Einrede der Verjährung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist mittlerweile verjährt. Nach Fälligkeit der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken. K beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Einrede der Verjährung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) ist eine peremptorische.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat gegen K den durchsetzbaren Anspruch aus § 1147 BGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
9.3.2023, 13:26:21
Hat jemand einen Merkspruch, damit man sich merken kann, was die dilatorischen und was die peremptorischen Einreden sind? :-)
NF
13.9.2023, 16:36:58
Vielleicht hilft es dir, wenn du den Ursprung der Wörter kennst: From Anglo-Norman peremptorie, parentorie et al. (Modern French péremptoire), and its source, Latin peremptōrius (“deadly; decisive”), from perimō (“destroy”), from per- (“thorough”) + emō (“I take, I acquire”). Oder meine ganz persönliche dämliche Eselsbrücke: peremtorisch klingt wie Perpetuum mobile (dauerhaft) und dilatorisch klingt wie dilettantisch (etwas Dilettantisches kann ja nicht von Dauer sein!)
kingal
4.4.2024, 16:14:01
Ich merks mir so: PERemptorisch = PERmanent
CR7
11.5.2024, 17:49:22
@[kingal](208538) So simpel, aber so effektiv, danke! :-D