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Entlassungstheorie bei mittelbarer Täterschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Dieses Urteil beschäftigt sich mit dem Eintritt in die Versuchsphase bei mittelbarer Täterschaft. Hierbei bekräftigt das Gericht die herrschende Entlassungstheorie. Danach beginne der Versuch, wenn der indirekte Täter die nach seiner Vorstellung erforderliche Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen habe, sodass dieses dem Tatplan nach die Tat im unmittelbaren Anschluss ausführe. Zudem müsse das geschützte Rechtsgut bereits in diesem Zeitpunkt konkret gefährdet sein. Dabei betont der BGH die zeitliche Nähe zwischen Entlassung des Tatmittlers und der Tatbestandsverwirklichung sowie der damit einhergehenden konkreten Gefährdung des Tatobjekts. Ein unmittelbares Ansetzen läge also nicht vor, wenn es nach der Entlassung erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung kommen solle oder wenn eine konkrete Gefährdung des Rechtsguts unklar bleibe.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen der Begehung eines Delikts in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
- Objektiver Tatbestand
- Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft (bei eigenhändigen & echten Sonderdelikten)
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs durch Handlung des Tatmittlers
- Einwirkung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler
- Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz des mittelbaren Täters
- Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung durch den Tatmittler
- Vorsatz bezüglich der die Tatherrschaft begründenden Umstände
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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