Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehaltungsrecht, allgemeines (§ 273 Abs. 1 BGB)
Schema: Zurückbehaltungsrecht, allgemeines (§ 273 Abs. 1 BGB)
22. Dezember 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (62.848 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du das Bestehen des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB)?
Wechselseitigkeit der Ansprüche
Konnexität der Ansprüche
Fälligkeit der Gegenansprüche
Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Erhebung der Einrede
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lönneberga
20.2.2024, 15:27:04
Ich frage mich, warum das Erheben der Einrede als letzter Prüfungspunkt angeführt wird. Ist es nicht naheliegender die Erhebung der Einrede vorneweg zu stellen? Schließlich besteht ohne sie das ZBR doch gar nicht erst, da es nicht von Amts wegen berücksichtigt wird. Oder sollte man aus klausurtaktischen Gründen Einreden im Zweifel stets durchprüfen. Wahrscheinlich habe ich etwas nicht bedacht? Vielen Dank!
annsophie.mzkw
24.9.2024, 16:29:13
Ich denke, man kann es so oder so prüfen, also vorab oder eben zuletzt (so ja jedenfalls auch bei
Gestaltungsrechten, zB Erklärung von Rücktritt, Anfechtung,
Aufrechnungetc.). Wichtig ist nur, dass (!) man es bei §
273 BGBprüft bzw. bei Fehlen drauf hinweist, dass das Erheben nötig sich auf die Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs berufen zu können.
QuiGonTim
25.2.2024, 17:54:01
Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr die Prüfungspunkte noch um Erklärungen ergänzen (z.B. Voraussetzungen der
Konnexität)?
Leo Lee
26.2.2024, 09:23:44
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat haben wir uns auch überlegt, i.R.d. Schemata die Erklärungstexte reinzupacken. Jedoch haben wir uns dagegen entschieden, um die Schemata nicht zu überfüllen (eine solche Üb
erfüllunghat nämlich zumeist den gegenteiligen Effekt, da es das Auswendiglernen des Schemas beeinträchtigt). Deshalb versuchen wir zunächst das Schema so „schlicht“ wie möglich zu halten und führen die einzelnen Punkte in den folgenden Aufgaben näher aus (wie etwa hier: https://applink.jurafuchs.de/TmTBG8QXuHb)! Insofern bitten wir um Verständnis und Nachsicht hierfür. Wir möchten uns aber bei dir vielmals bedanken dafür, dass du uns stets mit deinen Fragen und Feedbacks einen frischen Impuls gibst und würden uns weiter darauf freuen, wenn du uns auch künftig mit deinen Feedbacks dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jimmy105
5.9.2024, 23:40:19
feedback ist inzwischen veraltet, bitte überarbeiten
louisaamaria
16.1.2025, 18:03:46
Im Kontext der Zurückbehaltungsrechte: Schließen zwei Kaufmänner ein beidseitiges
Handelsgeschäftab, gibt es noch das Zurückbehaltungsrecht nach §
369 HGB. Hier ist nicht einmal
Konnexitäterforderlich.
Herr Reporter
14.11.2025, 12:07:41
Ist § 273 I
BGBdann nicht sehr vergleichbar zur
Aufrechnungslage, bei der sich der
Schuldner ja auch gleichzeitig Gläubiger ggü. einer Person ist, die ebenfalls
Schuldner und Gläubiger einer entgegengesetzten Forderung ist? Es bedarf meines Erachtens lediglich keiner gleichartigen also verrechenbaren Forderungen
Herr Reporter
14.11.2025, 12:08:29
@[Foxxy](180364)
Foxxy
14.11.2025, 12:08:47
Ja, du kannst §
273 BGBinsoweit mit der
Aufrechnungvergleichen, als beide Gegenseitigkeit (wechselseitige Ansprüche zwischen denselben Parteien) verlangen. Die Unterschiede sind aber zentral: - § 273 braucht
Konnexität(Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis), nicht Gleichartigkeit der Leistungen. - § 273 ist eine Einrede mit bloßer Leistungsverweigerung und Zug-um-Zug-Wirkung (§ 274), kein Erlöschen wie bei der
Aufrechnung(§ 389). - Gegenanspruch muss bei § 273 fällig sein; das Recht kann vertraglich/gesetzlich ausgeschlossen sein (z.B. §§ 175, 570, 596 Abs. 2
BGB;
§ 393 BGBanalog), unterliegt § 242 und muss von dir erhoben werden; Abwendung durch Sicherheitsleistung ist möglich (§ 273 Abs. 3). So prüfst du § 273 Abs. 1
BGB: 1. Wechselseitigkeit der Ansprüche 2.
Konnexitätder Ansprüche 3.
Fälligkeitdes Gegenanspruchs 4. Kein Ausschluss (vertraglich, gesetzlich, § 242) 5. Einrede erhoben; Rechtsfolge: Zug-um-Zug (§ 274)
Foxxy
14.11.2025, 12:09:13
Kurz: Ja, beide setzen wechselseitige Forderungen zwischen denselben Parteien als „Druckmittel“ ein. Entscheidend sind aber Unterschiede: - § 273 ist eine Einrede (nur Leistungsverweigerung, kein Erlöschen),
Aufrechnung(§§ 387 ff.) ist ein Gestaltungsrecht mit tilgender, rückwirkender Wirkung (§ 389). - § 273 verlangt keine
Gleichartigkeit der Forderungen, dafür
Konnexität(derselbe rechtliche Zusammenhang).
Aufrechnungbraucht Gleichartigkeit, aber keine
Konnexität. - § 273 führt prozessual regelmäßig zur Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274), nicht zur
Erfüllung. Prüfung § 273 Abs. 1
BGB: 1) Wechselseitigkeit der Ansprüche 2)
Konnexitätder Ansprüche (aus demselben rechtlichen Verhältnis) 3)
Fälligkeitdes Gegenanspruchs 4) Kein Ausschluss: vertraglich; gesetzlich (z.B. §§ 175, 570, 596 Abs. 2
BGB,
§ 393 BGBanalog); keine Treuwidrigkeit (§ 242) 5) Einrede erhoben Dein Hinweis ist richtig: Gleichartigkeit ist für § 273 nicht erforderlich; entscheidend ist die
Konnexität.
Tim Gottschalk
14.11.2025, 12:40:12
Hallo @[Herr Reporter](209401), hier hat Foxxy zwei mal geantwortet, weil eine Antwort auf deine ursprüngliche Nachricht kam und dann eine weitere auf deinen Ping. Ich würde daher um ein bisschen mehr Geduld bitten, manchmal kann es (je nach Umfang) ein bisschen dauern, bis die automatische Antwort auf die Frage da ist. Foxxy hat deine Frage aber beide Male zutreffend beantwortet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Herr Reporter
14.11.2025, 16:45:31
@[Tim Gottschalk](287974), ich bitte um Verzeihung
