Isolierte Forderungsabtretung
4. April 2025
19 Kommentare
4,8 ★ (10.120 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.
Diesen Fall lösen 60,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Isolierte Forderungsabtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen § 1153 BGB ist eine isolierte Abtretung von Forderung und Grundschuld nicht möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag ist die isolierte Abtretung der Forderung an Z unwirksam.
Nein!
3. Z hat die Forderung nach §§ 398 S. 1 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 873 Abs. 1 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LRS
16.5.2023, 23:23:45
Worin besteht denn der Unterschied, also warum erwirbt Z die Fördergesellschaft nicht wegen
Abtretungsverbots, aber E erwirbt die Grundschuld? Wieso besteht bei E nicht auch ein
Abtretungsverbot? :)
LRS
16.5.2023, 23:24:09
die Forderung*

Carl Wagner
19.5.2023, 20:05:29
Vielen Dank für deine Frage LRS! (1) Die Übertragbarkeit einer Grundschuld kann ebenfalls gem. §§ 399 Alt. 2, 413 BGB ausgeschlossen werden (hM). Damit das wirksam wird, muss diese Inhaltsänderung im Grundbuch als Inhaltsänderung eingetragen werden, § 875 BGB. (MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB § 1191 Rn. 109) Von so einer Eintragung ist aber keine Rede. Daher gilt das
Abtretungsverbot nur für die Forderung. (2) Teilweise wird auch vertreten, dass die Grundschuld schon gar keinem Übertragungsverbot zugänglich ist (Mindermeinung; zur Argumentation Maurer, JuS 2004, 1045, 1047 unter III.). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
LRS
21.5.2023, 09:18:23
Alles klar, vielen Dank für die Antwort :)

Luca
24.5.2023, 18:57:30
Wäre hier die isolierte
Forderungsabtretungnicht vielmehr wirksam, da § 399 2. Alt. BGB nur dann greift, wenn die Zweckbindung von Forderung und Sicherungsgrundschuld Inhalt der Forderung wäre? Hier scheint die entsprechende Abrede ja „nur“ Inhalt der
Sicherungsabredezu sein. (Wellenhofer, 37. Aufl., § 28 Rn. 56)

Mephisto
9.11.2024, 20:51:20
Sehe ich genauso Luca.
unvorsätzlicher Totschläger
27.1.2025, 16:41:15
Gerne beantworten @[Jurafuchs](137809)
benjaminmeister
16.3.2025, 18:50:54
Frage-Antwort 2 und 3 widersprechen sich hinsichtlich dessen ja auch: Man kann bei der zweiten nicht hergehen uns sagen "Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der
Zedentetwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten
Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der
Forderungsabtretungzur Folge." und dann bei der dritten die fehlende Berechtigung/Abtretbarkeir als Grund anführen, warum die
Forderungsabtretungdoch unwirksam ist. Auch im nächsten Fall in diesem Unterkapitel wird bei Vereinbarung, dass nur Forderung und Grundschuld zusammen übertragen werden dürfen, trotz Verstoß gegen diese Vereinbarung, der Übergang der Forderung bejaht. Hier müsste eine Anpassung des Falls erfolgen. Edit: Im nächsten Fall hat das JF-Team dazu eine Begründung gegeben: Bei expliziten Vereinbarungen (und nicht nur durch Auslegung ermittelten Vereinbarung) hinsichtlich der gemeinsamen Übertragung, sei ein
Abtretungsverbot für die Forderung anzunehmen. Dies wird damit begründet, dass der BGH in einem Urteil geschrieben hat, dass bei expliziten Vereinbarungen ein
Abtretungsverbot iSd § 399 angenommen werden könnte. Ich würde aber vertreten, dass damit vom BGH gemeint ist, dass ein echtes
Abtretungsverbot explizit vereinbart wird. Nur die explizite Vereinbarung, dass Grundschuld und Forderung gemeinsam übertragen werden müssen, würde ich nicht als echtes
Abtretungsverbot interpretieren.
JJO
10.4.2024, 16:59:15
Dogu
28.5.2024, 16:54:25
Sehe ich auch so.
free.palestine
11.6.2024, 12:50:19
Das ist umstritten. Die hM wendet 873 I an (Verfügung).

Sophix58
11.6.2024, 12:16:52
Huhu, ich hätte eine kleine Verständisfrage: wieso wird zuerst eine Unwirksamkeit der
Abtretungbloß aufgrund des Sicherungsvertrags abgelehnt, dann aber gem.
§ 399 BGBbejaht, wobei sich das vereinbarte
Abtretungsverbot doch gerade aus dem Sicherungsvertrag ergibt bzw. wo ist hier mein Denkfehler?
jonas0108
26.6.2024, 12:26:32
Hi! So wie ich es verstehe, stellt
§ 399 BGBnur klar, dass ein vertraglich vereinbartes
Abtretungsverbot ausnahmsweise (im Gegensatz zu sonstigen vertraglich vereinbarten Verfügungsverboten, siehe § 137 BGB) auch dingliche Wirkung entfaltet und die
Abtretungeiner Forderung verhindert. Im Gegensatz dazu kann zum Beispiel ein vertraglich vereinbartes Verfügungsverbot über das Eigentum an einer Sache die dingliche Verfügung nicht verhindern sondern führt nur zu schuldrechtlichen Ansprüchen. Ich hoffe die Antwort hat ein bisschen geholfen. Kurz gesagt, nur dank § 399 i.V.m. dem vertraglich vereinbarten
Abtretungsverbot enfaltet das
Abtretungsverbot dingliche Wirkung. Liebe Grüße :)