Isolierte Forderungsabtretung
20. Mai 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.
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Einordnung des Falls
Isolierte Forderungsabtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen § 1153 BGB ist eine isolierte Abtretung von Forderung und Grundschuld grds. nicht möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag ist die isolierte Abtretung der Forderung an Z unmittelbar unwirksam.
Nein!
3. Z hat die Forderung nach § 398 S. 1 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 873 Abs. 1 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LRS
16.5.2023, 23:23:45
Worin besteht denn der Unterschied, also warum erwirbt Z die Fördergesellschaft nicht wegen
Abtretungsverbots, aber E erwirbt die Grund
schuld? Wieso besteht bei E nicht auch ein
Abtretungsverbot? :)
LRS
16.5.2023, 23:24:09
die Forderung*

Carl Wagner
19.5.2023, 20:05:29
Vielen Dank für deine Frage LRS! (1) Die Übertragbarkeit einer Grund
schuldkann ebenfalls gem. §§ 399 Alt. 2, 413 BGB ausgeschlossen werden (hM). Damit das wirksam wird, muss diese Inhaltsänderung im Grundbuch als Inhaltsänderung eingetragen werden, § 875 BGB. (MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB § 1191 Rn. 109) Von so einer Eintragung ist aber keine Rede. Daher gilt das
Abtretungsverbotnur für die Forderung. (2) Teilweise wird auch vertreten, dass die Grund
schuldschon gar keinem Übertragungsverbot zugänglich ist (Mindermeinung; zur Argumentation Maurer, JuS 2004, 1045, 1047 unter III.). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
LRS
21.5.2023, 09:18:23
Alles klar, vielen Dank für die Antwort :)

Luca
24.5.2023, 18:57:30
Wäre hier die isolierte Forderungsabtretung nicht vielmehr wirksam, da § 399 2. Alt. BGB nur dann greift, wenn die Zweckbindung von Forderung und
SicherungsgrundschuldInhalt der Forderung wäre? Hier scheint die entsprechende Abrede ja „nur“ Inhalt der
Sicherungsabredezu sein. (Wellenhofer, 37. Aufl., § 28 Rn. 56)

Mephisto
9.11.2024, 20:51:20
Sehe ich genauso Luca.
unvorsätzlicher Totschläger
27.1.2025, 16:41:15
Gerne beantworten @[Jurafuchs](137809)
benjaminmeister
16.3.2025, 18:50:54
Frage-Antwort 2 und 3 widersprechen sich hinsichtlich dessen ja auch: Man kann bei der zweiten nicht hergehen uns sagen "Die Wirkung des
Sicherungsvertrags ist lediglich eine
schuldrechtliche. Verstößt der
Zedentetwa gegen das
sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge." und dann bei der dritten die fehlende Berechtigung/Abtretbarkeir als Grund anführen, warum die Forderungsabtretung doch unwirksam ist. Auch im nächsten Fall in diesem Unterkapitel wird bei Vereinbarung, dass nur Forderung und Grund
schuldzusammen übertragen werden dürfen, trotz Verstoß gegen diese Vereinbarung, der Übergang der Forderung bejaht. Hier müsste eine Anpassung des Falls erfolgen. Edit: Im nächsten Fall hat das JF-Team dazu eine Begründung gegeben: Bei expliziten Vereinbarungen (und nicht nur durch Auslegung ermittelten Vereinbarung) hinsichtlich der gemeinsamen Übertragung, sei ein
Abtretungsverbotfür die Forderung anzunehmen. Dies wird damit begründet, dass der BGH in einem Urteil geschrieben hat, dass bei expliziten Vereinbarungen ein
AbtretungsverbotiSd § 399 angenommen werden könnte. Ich würde aber vertreten, dass damit vom BGH gemeint ist, dass ein echtes
Abtretungsverbotexplizit vereinbart wird. Nur die explizite Vereinbarung, dass Grund
schuldund Forderung gemeinsam übertragen werden müssen, würde ich nicht als echtes
Abtretungsverbotinterpretieren.

Sophix58
11.6.2024, 12:16:52
Huhu, ich hätte eine kleine Verständisfrage: wieso wird zuerst eine Unwirksamkeit der Abtretung bloß aufgrund des
Sicherungsvertrags abgelehnt, dann aber gem. §
399 BGBbejaht, wobei sich das vereinbarte
Abtretungsverbotdoch gerade aus dem
Sicherungsvertragergibt bzw. wo ist hier mein Denkfehler?
jonas0108
26.6.2024, 12:26:32
Hi! So wie ich es verstehe, stellt §
399 BGBnur klar, dass ein vertraglich vereinbartes
Abtretungsverbotausnahmsweise (im Gegensatz zu sonstigen vertraglich vereinbarten Verfügungsverboten, siehe § 137 BGB) auch dingliche Wirkung entfaltet und die Abtretung einer Forderung verhindert. Im Gegensatz dazu kann zum Beispiel ein vertraglich vereinbartes Verfügungsverbot über das Eigentum an einer Sache die dingliche Verfügung nicht verhindern sondern führt nur zu
schuldrechtlichen Ansprüchen. Ich hoffe die Antwort hat ein bisschen geholfen. Kurz gesagt, nur dank § 399 i.V.m. dem vertraglich vereinbarten
Abtretungsverbotenfaltet das
Abtretungsverbotdingliche Wirkung. Liebe Grüße :)

ajboby90
6.4.2025, 20:54:16
Meines Erachtens wurde hier gar kein Abtretungsausschluss vereinbart, sondern lediglich die Maßgabe, dass eine Abtretung nur zusammen mit der GS zu erfolgen hat.

Sebastian Schmitt
8.5.2025, 09:02:01
Hallo @[Sophix58](22547), @[jonas0108](145364) hat Deine Frage schon gut beantwortet. Eine rein
schuldrechtliche Vereinbarung für sich verhindert die Übertragbarkeit auf der dinglichen Ebene nicht. §
399 BGBstellt dann aber als Ausnahmeregelung klar, dass eine Vereinbarung nach § 399, 2. Var BGB konkret im Fall der Abtretung dazu führen kann, dass die Forderung rechtlich gar nicht abgetreten werden kann (!) (und nicht nur nicht abgetreten werden darf). Ob eine Wirkung nur auf der
schuldrechtlichen oder (auch) auf der dinglichen Ebene gewollt ist, ist letztlich eine Auslegungsfrage (dazu BeckOGK-BGB/Lieder, Stand 1.8.2024, § 399 Rn 93 ff). Die Wirkung des § 399, 2. Var BGB ist also kein "Automatismus", sondern eine Vereinmbarung kann im Einzelfall auch mal so auszulegen sein, dass eine Wirkung auf der dinglichen Ebene gar nicht gewollt ist. Und natürlich könnte man sagen, es handele sich ja gar nicht um einen Ausschluss, sondern nur um eine Vereinbarung mit einer bestimmten Maßgabe, @[ajboby90](222400). Wenn wie hier die Abtretung nur zusammen mit der Grund
schulderlaubt/möglich sein soll, handelt es sich dabei eben gleichzeitig um einen teilweisen Ausschluss, nämlich zur Abtretung ohne die Grund
schuld. Jedenfalls sind solche "Abtretungsbeschränkungen" ebenfalls von § 399, 2. Var BGB erfasst (Hk-BGB/Fries, 12. Aufl 2024, § 399 Rn 5). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team