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Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch

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11. Mai 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T lässt von dem auf dem Boden liegenden, blutenden und röchelnden D ab.
T will O abhalten, Geld von D einzufordern. Dazu schlägt er O zu Boden und tritt mehrfach mit seinen Stahlkappenschuhen auf Os Hinterkopf. T nimmt Os Tod dabei billigend in Kauf. Als T sicher ist, dass der noch laut röchelnde O D nicht mehr belästigen werde, lässt er von ihm ab. O wird ohne Ts Zutun gerettet.

Einordnung

Der BGH hat in diesem Urteil bekräftigt, dass für die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und den beendeten Versuch der tätereigene, subjektive Rücktrittshorizont maßgeblich sei. Danach liege ein beendeter Versuch auch dann vor, wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Todeseintritt bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein beendeter Versuch vorliegt, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters verhindert wird (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Beendeter Versuch
  3. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
  4. Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
  5. Freiwilligkeit
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