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Isolierte Forderungsabtretung

Isolierte Forderungsabtretung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

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Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen § 1153 BGB ist eine isolierte Abtretung von Forderung und Grundschuld nicht möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1153 BGB findet auf die Sicherungsgrundschuld keine Anwendung. Möglich ist eine Koppelung von Forderung und Grundschuld aber über den Sicherungsvertrag. Zu beachten ist jedoch, dass der Sicherungsvertrag keine sachenrechtliche, sondern schuldrechtliche Wirkung entfaltet.
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2. Aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag ist die isolierte Abtretung der Forderung an Z unwirksam.

Nein!

Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der Zedent etwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge. Schuldrechtlich begeht er hingegen eine Pflichtverletzung.

3. Z hat die Forderung nach §§ 398 S. 1 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Z und G haben sich über die Übertragung der Forderung geeinigt. G war aber nicht berechtigt.Ausnahmsweise wirkt gem. § 399 BGB ein schuldrechtlich vereinbartes Abtretungsverbot absolut. Die Abtretung ist nicht wirksam. Eine Ausnahme bestünde bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft gem. § 354a HGB. Die Norm des § 354a HGB sollte bekannt sein. Sie wird häufig schon allein deswegen in Klausuren vorausgesetzt, weil sie im Habersack in der Fußnote zu § 399 BGB erwähnt ist.

4. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 873 Abs. 1 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und E haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war berechtigt. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erfolgte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LRS

LRS

16.5.2023, 23:23:45

Worin besteht denn der Unterschied, also warum erwirbt Z die Fördergesellschaft nicht wegen Abtretungsverbots, aber E erwirbt die Grundschuld? Wieso besteht bei E nicht auch ein Abtretungsverbot? :)

LRS

LRS

16.5.2023, 23:24:09

die Forderung*

Carl Wagner

Carl Wagner

19.5.2023, 20:05:29

Vielen Dank für deine Frage LRS! (1) Die Übertragbarkeit einer Grundschuld kann ebenfalls gem. §§ 399 Alt. 2, 413 BGB ausgeschlossen werden (hM). Damit das wirksam wird, muss diese Inhaltsänderung im Grundbuch als Inhaltsänderung eingetragen werden, § 875 BGB. (MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB § 1191 Rn. 109) Von so einer Eintragung ist aber keine Rede. Daher gilt das Abtretungsverbot nur für die Forderung. (2) Teilweise wird auch vertreten, dass die Grundschuld schon gar keinem Übertragungsverbot zugänglich ist (

Mindermeinung

; zur Argumentation Maurer, JuS 2004, 1045, 1047 unter III.). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

LRS

LRS

21.5.2023, 09:18:23

Alles klar, vielen Dank für die Antwort :)

Luca

Luca

24.5.2023, 18:57:30

Wäre hier die isolierte Forderungsabtretung nicht vielmehr wirksam, da § 399 2. Alt. BGB nur dann greift, wenn die Zweckbindung von Forderung und Sicherungsgrundschuld Inhalt der Forderung wäre? Hier scheint die entsprechende Abrede ja „nur“ Inhalt der

Sicherungsabrede

zu sein. (Wellenhofer, 37. Aufl., § 28 Rn. 56)

JJO

JJO

10.4.2024, 16:59:15

Wird eine Grundschuld nicht durch Abtretung, also nach den §§ 1192 I, 1154, 398 BGB übertragen?

Dogu

Dogu

28.5.2024, 16:54:25

Sehe ich auch so.

FREE

free.palestine

11.6.2024, 12:50:19

Das ist umstritten. Die hM wendet 873 I an (Verfügung).

Sophix58

Sophix58

11.6.2024, 12:16:52

Huhu, ich hätte eine kleine Verständisfrage: wieso wird zuerst eine Unwirksamkeit der Abtretung bloß aufgrund des Sicherungsvertrags abgelehnt, dann aber gem. § 399 BGB bejaht, wobei sich das vereinbarte Abtretungsverbot doch gerade aus dem Sicherungsvertrag ergibt bzw. wo ist hier mein Denkfehler?

jonas0108

jonas0108

26.6.2024, 12:26:32

Hi! So wie ich es verstehe, stellt § 399 BGB nur klar, dass ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot ausnahmsweise (im Gegensatz zu sonstigen vertraglich vereinbarten Verfügungsverboten, siehe § 137 BGB) auch dingliche Wirkung entfaltet und die Abtretung einer Forderung verhindert. Im Gegensatz dazu kann zum Beispiel ein vertraglich vereinbartes Verfügungsverbot über das Eigentum an einer Sache die dingliche Verfügung nicht verhindern sondern führt nur zu schuldrechtlichen Ansprüchen. Ich hoffe die Antwort hat ein bisschen geholfen. Kurz gesagt, nur dank § 399 i.V.m. dem vertraglich vereinbarten Abtretungsverbot enfaltet das Abtretungsverbot dingliche Wirkung. Liebe Grüße :)


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