Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)

Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G will die öffentliche Sicherheit erhöhen. Mangels freier Gebäude will sie ein Polizeirevier in einem Wohngebäude eröffnen. Im geltenden qualifizierten Bebauungsplan ist für das Grundstück und die Umgebung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In einem allgemeinen Wohngebiet sind auch Anlagen für soziale Zwecke zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Versteht man darunter selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind?

Ja!

Der Begriff der Anlagen für sozialen Zwecke kommt in allen Baugebieten als allgemein oder ausnahmsweise zulässige Art der baulichen Nutzung vor (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 2, 4a Abs. 2 Nr. 5, 5 Abs. 2 Nr. 7, 5a Abs. 2 Nr. 8, 6 Abs. 2 Nr. 5, 6a Abs. 2 Nr. 5, 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Daneben stehen die verwandten Begriffe der Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
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2. Das Polizeirevier ist als „Anlage für soziale Zwecke“ im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 BauNVO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind dort unter anderem Anlagen für soziale Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Anlagen für soziale Zwecke sind selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind.Das Polizeirevier soll in einem Wohngebäude eröffnet werden, so dass es schon an dem Erfordernis einer selbständigen Hauptanlage fehlt. Das Polizeirevier ist zudem nicht auf fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet, sondern dient der öffentlichen Sicherheit.

3. Die Eröffnung des Polizeireviers in einem Wohngebäude kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist.

Ja, in der Tat!

Kann ein Vorhaben nach Maßgabe der Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans i.V.m. den Regelungen der BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, so kommt § 31 BauGB zur Anwendung. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Ausdrücklich vorgesehen sind die Ausnahmen nach Absatz 3 des jeweiligen BauNVO-Baugebiets.

4. Ist das von G geplante Polizeirevier eine ausnahmsweise zulässige „Anlage für Verwaltung“ § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO?

Ja!

Der planungsrechtliche Nutzungsbegriff der Verwaltung umfasst alle selbständigen Anlagen und Einrichtungen, in denen oder von denen aus verwaltet wird. Anlagen für Verwaltungen sind sowohl Verwaltungsgebäude als auch sonstige Anlagen, die kein Verwaltungsgebäude erfordern.Die Polizei nimmt mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr. Das geplante Polizeirevier ist zudem eine Einrichtung in einem Gebäude. Beispiele für sonstige Anlagen, die kein Verwaltungsgebäude erfordern, sind etwa Abstellplätze der gemeindlichen Gartenbauverwaltung und solche für Fahrzeuge der Straßenreinigung oder der Polizei.In der Klausur musst du den Sachverhalt genau daraufhin untersuchen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, die einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB entgegenstehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

5.1.2023, 16:38:33

Hi, ich meine, hier wurden im Rahmen der Aufzählung zu "

Anlagen für soziale Zwecke

" Hausnummern vertauscht. Ich denke es müsste § 3 III Nr.2 und § 4 II Nr.3 BauNVO lauten. Liebe Grüße

SN

Sniter

23.8.2023, 23:03:24

Wie geil ist bitte die Urkunde im Hintergrund? :D Props an den / die ZeichnerIn (y)

JCF

JCF

25.4.2024, 18:58:26

In dem letzten Vertiefungskasten steht "Beispiele für sonstige Anlagen [...] sind etwa Abstellplätze der gemeindlichen Gartenbauverwaltung, für Fahrzeuge für der Straßenreinigung oder für Polizeieinsatzwagen". Das ist kein sprachlich korrekter Satz. 😉

LELEE

Leo Lee

26.4.2024, 18:38:12

Hallo JCF, vielen Dank auch hier für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nun entsprechend korrigiert haben. Wir bedanken uns bei dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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