§ 1157 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die eine Forderung des V gegen K sichert. Sicherungsvertraglich vereinbaren V und E eine Stundung der Hypothek. V tritt die Forderung an H ab und lässt dies ins Grundbuch eintragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken.
Einordnung des Falls
§ 1157 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat die Hypothek erworben.
Genau, so ist das!
2. E kann sich gegen die Inanspruchnahme aus dem Sicherungsvertrag auf die zwischen E und V getroffene Stundungsvereinbarung wegen § 1137 Abs. 1 BGB berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.
Nein!
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Blotgrim
14.6.2024, 10:42:19
Wie bei der Aufgabe zuvor stelle ich mir die Frage, warum nicht auf den lastenfreien Erwerb (hier über § 1157 S.2) eingegangen wird. Sofern dieser vorliegt würden mir die Einreden die mir durch § 1157 S.1 zustehen ja nichts bringen
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ajboby90
28.6.2024, 22:28:33
Und ich stell mir die Frage, dass es sich doch hier um eine Sicherungsvertragliche Einrede handelt, 11 57 aber für pfandrechtsbezogene einreden ist. Zumindest bei der Grundschuld. Wo ist der Fehler?
![ajboby90](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__odjyunroetnlwvuigaiha.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
ajboby90
13.7.2024, 22:55:58
@[Blotgrim](167544) Verstehe ich auch nicht - hätte hierzu sehr gerne ne Antwort.