Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Zurückbehaltungsrechte

Zurückbehaltungsrecht, allgemeines (§ 273 Abs. 1 BGB)

Schema: Zurückbehaltungsrecht, allgemeines (§ 273 Abs. 1 BGB)

22. Dezember 2025

14 Kommentare

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Wie prüfst Du das Bestehen des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB)?

  1. Wechselseitigkeit der Ansprüche

  2. Konnexität der Ansprüche

  3. Fälligkeit der Gegenansprüche

  4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

    1. Vertraglich

    2. Gesetzlich (z.B. §§ 175, 570, 596 Abs. 2 BGB, § 393 BGB analog)

    3. Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB

  5. Erhebung der Einrede

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lönneberga

Lönneberga

20.2.2024, 15:27:04

Ich frage mich, warum das Erheben der Einrede als letzter Prüfungspunkt angeführt wird. Ist es nicht naheliegender die Erhebung der Einrede vorneweg zu stellen? Schließlich besteht ohne sie das ZBR doch gar nicht erst, da es nicht von Amts wegen berücksichtigt wird. Oder sollte man aus klausurtaktischen Gründen Einreden im Zweifel stets durchprüfen. Wahrscheinlich habe ich etwas nicht bedacht? Vielen Dank!

AN

annsophie.mzkw

24.9.2024, 16:29:13

Ich denke, man kann es so oder so prüfen, also vorab oder eben zuletzt (so ja jedenfalls auch bei

Gestaltungsrechte

n, zB Erklärung von Rücktritt, Anfechtung,

Aufrechnung

etc.). Wichtig ist nur, dass (!) man es bei §

273 BGB

prüft bzw. bei Fehlen drauf hinweist, dass das Erheben nötig sich auf die Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs berufen zu können.

QUIG

QuiGonTim

25.2.2024, 17:54:01

Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr die Prüfungspunkte noch um Erklärungen ergänzen (z.B. Voraussetzungen der

Konnexität

)?

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 09:23:44

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat haben wir uns auch überlegt, i.R.d. Schemata die Erklärungstexte reinzupacken. Jedoch haben wir uns dagegen entschieden, um die Schemata nicht zu überfüllen (eine solche Üb

erfüllung

hat nämlich zumeist den gegenteiligen Effekt, da es das Auswendiglernen des Schemas beeinträchtigt). Deshalb versuchen wir zunächst das Schema so „schlicht“ wie möglich zu halten und führen die einzelnen Punkte in den folgenden Aufgaben näher aus (wie etwa hier: https://applink.jurafuchs.de/TmTBG8QXuHb)! Insofern bitten wir um Verständnis und Nachsicht hierfür. Wir möchten uns aber bei dir vielmals bedanken dafür, dass du uns stets mit deinen Fragen und Feedbacks einen frischen Impuls gibst und würden uns weiter darauf freuen, wenn du uns auch künftig mit deinen Feedbacks dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JI

Jimmy105

5.9.2024, 23:40:19

feedback ist inzwischen veraltet, bitte überarbeiten

LOU

louisaamaria

16.1.2025, 18:03:46

Im Kontext der Zurückbehaltungsrechte: Schließen zwei Kaufmänner ein beidseitiges

Handelsgeschäft

ab, gibt es noch das Zurückbehaltungsrecht nach §

369 HGB

. Hier ist nicht einmal

Konnexität

erforderlich.

Herr Reporter

Herr Reporter

14.11.2025, 12:07:41

Ist § 273 I

BGB

dann nicht sehr vergleichbar zur

Aufrechnung

slage, bei der sich der

Schuld

ner ja auch gleichzeitig Gläubiger ggü. einer Person ist, die ebenfalls

Schuld

ner und Gläubiger einer entgegengesetzten Forderung ist? Es bedarf meines Erachtens lediglich keiner gleichartigen also verrechenbaren Forderungen

Herr Reporter

Herr Reporter

14.11.2025, 12:08:29

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

14.11.2025, 12:08:47

Ja, du kannst §

273 BGB

insoweit mit der

Aufrechnung

vergleichen, als beide Gegenseitigkeit (wechselseitige Ansprüche zwischen denselben Parteien) verlangen. Die Unterschiede sind aber zentral: - § 273 braucht

Konnexität

(Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis), nicht Gleichartigkeit der Leistungen. - § 273 ist eine Einrede mit bloßer Leistungsverweigerung und Zug-um-Zug-Wirkung (§ 274), kein Erlöschen wie bei der

Aufrechnung

(§ 389). - Gegenanspruch muss bei § 273 fällig sein; das Recht kann vertraglich/gesetzlich ausgeschlossen sein (z.B. §§ 175, 570, 596 Abs. 2

BGB

;

§ 393 BGB

analog), unterliegt § 242 und muss von dir erhoben werden; Abwendung durch Sicherheitsleistung ist möglich (§ 273 Abs. 3). So prüfst du § 273 Abs. 1

BGB

: 1. Wechselseitigkeit der Ansprüche 2.

Konnexität

der Ansprüche 3.

Fälligkeit

des Gegenanspruchs 4. Kein Ausschluss (vertraglich, gesetzlich, § 242) 5. Einrede erhoben; Rechtsfolge: Zug-um-Zug (§ 274)

Foxxy

Foxxy

14.11.2025, 12:09:13

Kurz: Ja, beide setzen wechselseitige Forderungen zwischen denselben Parteien als „Druckmittel“ ein. Entscheidend sind aber Unterschiede: - § 273 ist eine Einrede (nur Leistungsverweigerung, kein Erlöschen),

Aufrechnung

(§§ 387 ff.) ist ein Gestaltungsrecht mit tilgender, rückwirkender Wirkung (§ 389). - § 273 verlangt keine

Gleichartigkeit der Forderungen

, dafür

Konnexität

(derselbe rechtliche Zusammenhang).

Aufrechnung

braucht Gleichartigkeit, aber keine

Konnexität

. - § 273 führt prozessual regelmäßig zur Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274), nicht zur

Erfüllung

. Prüfung § 273 Abs. 1

BGB

: 1) Wechselseitigkeit der Ansprüche 2)

Konnexität

der Ansprüche (aus demselben rechtlichen Verhältnis) 3)

Fälligkeit

des Gegenanspruchs 4) Kein Ausschluss: vertraglich; gesetzlich (z.B. §§ 175, 570, 596 Abs. 2

BGB

,

§ 393 BGB

analog); keine Treuwidrigkeit (§ 242) 5) Einrede erhoben Dein Hinweis ist richtig: Gleichartigkeit ist für § 273 nicht erforderlich; entscheidend ist die

Konnexität

.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

14.11.2025, 12:40:12

Hallo @[Herr Reporter](209401), hier hat Foxxy zwei mal geantwortet, weil eine Antwort auf deine ursprüngliche Nachricht kam und dann eine weitere auf deinen Ping. Ich würde daher um ein bisschen mehr Geduld bitten, manchmal kann es (je nach Umfang) ein bisschen dauern, bis die automatische Antwort auf die Frage da ist. Foxxy hat deine Frage aber beide Male zutreffend beantwortet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Herr Reporter

Herr Reporter

14.11.2025, 16:45:31

@[Tim Gottschalk](287974), ich bitte um Verzeihung


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