Wiedereinführung der Todesstrafe
17. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Todesstrafe ist nach Art. 102 GG abgeschafft und ihre Wiedereinführung durch einfaches Gesetz verboten. Der Gesetzgeber möchte nun die Verfassung so ändern, dass Mord (§ 211 StGB) mit dem Tod bestraft werden kann. A ist empört. Dies widerspreche dem Recht auf Leben.
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Einordnung des Falls
Wiedereinführung der Todesstrafe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wiedereinführung der Todesstrafe greift in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eingriff in das Recht auf Leben kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Ja, in der Tat!
3. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.
Ja!
4. Art. 102 GG unterfällt unmittelbar der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), welche durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt wird, steht einer Wiedereinführung der Todesstrafe entgegen.
Ja, in der Tat!
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