§ 1137 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu.
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Einordnung des Falls
§ 1137 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat mit Abtretung der gesicherten Forderung durch V und der Eintragung ins Grundbuch die Hypothek erworben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann dem Anspruch des H ausschließlich eigene Einreden entgegensetzen, nicht jedoch solche, die dem persönlichen Schuldner K gegen die Forderung zustehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. E kann gegen den Anspruch des H aus § 1147 BGB die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1157 BGB erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
4. H hat gegen E bei Fälligkeit der Hypothek einen Anspruch aus § 1147 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
21.4.2024, 10:51:36
Habe ich es richtig verstanden das wir dem E den
§ 273als Einrede über §1137 und nicht über §1157 geben weil § 1157 nur Einreden gegen die Hypothek selbst betrifft ?
CR7
11.5.2024, 17:58:33
@[Blotgrim](167544) Genau, du gibst dem E die Einrede aus §§ 1137 I S. 1 BGB,
273 BGB, weil das eine Einrede des Schuldners gegen die Forderung ist; §
1157 BGBregelt nur den Fall, dass E bspw. mit dem V vereinbart hatte, dass die Hypothek gestundet wird (pfandrechtsbezogene Einrede). Die Einrede muss dem Wortlaut nach dem Eigentümer zustehen. Das ist hier nicht der Fall, so dass nur
§ 1137 BGBverbleibt.
Blotgrim
14.6.2024, 10:38:29
Wird hier nicht auf 1138 eingegangen weil keine Angaben zur gutgläubigkeit gemacht werden oder gibt es irgendeinen Ausschlussgrund für den lastenfreien Erwerb in dieser Situation?