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Isolierte Forderungsabtretung

Isolierte Forderungsabtretung

20. Mai 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

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Einordnung des Falls

Isolierte Forderungsabtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen § 1153 BGB ist eine isolierte Abtretung von Forderung und Grundschuld grds. nicht möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1153 BGB findet auf die Sicherungsgrundschuld keine Anwendung. Möglich ist eine Koppelung von Forderung und Grundschuld aber über den Sicherungsvertrag. Zu beachten ist jedoch, dass der Sicherungsvertrag keine sachenrechtliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet.
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2. Aufgrund des Verstoßes gegen den Sicherungsvertrag ist die isolierte Abtretung der Forderung an Z unmittelbar unwirksam.

Nein!

Die Wirkung des Sicherungsvertrags ist lediglich eine schuldrechtliche. Verstößt der Zedent etwa gegen das sicherungsvertragliche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge. Schuldrechtlich begeht er hingegen eine Pflichtverletzung. Die isolierte Abtretung der Forderung an Z ist daher wirksam.

3. Z hat die Forderung nach § 398 S. 1 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Forderung ist insbesondere nur dann abtretbar und kann nur dann vom Zessionar erworben werden, wenn die Abtretbarkeit nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Ein rein schuldrechtlich vereinbartes Abtretungsverbot kann nach § 399 Alt. 2 BGB ausnahmsweise auch auf dinglicher Ebene wirken. Z und G haben sich zwar über die Übertragung der Forderung geeinigt. Die Forderung konnte nach § 399 Alt. 2 BGB i.V.m. der der Verienbarung zwischen G und S aber nur zusammen mit der Grundschuld abgetreten werden. Z hat die Forderung daher nicht nach § 398 S. 1 BGB erworben. Eine Ausnahme bestünde bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft gem. § 354a HGB. Die Norm des § 354a HGB sollte bekannt sein. Sie wird häufig schon allein deswegen in Klausuren vorausgesetzt, weil sie im Habersack in der Fußnote zu § 399 BGB erwähnt ist.

4. E hat die Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154, 873 Abs. 1 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und E haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war berechtigt. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erfolgte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LRS

LRS

16.5.2023, 23:23:45

Worin besteht denn der Unterschied, also warum erwirbt Z die Fördergesellschaft nicht wegen

Abtretungsverbot

s, aber E erwirbt die Grund

schuld

? Wieso besteht bei E nicht auch ein

Abtretungsverbot

? :)

LRS

LRS

16.5.2023, 23:24:09

die Forderung*

Carl Wagner

Carl Wagner

19.5.2023, 20:05:29

Vielen Dank für deine Frage LRS! (1) Die Übertragbarkeit einer Grund

schuld

kann ebenfalls gem. §§ 399 Alt. 2, 413 BGB ausgeschlossen werden (hM). Damit das wirksam wird, muss diese Inhaltsänderung im Grundbuch als Inhaltsänderung eingetragen werden, § 875 BGB. (MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB § 1191 Rn. 109) Von so einer Eintragung ist aber keine Rede. Daher gilt das

Abtretungsverbot

nur für die Forderung. (2) Teilweise wird auch vertreten, dass die Grund

schuld

schon gar keinem Übertragungsverbot zugänglich ist (Mindermeinung; zur Argumentation Maurer, JuS 2004, 1045, 1047 unter III.). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

LRS

LRS

21.5.2023, 09:18:23

Alles klar, vielen Dank für die Antwort :)

Luca

Luca

24.5.2023, 18:57:30

Wäre hier die isolierte Forderungsabtretung nicht vielmehr wirksam, da § 399 2. Alt. BGB nur dann greift, wenn die Zweckbindung von Forderung und

Sicherungsgrundschuld

Inhalt der Forderung wäre? Hier scheint die entsprechende Abrede ja „nur“ Inhalt der

Sicherungsabrede

zu sein. (Wellenhofer, 37. Aufl., § 28 Rn. 56)

Mephisto

Mephisto

9.11.2024, 20:51:20

Sehe ich genauso Luca.

UT

unvorsätzlicher Totschläger

27.1.2025, 16:41:15

Gerne beantworten @[Jurafuchs](137809)

BEN

benjaminmeister

16.3.2025, 18:50:54

Frage-Antwort 2 und 3 widersprechen sich hinsichtlich dessen ja auch: Man kann bei der zweiten nicht hergehen uns sagen "Die Wirkung des

Sicherungsvertrag

s ist lediglich eine

schuld

rechtliche. Verstößt der

Zedent

etwa gegen das

sicherungsvertrag

liche Verbot der isolierten Forderungsabtretung, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung zur Folge." und dann bei der dritten die fehlende Berechtigung/Abtretbarkeir als Grund anführen, warum die Forderungsabtretung doch unwirksam ist. Auch im nächsten Fall in diesem Unterkapitel wird bei Vereinbarung, dass nur Forderung und Grund

schuld

zusammen übertragen werden dürfen, trotz Verstoß gegen diese Vereinbarung, der Übergang der Forderung bejaht. Hier müsste eine Anpassung des Falls erfolgen. Edit: Im nächsten Fall hat das JF-Team dazu eine Begründung gegeben: Bei expliziten Vereinbarungen (und nicht nur durch Auslegung ermittelten Vereinbarung) hinsichtlich der gemeinsamen Übertragung, sei ein

