§ 1137 BGB
19. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu, was der H auch weiß.
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Einordnung des Falls
§ 1137 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat mit Abtretung der gesicherten Forderung durch V und der Eintragung ins Grundbuch die Hypothek erworben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann dem Anspruch des H ausschließlich eigene Einreden entgegensetzen, nicht jedoch solche, die dem persönlichen Schuldner K gegen die Forderung zustehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. E kann gegen den Anspruch des H aus § 1147 BGB die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1157 BGB erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
4. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
21.4.2024, 10:51:36
Habe ich es richtig verstanden das wir dem E den § 273 als Einrede über §1137 und nicht über §1157 geben weil § 1157 nur Einreden gegen die Hypothek selbst betrifft ?

CR7
11.5.2024, 17:58:33
@[Blotgrim](167544) Genau, du gibst dem E die Einrede aus §§ 1137 I S. 1 BGB,
273 BGB, weil das eine Einrede des
Schuldners gegen die Forderung ist;
§ 1157 BGBregelt nur den Fall, dass E bspw. mit dem V vereinbart hatte, dass die Hypothek gestundet wird (
pfandrechtsbezogene Einrede). Die Einrede muss dem Wortlaut nach dem Eigentümer zustehen. Das ist hier nicht der Fall, so dass nur §
1137 BGBverbleibt.
Blotgrim
14.6.2024, 10:38:29
Wird hier nicht auf 1138 eingegangen weil keine Angaben zur gutgläubigkeit gemacht werden oder gibt es irgendeinen Ausschlussgrund für den lastenfreien Erwerb in dieser Situation?
Ferigan030
6.1.2025, 17:32:54
Das verstehe ich hier auch nicht und finde ich in Verbindung mit dem Fall https://applink.jurafuchs.de/hDZzJJOoWPb super verwirrend.
benjaminmeister
13.3.2025, 19:50:44
Der Fall hier ist einfach falsch. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass ein Widerspruch gegen die Einredefreiheit eingetragen war oder der Erwerber positive Kenntnis von der Einrede hatte - und das geht aus dem Sachverhalt nicht hervor - dann wird einredefrei erworben.

Tim Gottschalk
7.5.2025, 17:30:21
Hallo @[Blotgrim](167544) und @[Ferigan030](253188), in der Tat ist der Fall hier so konzipiert, dass der H nicht gutgläubig ist. Davon abgesehen unterscheiden sich die Fälle nicht voneinander. Um das noch deutlicher zu machen, haben wir das jetzt im Sachverhalt ergänzt. Vielen Dank für eure Hinweise. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team