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Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB – unproblematischer Fall
Sachverhalt
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Verkauf an Familien- und Haushaltsangehörige des Vermieters – Ausschluss des Mietervorkaufsrechts (§ 577 Abs. 1 S. 2 BGB)
H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B auf ihr Grundstück gebaut und eine Wohnung darin an H vermietet hatte. B will das Mehrfamilienhaus nun zu Geld machen und unterteilt es daher in 5 Wohnungen. Über die Wohnung, in der H wohnt, schließt B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit ihrer Schwester S in Höhe von €400.000. H erklärt, dass er nun aber die Wohnung für €400.000 kaufen möchte.

Mietverhältnisse über Wohnraum – Vorkaufsrecht (§ 577 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und 2 BGB)
A mietet von B mit Mietvertrag vom 17.11.2022 eine Wohnung, die ihr am selben Tag überlassen wird. Zuvor ließ B im September eine Teilungserklärung bezüglich des Mehrfamilienhauses notariell beurkunden. Im Dezember veräußert B die Wohnung notariell beurkundet an C. Erst im Januar wird die Teilungserklärung vom September ins Grundbuch eingetragen.