Isolierte Forderungsabtretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.
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Einordnung des Falls
Isolierte Forderungsabtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen § 1153 BGB ist eine isolierte Abtretung von Forderung und Grundschuld nicht möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag ist die isolierte Abtretung der Forderung an Z unwirksam.
Nein!
3. Z hat die Forderung nach §§ 398 S. 1 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 873 Abs. 1 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LRS
16.5.2023, 23:23:45
Worin besteht denn der Unterschied, also warum erwirbt Z die Fördergesellschaft nicht wegen
Abtretungsverbots, aber E erwirbt die Grundschuld? Wieso besteht bei E nicht auch ein
Abtretungsverbot? :)
LRS
16.5.2023, 23:24:09
die Forderung*
Carl Wagner
19.5.2023, 20:05:29
Vielen Dank für deine Frage LRS! (1) Die Übertragbarkeit einer Grundschuld kann ebenfalls gem. §§ 399 Alt. 2, 413 BGB ausgeschlossen werden (hM). Damit das wirksam wird, muss diese Inhaltsänderung im Grundbuch als Inhaltsänderung eingetragen werden, § 875 BGB. (MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB § 1191 Rn. 109) Von so einer Eintragung ist aber keine Rede. Daher gilt das
Abtretungsverbotnur für die Forderung. (2) Teilweise wird auch vertreten, dass die Grundschuld schon gar keinem Übertragungsverbot zugänglich ist (Mindermeinung; zur Argumentation Maurer, JuS 2004, 1045, 1047 unter III.). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
LRS
21.5.2023, 09:18:23
Alles klar, vielen Dank für die Antwort :)
Luca
24.5.2023, 18:57:30
Wäre hier die isolierte Forderungsabtretung nicht vielmehr wirksam, da § 399 2. Alt. BGB nur dann greift, wenn die Zweckbindung von Forderung und Sicherungsgrundschuld Inhalt der Forderung wäre? Hier scheint die entsprechende Abrede ja „nur“ Inhalt der
Sicherungsabredezu sein. (Wellenhofer, 37. Aufl., § 28 Rn. 56)
Mephisto
9.11.2024, 20:51:20
Sehe ich genauso Luca.
JJO
10.4.2024, 16:59:15
Wird eine Grundschuld nicht durch Abtretung, also nach den §§ 1192 I, 1154, 398 BGB übertragen?
Dogu
28.5.2024, 16:54:25
Sehe ich auch so.
free.palestine
11.6.2024, 12:50:19
Das ist umstritten. Die hM wendet 873 I an (Verfügung).
Sophix58
11.6.2024, 12:16:52
Huhu, ich hätte eine kleine Verständisfrage: wieso wird zuerst eine Unwirksamkeit der Abtretung bloß aufgrund des Sicherungsvertrags abgelehnt, dann aber gem. § 399 BGB bejaht, wobei sich das vereinbarte
Abtretungsverbotdoch gerade aus dem Sicherungsvertrag ergibt bzw. wo ist hier mein Denkfehler?
jonas0108
26.6.2024, 12:26:32
Hi! So wie ich es verstehe, stellt § 399 BGB nur klar, dass ein vertraglich vereinbartes
Abtretungsverbotausnahmsweise (im Gegensatz zu sonstigen vertraglich vereinbarten Verfügungsverboten, siehe § 137 BGB) auch dingliche Wirkung entfaltet und die Abtretung einer Forderung verhindert. Im Gegensatz dazu kann zum Beispiel ein vertraglich vereinbartes Verfügungsverbot über das Eigentum an einer Sache die dingliche Verfügung nicht verhindern sondern führt nur zu schuldrechtlichen Ansprüchen. Ich hoffe die Antwort hat ein bisschen geholfen. Kurz gesagt, nur dank § 399 i.V.m. dem vertraglich vereinbarten
Abtretungsverbotenfaltet das
Abtretungsverbotdingliche Wirkung. Liebe Grüße :)