Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G will die öffentliche Sicherheit erhöhen. Mangels freier Gebäude will sie ein Polizeirevier in einem Wohngebäude eröffnen. Im geltenden qualifizierten Bebauungsplan ist für das Grundstück und die Umgebung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet (Ausnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In einem allgemeinen Wohngebiet sind auch Anlagen für soziale Zwecke zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Versteht man darunter selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Polizeirevier ist als „Anlage für soziale Zwecke“ im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 BauNVO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Eröffnung des Polizeireviers in einem Wohngebäude kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist.
Ja, in der Tat!
4. Ist das von G geplante Polizeirevier eine ausnahmsweise zulässige „Anlage für Verwaltung“ § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
23.8.2023, 23:03:24
s
25.3.2025, 12:21:02
Ich verstehe nicht ganz, was eine Hauptanlage ist. Hier wird ja gesagt, dass das Polizeirevier keine Hauptanlage sei, weil sie in einem Wohngebäude errichtet werden soll. D.h., wenn wir einen Gebäude z.B. Wohnungen, Schankwirtschaft und sonstiges Gewerbe haben sind das alles keine eigenständigen Anlagen?