Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das Bauherrin B auf ihr Grundstück gebaut und eine Wohnung darin an H vermietet hatte. B will das Mehrfamilienhaus nun zu Geld machen und unterteilt es daher in 5 Wohnungen. Über die Wohnung, in der H wohnt, schließt B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit ihrer Schwester S in Höhe von €400.000. H erklärt, dass er nun aber die Wohnung für €400.000 kaufen möchte.
Einordnung des Falls
Kein Vorkaufsfall ist nach § 577 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkauf an Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat an der Wohnung nach der Überlassung an den H Wohnungseigentum begründet und dieses an einen Dritten verkauft (§577 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Ja!
2. H ist zum Vorkauf berechtigt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Max
6.12.2022, 20:51:37
Ist die Dritte in dieser Konstellation nicht schon gar nicht die Schwester. Oder nehmen wir zuerst an, dass diese Dritte ist und gehen dann zur Ausnahme? Da Dritte alles außer M und V sind? Danke und Lg

Nora Mommsen
8.12.2022, 18:15:42
Hallo Max, Dritter ist jede Person, die nicht Vermieter in dem Mietvertrag ist. Da S keine Partei in dem Mietvertrag ist, ist sie im Verhältnis zu H zwar Dritter - wird aber von der Ausnahme des § 577 Abs. 1 S. 2 BGB zum Vorkaufsrecht erfasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team