Zivilrecht
Mietrecht
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters
Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters
13. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B auf ihr Grundstück gebaut und eine Wohnung darin an H vermietet hatte. B will das Mehrfamilienhaus nun zu Geld machen und unterteilt es daher in 5 Wohnungen. Über die Wohnung, in der H wohnt, schließt B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit ihrer Schwester S in Höhe von €400.000. H erklärt, dass er nun aber die Wohnung für €400.000 kaufen möchte.
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Einordnung des Falls
Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat an der Wohnung nach der Überlassung an den H Wohnungseigentum begründet und dieses an einen Dritten verkauft (§577 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H ist zum Vorkauf berechtigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max
6.12.2022, 20:51:37
Ist die Dritte in dieser Konstellation nicht schon gar nicht die Schwester. Oder nehmen wir zuerst an, dass diese Dritte ist und gehen dann zur Ausnahme? Da Dritte alles außer M und V sind? Danke und Lg

Nora Mommsen
8.12.2022, 18:15:42
Hallo Max, Dritter ist jede Person, die nicht Vermieter in dem Mietvertrag ist. Da S keine Partei in dem Mietvertrag ist, ist sie im Verhältnis zu H zwar Dritter - wird aber von der Ausnahme des § 577 Abs. 1 S. 2 BGB zum
Vorkaufsrecht erfasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sege
13.2.2025, 11:21:31
Nur zum Verständnis: Es liegt ein neu begründetes Eigentum vor, wenn die Wohnung als eigenes „Asset“ vom restlichen Haus abgesondert wird? Oder wie lässt sich das erklären? Der Vermieter hat ja auch schon vor Vertragsschluss Eigentum an der Wohnung, sonst wäre er ja Nichtberechtigter.
kim.
31.3.2025, 22:47:32
Hi @[Sege](241995), nach meinem Verständnis ja. Das Eigentum besteht zunächst am gesamten Gebäude bzw. dem gesamten Grundstück einschließlich des Gebäudes als
wesentlicher Bestandteil. Ein Eigentum an der Wohnung allein, über das losgelöst vom Rest verfügt werden kann, wird erst durch Teilung (§ 8 WEG) begründet.