Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)

Schema: Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)

3. Januar 2025

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Üblicherweise prüfst Du die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem sog. Anspruchsaufbau. Wie prüfst Du die Verpflichtungsklage?

  1. Anspruchsgrundlage

    Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakt, bedarf es zunächst einer passenden Anspruchsgrundlage, d.h. einer Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann. Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts. In der Klausur wirst Du in der Regel einen Hinweis darauf finden, in welchem Gesetz Du nachgucken musst. Manchmal musst Du die konkrete Anspruchsgrundlage aber selbst finden. Damit wird Deine Fähigkeit geprüft, mit fremden Normen umzugehen.

  2. Tatbestand

    Nach der Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage beginnst Du mit der Prüfung, ob der Tatbestand der Anspruchsgrundlage auch erfüllt ist, also ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit die Anspruchsgrundlage erfüllt ist und der Kläger sich auf sie berufen kann. Jede Anspruchsgrundlage hat - wie auch jede Ermächtigungsgrundlage - einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Führe Dir diese Normstruktur immer vor Augen und arbeite so juristisch sorgfältig. Nur weil der Tatbestand gegeben ist, heißt es noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist.

    1. Formelle Tatbestandsvoraussetzungen

      Liegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob die formellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gegeben sind. Die zu verpflichtende Behörde muss sachlich, örtlich und instanziell zuständig sein. Im Falle der Versagungsgegenklage muss der Bürger einen ordnungsgemäßen Antrag stellen. Manchmal ist ein besonderes Verfahren oder eine besondere Form des Antrags vorgeschrieben. Lies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum“.

    2. Materielle Tatbestandsvoraussetzungen

      Prüfungsschwerpunkt liegt regelmäßig darin, die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gehe hier strukturiert vor (orientiere Dich an der jeweiligen Anspruchsgrundlage) und argumentiere mit den Angaben im Sachverhalt. Voraussetzungen, die Du unproblematisch bejahen kannst, führst Du nur knapp aus. Sind Voraussetzungen strittig, argumentierst Du ausführlicher.

  3. Rechtsfolge

    Liegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu prüfen, welche Rechtsfolge an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Das ist entscheidend dafür, ob ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen kann. Ist die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine gebundene Entscheidung der Behörde, liegt Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Eine gebundene Entscheidung bedeutet, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. In diesen Fällen verpflichtet das Gericht die Behörde dazu, den konkreten Verwaltungsakt zu erlassen (= Vornahmeurteil). Liegt keine Spruchreife vor, etwa weil der Behörde Ermessen für die Entscheidung eingeräumt wird, kann in der Regel nur ein Bescheidungsurteil ergehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simon175

simon175

12.6.2022, 21:21:12

Sehr übersichtlich und ergiebig. Danke.

PACSE

Pacta sunt servanda

14.3.2023, 08:36:04

Sehr unüblicher Aufbau der Prüfung aus meiner Sicht.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 12:05:43

Hallo pacta sunt servanda, danke für die Rückmeldung. Dieser ist der typische Aufbau für die Prüfung nach dem Anspruchsaufbau. Ich nehme an, du hast in der Uni den sogenannten "

Rechtswidrig

keitsaufbau" kennengelernt. Keiner der beiden ist richtiger als der andere, der Anspruchsaufbau ist klausurtaktisch einfacher zu handhaben weil er bei allen Formen der

Verpflichtungsklage

- sei es Untätigkeits- oder

Versagungsgegenklage

gleichermaßen funktioniert, ohne dass man dazu geneigt ist Aufbaufehler zu machen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

29.8.2023, 14:55:37

Könntet ihr hier evtl. genauer darauf eingehen, warum der

Rechtswidrig

keitsaufbau fehleranfälliger im Aufbau (bzw. an welcher Stelle der

Begründetheit

) ist?

kikiara

kikiara

4.5.2024, 13:01:44

An welcher Stelle wird bei dieser Aufbauform dann die Spruchreife geprüft?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

7.5.2024, 12:36:00

Hallo Kikiara, das prüfst du in der Rechtsfolge. Wenn du beispielsweise dazu kommst, dass die Behörde zwar eine Entscheidung treffen muss, aber hierbei noch

Ermessen

hat, würdest du feststellen, dass die Entscheidung noch nicht spruchreif ist und lediglich die Behörde zur neuen Bescheidung verurteilt wird (

Bescheidungsurteil

). Du prüfst es also immer automatisch in der Rechtsfolge bzw. dem Ergebnis mit. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team

flari0n

flari0n

24.9.2024, 16:52:00

Die Frage müsste lauten "Wie prüfst du die

Begründetheit

der

Verpflichtungsklage

?". Ich habe gerade vergeblich nach dem Punkt "Zulässigkeit" gesucht, haha

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

7.10.2024, 11:35:38

Hallo flari0n, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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