Begründetheit VK: Fehlende Spruchreife: Bescheidungsurteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin A plant einen Informationsstand zur deutschen Klimapolitik an einer Bundesstraße. Sie beantragt dafür eine Sondernutzungsgenehmigung. Die Straßenbaubehörde lehnt diese mit der Begründung ab, dass solche Aktionen nicht unter eine Sondernutzung fielen und sie daher keine Genehmigung erteilen dürfe.
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Einordnung des Falls
Begründetheit VK: Fehlende Spruchreife: Bescheidungsurteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von A erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Begründetheit wird in der Regel nach dem sog. Anspruchsaufbau geprüft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an einer Bundesstraße fehlt es schon an einer passenden Anspruchsgrundlage.
Nein, das trifft nicht zu!
3. As geplanter Stand ist eine Sondernutzung. Die Straßenbaubehörde kann daher grundsätzlich eine Sondergenehmigung erteilen.
Ja!
4. Die Rechtsfolge des § 8 FStrG sieht eine gebundene Entscheidung der Straßenbaubehörde vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das Gericht kann die Straßenbaubehörde dazu verpflichten, die Genehmigung an A zu erteilen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Hier hat die Behörde ihr Ermessen von vornherein nicht ausgeübt. Es liegt damit ein Ermessensfehler vor. Die Verpflichtungsklage ist begründet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dave K. 🦊
17.4.2022, 20:43:08
Hallo liebes Fuchs-Team, an welchem Wort/Satz erkenne ich, dass es sich bei 8 FstrG um eine Ermessensnorm handelt? Der typische Beginn einer RF mit "ist zu erteilen" konnte ich hier gar nicht entdecken (oder für Ermessen: kann). Danke im Voraus 😊
Praetor
18.4.2022, 22:56:20
Hallo Dave, die Formulierung „ist zu erteilen“ ist Klassischerweise auch nur ein Indikator für gebundenes Ermessen. Hier finden sich besonders in Abs. 2 klassische Ermessensformulierungen wie „kann“, im übrigen ist aber die gesamte Norm so ausgestaltet, das eben keine Pflicht der
Behördezur Erteilung besteht, wohl aber die rechtliche Möglichkeit eingeräumt wird.
jomolino
3.5.2022, 14:12:37
Inwiefern könnte ich aus Art 5 GG hier eine Ermessens Reduzierung auf Null ergeben?
Lukas_Mengestu
4.5.2022, 15:02:11
Hallo nomamo, in der Tat ist auch immer an eine solche
Ermessensreduzierung auf Nullzu denken. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahme der von dem Gesetzgeber eingeräumten Befugnis Ermessen auszuüben. Insoweit ist damit sparsam umzugehen. Für eine solche Reduzierung allein unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gibt der Sachverhalt hier nicht genügend Anhaltspunkte. Insbesondere ist das Interesse der A hier gegenüber dem Interesse aller Nutzer:innen der Straße abzuwägen, die durch diese Sondernutzung beeinträchtigt werden könnten (zB Gefahr von Unfällen, da Autofahrer durch Stand abgelenkt werden...). Im Ergebnis ist eine
Ermessensreduzierung auf Nullanhand der vorliegenden Informationen insofern eher schwer vertretbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team