Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Unberechtigte GoA und EBV + Herausgabe der Sache (Bereicherungsrecht)
Unberechtigte GoA und EBV + Herausgabe der Sache (Bereicherungsrecht)
13. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Da das Blumenbeet seines Nachbarn N von Unkraut übersät ist, beschließt G es zu jäten und findet dabei einen 20-Euro-Schein, den N dort verloren hat. N wollte eigentlich nicht, dass G sich um das Beet kümmert. Normalerweise jätet sein Enkel E es und bekommt dafür von N etwas Geld.
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Einordnung des Falls
Unberechtigte GoA und EBV + Herausgabe der Sache (Bereicherungsrecht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Jäten des Beetes erfüllt die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Jäten des Beetes stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. N hat einen Anspruch gegen G aus § 985 BGB auf Herausgabe des Geldscheins.
Ja!
4. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe des Geldscheins sind erfüllt.
Genau, so ist das!
5. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Herausgabe des Geldscheins sind erfüllt.
Ja, in der Tat!
6. Die Herausgabeansprüche nach §§ 681 S. 2, 667 BGB und § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB bestehen neben dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Porenta
2.9.2024, 15:59:41
Wie wäre eine solche Fallkonstellation zu lösen, wenn der Geschäftsführer nicht einen 20 Euro schein findet, sondern einen Schatz. Hat er dann dennoch seinen Finderanteil?

Major Tom(as)
27.11.2024, 11:20:51
Ist § 984 BGB einschlägig (nur, wenn der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, damit § 985 BGB nicht wie im Ausgangsfall vorliegt), dann erlangen sowohl der Finder als auch der Grundstückseigentümer durch originären Eigentumserwerb kraft Gesetzes Miteigentum (§ 1008 BGB). § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheidet dann aus, der Erwerb geschah nicht "auf Kosten" des Grundstückseigentümers, schließlich hatte er ja kein Eigentum an der Sache.

Major Tom(as)
27.11.2024, 11:21:32
Bezüglich der GoA habe ich persönlich Schwierigkeiten, den Erwerb des Miteigentums als nach § 667 Alt. 2 BGB "aus der Geschäftsführung erlangt" anzusehen. Das sind nur solche Vorteile, die in einer kausalen Beziehung zur Auftragsausführung stehen und darüber hinaus der Ausführung über einen inneren Zusammenhang zuzurechnen und damit dem Auftraggeber zugewiesen sind. Mir würde es hier an diesem inneren Zusammenhang deshalb fehlen, weil der Eigentumserwerb ja gerade kraft Gesetzes geschieht und der Schatz zuvor niemandem zustand. Das kann man aber sicherlich auch anders be
urteilen, ich habe leider keine besonders gute Definition zum "inneren Zusammenhang" gefunden.