Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G will die öffentliche Sicherheit erhöhen. Mangels freier Gebäude will sie ein Polizeirevier in einem Wohngebäude eröffnen. Im geltenden qualifizierten Bebauungsplan ist für das Grundstück und die Umgebung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In einem allgemeinen Wohngebiet sind auch Anlagen für soziale Zwecke zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Versteht man darunter selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind?
Ja!
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2. Das Polizeirevier ist als „Anlage für soziale Zwecke“ im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 BauNVO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Eröffnung des Polizeireviers in einem Wohngebäude kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist.
Ja, in der Tat!
4. Ist das von G geplante Polizeirevier eine ausnahmsweise zulässige „Anlage für Verwaltung“ § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
5.1.2023, 16:38:33
Hi, ich meine, hier wurden im Rahmen der Aufzählung zu "
Anlagen für soziale Zwecke" Hausnummern vertauscht. Ich denke es müsste § 3 III Nr.2 und § 4 II Nr.3 BauNVO lauten. Liebe Grüße
Sniter
23.8.2023, 23:03:24
Wie geil ist bitte die Urkunde im Hintergrund? :D Props an den / die ZeichnerIn (y)
JCF
25.4.2024, 18:58:26
In dem letzten Vertiefungskasten steht "Beispiele für sonstige Anlagen [...] sind etwa Abstellplätze der gemeindlichen Gartenbauverwaltung, für Fahrzeuge für der Straßenreinigung oder für Polizeieinsatzwagen". Das ist kein sprachlich korrekter Satz. 😉
Leo Lee
26.4.2024, 18:38:12
Hallo JCF, vielen Dank auch hier für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nun entsprechend korrigiert haben. Wir bedanken uns bei dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo