Unproblematischer Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B auf ihr Grundstück gebaut und eine Wohnung darin an H vermietet hatte. B will das Haus nun zu Geld machen und unterteilt es daher in 5 Wohnungen. Bezüglich der Wohnung, in der H wohnt, schließt B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit C in Höhe von €400.000. H erklärt, er wolle die Wohnung gern für €400.000 kaufen.
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Einordnung des Falls
Unproblematischer Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und H haben kein Vorkaufsrecht vereinbart, sodass H keinen Anspruch auf ein solches haben kann.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB setzt voraus, dass Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter begründet worden ist oder begründet werden soll und ein Vorkaufsfall eingetreten ist.
Ja!
3. H ist Inhaber eines Vorkaufsrechts nach § 577 BGB und kann die Wohnung für €400.000 kaufen.
Genau, so ist das!
4. Das Mietvorkaufsrecht schützt den Mieter insbesondere vor Kündigungen wegen Eigenbedarfs durch den Erwerber.
Ja, in der Tat!
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