Abtretungsverbot

für die Forderung anzunehmen. Dies wird damit begründet, dass der BGH in einem Urteil geschrieben hat, dass bei expliziten Vereinbarungen ein

Abtretungsverbot

iSd § 399 angenommen werden könnte. Ich würde aber vertreten, dass damit vom BGH gemeint ist, dass ein echtes

Abtretungsverbot

explizit vereinbart wird. Nur die explizite Vereinbarung, dass Grund

schuld

und Forderung gemeinsam übertragen werden müssen, würde ich nicht als echtes

Abtretungsverbot

interpretieren.

JJO

JJO

10.4.2024, 16:59:15

Wird eine Grund

schuld

nicht durch Abtretung, also nach den §§ 1192 I, 1154,

398 BGB

übertragen?

Dogu

Dogu

28.5.2024, 16:54:25

Sehe ich auch so.

FREE

free.palestine

11.6.2024, 12:50:19

Das ist umstritten. Die hM wendet 873 I an (Verfügung).

Sophix58

Sophix58

11.6.2024, 12:16:52

Huhu, ich hätte eine kleine Verständisfrage: wieso wird zuerst eine Unwirksamkeit der Abtretung bloß aufgrund des

Sicherungsvertrag

s abgelehnt, dann aber gem. §

399 BGB

bejaht, wobei sich das vereinbarte

Abtretungsverbot

doch gerade aus dem

Sicherungsvertrag

ergibt bzw. wo ist hier mein Denkfehler?

jonas0108

jonas0108

26.6.2024, 12:26:32

Hi! So wie ich es verstehe, stellt §

399 BGB

nur klar, dass ein vertraglich vereinbartes

Abtretungsverbot

ausnahmsweise (im Gegensatz zu sonstigen vertraglich vereinbarten Verfügungsverboten, siehe § 137 BGB) auch dingliche Wirkung entfaltet und die Abtretung einer Forderung verhindert. Im Gegensatz dazu kann zum Beispiel ein vertraglich vereinbartes Verfügungsverbot über das Eigentum an einer Sache die dingliche Verfügung nicht verhindern sondern führt nur zu

schuld

rechtlichen Ansprüchen. Ich hoffe die Antwort hat ein bisschen geholfen. Kurz gesagt, nur dank § 399 i.V.m. dem vertraglich vereinbarten

Abtretungsverbot

enfaltet das

Abtretungsverbot

dingliche Wirkung. Liebe Grüße :)

ajboby90

ajboby90

6.4.2025, 20:54:16

Meines Erachtens wurde hier gar kein Abtretungsausschluss vereinbart, sondern lediglich die Maßgabe, dass eine Abtretung nur zusammen mit der GS zu erfolgen hat.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

8.5.2025, 09:02:01

Hallo @[Sophix58](22547), @[jonas0108](145364) hat Deine Frage schon gut beantwortet. Eine rein

schuld

rechtliche Vereinbarung für sich verhindert die Übertragbarkeit auf der dinglichen Ebene nicht. §

399 BGB

stellt dann aber als Ausnahmeregelung klar, dass eine Vereinbarung nach § 399, 2. Var BGB konkret im Fall der Abtretung dazu führen kann, dass die Forderung rechtlich gar nicht abgetreten werden kann (!) (und nicht nur nicht abgetreten werden darf). Ob eine Wirkung nur auf der

schuld

rechtlichen oder (auch) auf der dinglichen Ebene gewollt ist, ist letztlich eine Auslegungsfrage (dazu BeckOGK-BGB/Lieder, Stand 1.8.2024, § 399 Rn 93 ff). Die Wirkung des § 399, 2. Var BGB ist also kein "Automatismus", sondern eine Vereinmbarung kann im Einzelfall auch mal so auszulegen sein, dass eine Wirkung auf der dinglichen Ebene gar nicht gewollt ist. Und natürlich könnte man sagen, es handele sich ja gar nicht um einen Ausschluss, sondern nur um eine Vereinbarung mit einer bestimmten Maßgabe, @[ajboby90](222400). Wenn wie hier die Abtretung nur zusammen mit der Grund

schuld

erlaubt/möglich sein soll, handelt es sich dabei eben gleichzeitig um einen teilweisen Ausschluss, nämlich zur Abtretung ohne die Grund

schuld

. Jedenfalls sind solche "Abtretungsbeschränkungen" ebenfalls von § 399, 2. Var BGB erfasst (Hk-BGB/Fries, 12. Aufl 2024, § 399 Rn 5). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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