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§ 1157 BGB

21. April 2026

36 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die eine Forderung des V gegen K sichert. Sicherungsvertraglich vereinbaren V und E eine Stundung der Hypothek. V tritt die Forderung an H ab und lässt dies ins Grundbuch eintragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken.

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