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Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Der BGH hat in diesem Urteil bekräftigt, dass für die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und den beendeten Versuch der tätereigene, subjektive Rücktrittshorizont maßgeblich sei. Danach liege ein beendeter Versuch auch dann vor, wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Todeseintritt bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein beendeter Versuch vorliegt, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters verhindert wird (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beendeter Versuch
- Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
- Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
- Freiwilligkeit
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