Beispiel gebundene Entscheidung (Baugenehmigung)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H stellt bei der zuständigen bayrischen Behörde B einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Obwohl Hs genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht, verweigert Sachbearbeiter S die Genehmigung. H ist der Ansicht, dass S die Genehmigung erteilen müsse.

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Einordnung des Falls

Beispiel gebundene Entscheidung (Baugenehmigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sieht eine Norm Ermessen der Behörde vor, so muss eine ganz bestimmte Rechtsfolge gewählt werden, sofern der Tatbestand der Norm erfüllt ist.

Nein!

Räumt eine gesetzliche Regelung der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum (= Ermessen) ein, kann sich die Behörde im Einzelfall dagegen entscheiden, überhaupt zu handeln, obwohl der Tatbestand eines Gesetzes erfüllt ist (= Entschließungsermessen). Zudem kann es auch die Möglichkeit geben, dass die Behörde zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann (= Auswahlermessen). S müsste die Baugenehmigung erteilen, wenn der Tatbestand einer Norm erfüllt wäre, die die Erteilung der Baugenehmigung als zwingende Rechtsfolge enthält (= kein Ermessen).
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2. Die Erteilung einer Baugenehmigung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Genau, so ist das!

Das Baugenehmigungsverfahren ist Teil des landesrechtlichen Bauordnungsrecht: „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.“ (Art. 68 Abs. 1 S. 1 Baybo; vgl. auch § 72 Abs. 1 HBauO, § 72 Abs. 1 SächsBO, § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO, § 73 Abs. 1 S. 1 LBO SL ). Die Erteilung einer Baugenehmigung richtet sich im Fall der H nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 Baybo.

3. Auch, wenn Bauvorhaben rechtmäßig sind, muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 LBO SL).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach den landesrechtlichen Vorschriften, ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn diese mit den öffentlich-rechtlichem Baurecht vereinbar ist. Denn ist dies der Fall, besteht in der Regel kein Grund dafür, dass das Bauvorhaben nicht umgesetzt werden sollte. Durch die gebundene Verwaltung wird Rechtssicherheit geschaffen. Die Antragsstellenden haben Gewissheit dahingehend, welche Voraussetzungen für die Umsetzung ihrer Bauvorhabens bestehen und sind nicht abhängig von einer Einzelfallentscheidung der Behörde. Hs Vorhaben ist mit dem öffentlich-rechtlichem Baurecht vereinbar. B muss die Baugenehmigung erteilen. Den Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung könnte H mit einer Verpflichtungsklage durchsetzen.
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