwerbers eines Betriebs in bestehende Arbeitsverhältnisse, § 613a BGB
Eintritt des Erwerbers eines Betriebs in bestehende Arbeitsverhältnisse, § 613a BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Arbeitnehmerin bei der V-GmbH, welche ihr Textilunternehmen zum 01.01.2021 vollständig an die E-GmbH veräußert. Die V-GmbH war mit der Vergütung für A seit November 2020 im Rückstand. Da die E-GmbH noch keinen klaren Überblick über die Betriebsabläufe hat, versäumt auch sie die Vergütung bis einschließlich Februar 2021.
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Einordnung des Falls
Eintritt des Erwerbers eines Betriebs in bestehende Arbeitsverhältnisse, § 613a BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Übertragung eines Betriebs bleiben die bestehenden Arbeitsverhältnisse in ihrer Gestalt vor Betriebsübergang bestehen (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen A und der V-GmbH bestand ein Arbeitsverhältnis (§§ 611a Abs. 1, 613a Abs. 1 S.1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Es hat ein Betriebsübergang des Textilunternehmens von der V-GmbH auf die E-GmbH stattgefunden (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. A hat dem Eintritt der E-GmbH in das Arbeitsverhältnis widersprochen (§ 613a Abs. 6 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die E-GmbH ist seit dem 01.01.2021 Arbeitgeber der A (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
6. A kann von der V-GmbH die Zahlung der Vergütung von November 2020 bis einschließlich Februar 2021 verlangen (§ 611a Abs. 2 BGB).
Nein!
7. Die Vergütungsansprüche von November und Dezember 2020 kann A von der V-GmbH und der E-GmbH verlangen (§§ 613a Abs. 2, 611a Abs. 2, 421 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
8. Für die Vergütungsansprüche von Januar und Februar 2021 (§ 611a Abs. 2 BGB) haftet nur die E-GmbH (§§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
30.9.2021, 15:41:32
Die drittletzte Antwort ist für mich nicht ganz eindeutig formuliert, die Formulierung indiziert dass zwei getrennte Haftungen für die beiden Abschnitte bestehen, das ist ja eigentlich gerade nicht gemeint oder? Also dass V nur für die ersten beiden Monate und. E nur für die Monate 01/02 haftet?
Lukas_Mengestu
1.10.2021, 18:25:33
Hallo nomamo, in der Tat haften die beiden nicht separat, sondern für die Monate November und Dezember gesamtschuldnerisch und für januar und Februar nur die E-GmbH. Dies wird in den letzten beiden Fragen noch einmal behandelt. Zudem haben wir die drittletzte Antwort auch noch einmal etwas eindeutiger gefasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Paul
24.4.2024, 14:25:59
Hi, zunächst vielen Dank für die tolle Aufgabe. Ich finde nur, dass die erste Frage so formuliert ist, dass sie leicht missverstanden werden kann. Man könnte sie doch auch so verstehen, dass wenn nur der Arbeitgeber im Vertrag wechselt und sich nur etwas ändert, wenn der Arbeitnehmer widerspricht, das Arbeitsverhältnis (an sich) also zunächst (grundsätzlich) in der Gestalt bestehen bleibt, wie vor der Übernahme, oder? Die Rechte und Pflichten der Parteien ändert sich doch (in diesem Fall) ohne Widerspruch nicht, richtig? So habe ich die Frage zumindest auch nach Lektüre der Norm verstanden. Beste Grüße Paul
Gnampf3000
18.6.2024, 23:38:19
Ich habe die Frage ebenfalls wie Paul verstanden. Vielleicht könnte man die Frage präzisieren.
JJO
22.6.2024, 18:29:21
Wie ist das Verhältnis des § 613a BGB zu den §§ 25 ff. HGB? Kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch über §§ 25 ff. HGB gegenüber dem neuen Betriebsinhaber geltend machen oder ist § 613a BGB lex specialis?
Lilyphant
28.7.2024, 08:05:16
Bei der sechten Frage heißt es: A kann von der V-GmbH die Zahlung der Vergütung von November 2020 bis einschließlich Februar 2021 verlangen (§ 611a Abs. 2 BGB). Die Aussage stimmt nicht. In der Erklärung heißt es aber dann, Veräußerer und Erwerber haften nebeneinander. Dann kann doch A aber auch von der V-GmbH Zahlung der Vergütung verlangen, weshalb ich auch "Die Aussage stimmt" genommen habe. Was ist denn nun richtig?
Johannes Nebe
2.8.2024, 12:17:04
Ich hätte fast ins gleiche Horn geblasen. Aber es geht hier um Ansprüche ggü V, nicht E (auch wenn ich zunächst die Frage nach E erwartet und versehentlich so gelesen habe).
Lilyphant
2.8.2024, 15:55:24
Mein Problem war wohl, dass ich das "bis einschließlich Februar" überlesen hatte. Für November und Dezember hat A den Anspruch (auch) gegen die V-GmbH, aber für Januar und Februar nur gegen E. Dann stimmt die Antwort natürlich nicht...
Eileen 🦊
1.10.2024, 11:42:26
Nur eine kleine Bemerkung: Ihr habt den 613 statt den 613a in der Aufgabe zitiert. LG
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:33:08
Hallo Eileen 🦊, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
forste35
29.10.2024, 14:49:33
Bei der Frage nach der Zeitspanne der Haftung für Altverbindlichkeiten wurde 613 statt 613a II 1 zitiert :)
Linne_Karlotta_
30.10.2024, 14:37:53
Hallo forste35, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team