Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B auf ihr Grundstück gebaut und eine Wohnung darin an H vermietet hatte. B will das Mehrfamilienhaus nun zu Geld machen und unterteilt es daher in 5 Wohnungen. Über die Wohnung, in der H wohnt, schließt B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit ihrer Schwester S in Höhe von €400.000. H erklärt, dass er nun aber die Wohnung für €400.000 kaufen möchte.

Einordnung des Falls

Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat an der Wohnung nach der Überlassung an den H Wohnungseigentum begründet und dieses an einen Dritten verkauft (§577 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Ja!

Nach § 577 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Mieter vorkaufsberechtigt, wenn an den an ihn überlassenen Wohnräumen nach Überlassung Wohnungseigentum begründet wird oder werden soll und ein Vorkaufsfall, also ein Verkauf an einen Dritten eingetreten ist. B hat die Wohnung an H überlassen. Danach hat sie durch Parzellierung Wohnungseigentum an der Wohnung begründet und sodann einen Kaufvertrag über die Wohnung mit S geschlossen. Die Voraussetzungen des § 577 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor.

2. H ist zum Vorkauf berechtigt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB entsteht kein Vorkaufsrecht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft (sog. Angehörigenprivileg). B hat das neu begründete Wohnungseigentum an ihre Schwester S verkauft. Daher steht dem H nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB kein Vorkaufsrecht zu.

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Max

Max

6.12.2022, 20:51:37

Ist die Dritte in dieser Konstellation nicht schon gar nicht die Schwester. Oder nehmen wir zuerst an, dass diese Dritte ist und gehen dann zur Ausnahme? Da Dritte alles außer M und V sind? Danke und Lg

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2022, 18:15:42

Hallo Max, Dritter ist jede Person, die nicht Vermieter in dem Mietvertrag ist. Da S keine Partei in dem Mietvertrag ist, ist sie im Verhältnis zu H zwar Dritter - wird aber von der Ausnahme des § 577 Abs. 1 S. 2 BGB zum Vorkaufsrecht erfasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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