§ 1157 BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die eine Forderung des V gegen K sichert. Sicherungsvertraglich vereinbaren V und E eine Stundung der Hypothek. V tritt die Forderung an H ab und lässt dies ins Grundbuch eintragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken.

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Einordnung des Falls

§ 1157 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat die Hypothek erworben.

Genau, so ist das!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. H und V haben sich hier über die Abtretung der Forderung geeinigt, die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Forderung war abtretbar und V verfügungsbefugt.
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2. E kann sich gegen die Inanspruchnahme aus dem Sicherungsvertrag auf die zwischen E und V getroffene Stundungsvereinbarung wegen § 1137 Abs. 1 BGB berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1137 Abs. 1 BGB erfasst nur Einreden, welche die persönliche Forderung betroffen. Hier ist § 1157 S. 1 BGB einschlägig, der es dem Eigentümer ermöglicht, schuldrechtliche Vereinbarungen (Sicherungsvertrag) zwischen Eigentümer und Althypothekar zur Geltendmachung des dinglichen Rechts auch dem Neuhypothekar entgegenzuhalten.

3. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.

Nein!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner ist die Fälligkeit anzunehmen. E kann jedoch gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek nach § 1157 S. 1 BGB die zwischen ihm und dem Althypothekar V getroffene Stundungsvereinbarung auch dem Zweithypothekar H entgegenhalten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

14.6.2024, 10:42:19

Wie bei der Aufgabe zuvor stelle ich mir die Frage, warum nicht auf den lastenfreien Erwerb (hier über § 1157 S.2) eingegangen wird. Sofern dieser vorliegt würden mir die Einreden die mir durch § 1157 S.1 zustehen ja nichts bringen

ajboby90

ajboby90

28.6.2024, 22:28:33

Und ich stell mir die Frage, dass es sich doch hier um eine Sicherungsvertragliche Einrede handelt, 11 57 aber für pfandrechtsbezogene einreden ist. Zumindest bei der Grundschuld. Wo ist der Fehler?

ajboby90

ajboby90

13.7.2024, 22:55:58

@[Blotgrim](167544) Verstehe ich auch nicht - hätte hierzu sehr gerne ne Antwort.

L.G

L.Goldstyn

13.8.2024, 19:12:34

Hallo @[ajboby90](222400), zu Deiner ersten Frage: Nach meinem Verständnis liegt hier gerade eine „pfandrechtsbezogene Einrede“ vor: Die Stundung wurde nicht zwischen persönlichem Schuldner und Gläubiger bzgl. der Forderung vereinbart, sondern zwischen Eigentümer und Hypothekar bezüglich der Hypothek (dem Pfandrecht). Dass dies hier in einem Vertrag geschah, der als „Sicherungsvertrag“ benannt wurde, ist mE nicht relevant. Es liegt jedenfalls ein „Rechtsverhältnis“ iSv § 1157 S. 1 BGB vor. Der Frage von @[Blotgrim](167544) schließe ich mich hier und in der vorherigen Aufgabe gerne an. Meine Vermutung: Aus didaktischen Gründen sollten die Frage hier nicht überladen werden, sodass auf diesen Punkt nicht eingegangen wurde. Ein gewisses Störgefühl bleibt aber natürlich.

FL

Flohm

31.10.2024, 09:27:24

Wieso ist §1157 keine Einrede iSd §1147 ? Ich dachte, dass sowohl §1137 als auch §1157 Einreden sind, die bei §1147 gelten gemacht werden können.

LELEE

Leo Lee

3.11.2024, 05:03:17

Hallo Flohm, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Beachte, dass 1157 sehr wohl zu den Einreden gehört, wie auch in der Antwort zu Frage 2 erwähnt. Falls du was anderes meintest, freuen wir uns auf eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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