§ 1137 BGB

19. Mai 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu, was der H auch weiß.

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Einordnung des Falls

§ 1137 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat mit Abtretung der gesicherten Forderung durch V und der Eintragung ins Grundbuch die Hypothek erworben.

Ja!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. H und V haben sich hier über die Abtretung der Forderung geeinigt, die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Forderung war abtretbar und V verfügungsbefugt.
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2. E kann dem Anspruch des H ausschließlich eigene Einreden entgegensetzen, nicht jedoch solche, die dem persönlichen Schuldner K gegen die Forderung zustehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1137 Abs. 1 BGB kann sich der Eigentümer nicht nur auf eigene Einreden berufen: Er kann vielmehr auch Einreden, die dem persönliche Schuldner der Forderung gegen die Forderung zustehen, dem Hypothekar gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek entgegenhalten. § 1137 Abs. 1 BGB ist damit als wesentliche Ausprägung des Akzessorietätsgrundsatz zu begreifen.

3. E kann gegen den Anspruch des H aus § 1147 BGB die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1157 BGB erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1157 BGB erfasst nur Einreden des Eigentümer gegen das dingliche Recht aufgrund zwischen ihm und dem Althypothekar getroffener schuldrechtlichen Vereinbarungen. Hier richtet sich die Einrede jedoch gegen die persönliche Forderung und nicht gegen das dingliche Recht.

4. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.

Nein!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner ist die Fälligkeit anzunehmen. E kann jedoch gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek nach § 1137 Abs. 1 BGB die Einrede des K (Zurückbehaltungsrechts, § 273 Abs. 1 BGB) gegen die persönliche Forderung geltend machen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

21.4.2024, 10:51:36

Habe ich es richtig verstanden das wir dem E den § 273 als Einrede über §1137 und nicht über §1157 geben weil § 1157 nur Einreden gegen die Hypothek selbst betrifft ?

CR7

CR7

11.5.2024, 17:58:33

@[Blotgrim](167544) Genau, du gibst dem E die Einrede aus §§ 1137 I S. 1 BGB,

273 BGB

, weil das eine Einrede des

Schuld

ners gegen die Forderung ist;

§ 1157 BGB

regelt nur den Fall, dass E bspw. mit dem V vereinbart hatte, dass die Hypothek gestundet wird (

pfandrecht

sbezogene Einrede). Die Einrede muss dem Wortlaut nach dem Eigentümer zustehen. Das ist hier nicht der Fall, so dass nur §

1137 BGB

verbleibt.

BL

Blotgrim

14.6.2024, 10:38:29

Wird hier nicht auf 1138 eingegangen weil keine Angaben zur gutgläubigkeit gemacht werden oder gibt es irgendeinen Ausschlussgrund für den lastenfreien Erwerb in dieser Situation?

FER

Ferigan030

6.1.2025, 17:32:54

Das verstehe ich hier auch nicht und finde ich in Verbindung mit dem Fall https://applink.jurafuchs.de/hDZzJJOoWPb super verwirrend.

BEN

benjaminmeister

13.3.2025, 19:50:44

Der Fall hier ist einfach falsch. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass ein Widerspruch gegen die Einredefreiheit eingetragen war oder der Erwerber positive Kenntnis von der Einrede hatte - und das geht aus dem Sachverhalt nicht hervor - dann wird einredefrei erworben.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

7.5.2025, 17:30:21

Hallo @[Blotgrim](167544) und @[Ferigan030](253188), in der Tat ist der Fall hier so konzipiert, dass der H nicht gutgläubig ist. Davon abgesehen unterscheiden sich die Fälle nicht voneinander. Um das noch deutlicher zu machen, haben wir das jetzt im Sachverhalt ergänzt. Vielen Dank für eure Hinweise. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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