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Isolierte Forderungsabtretung

Isolierte Forderungsabtretung

9. Juli 2025

24 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

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Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen § 1153 BGB ist eine isolierte Abtretung von Forderung und Grundschuld grds. nicht möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1153 BGB findet auf die Sicherungsgrundschuld keine Anwendung. Möglich ist eine Koppelung von Forderung und Grundschuld aber über den Sicherungsvertrag. Zu beachten ist jedoch, dass der Sicherungsvertrag keine sachenrechtliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet.
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2. Aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag ist die isolierte Abtretung der Forderung an Z unmittelbar unwirksam.

Nein!

Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der Zedent etwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge. Schuldrechtlich begeht er hingegen eine Pflichtverletzung. Die isolierte Abtretung der Forderung an Z ist daher wirksam.

3. Z hat die Forderung nach § 398 S. 1 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Forderung ist insbesondere nur dann abtretbar und kann nur dann vom Zessionar erworben werden, wenn die Abtretbarkeit nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Ein rein schuldrechtlich vereinbartes Abtretungsverbot kann nach § 399 Alt. 2 BGB ausnahmsweise auch auf dinglicher Ebene wirken. Z und G haben sich zwar über die Übertragung der Forderung geeinigt. Die Forderung konnte nach § 399 Alt. 2 BGB i.V.m. der Vereinbarung zwischen G und S aber nur zusammen mit der Grundschuld abgetreten werden. Z hat die Forderung daher nicht nach § 398 S. 1 BGB erworben. Eine Ausnahme bestünde bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft gem. § 354a HGB. Die Norm des § 354a HGB sollte bekannt sein. Sie wird häufig schon allein deswegen in Klausuren vorausgesetzt, weil sie im Habersack in der Fußnote zu § 399 BGB erwähnt ist.

4. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 873 Abs. 1 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und E haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war berechtigt. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erfolgte. Als Änderung des Inhalts der Grundschuld gem. § 877 BGB bedürfte der Abtretungsausschluss zu dessen Wirksamkeit gem. §§ 1192, 1113, 877, 873 BGB einer Eintragung in das Grundbuch.
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