Wiedereinführung der Todesstrafe

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Todesstrafe ist nach Art. 102 GG abgeschafft und ihre Wiedereinführung durch einfaches Gesetz verboten. Der Gesetzgeber möchte nun die Verfassung so ändern, dass Mord (§ 211 StGB) mit dem Tod bestraft werden kann. A ist empört. Dies widerspreche dem Recht auf Leben.

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Einordnung des Falls

Wiedereinführung der Todesstrafe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Wiedereinführung der Todesstrafe greift in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ein.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Eingriffsbegriff). Eine Einführung der Todesstrafe beeinträchtigt all diejenigen, die wegen Mordes verurteilt werden. Auf sie würde die Todesstrafe warten. Dies stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) dar.
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2. Ein Eingriff in das Recht auf Leben kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Ja, in der Tat!

Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG normiert einen Gesetzesvorbehalt des Rechts auf Leben. Wegen der Intensität staatlicher Eingriffe in das Recht auf Leben ergibt sich aus der Wesentlichkeitslehre, dass Eingriffe in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) nur durch Parlamentsgesetz geregelt werden dürfen. Wesentlich ist hier im Sinne von wesentlich für die Grundrechtsausübung zu verstehen. Dies wäre hier der Fall. Das Parlament müsste also ein Gesetz zur Wiedereinführung erlassen. Das Recht auf Leben könnte also auch eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG). Dem stände aber weiterhin Art. 102 GG entgegen.

3. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt das Recht zu leben. Leben ist dabei körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz. Durch die Ausführung der Todesstrafe wird diese beeinträchtigt. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist bei lebenden Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.

4. Art. 102 GG unterfällt unmittelbar der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG soll die in den Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze schützen. Art. 102 GG wird in Art. 79 Abs. 3 GG nicht unmittelbar erwähnt.

5. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), welche durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt wird, steht einer Wiedereinführung der Todesstrafe entgegen.

Ja, in der Tat!

Wird die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) durch die Verfassungsänderung berührt, ist diese Verfassungsänderung durch Art. 79 Abs. 3 GG ausgeschlossen. Durch Verhängung der Todesstrafe wird der Körper in einer die Personalität beeinträchtigenden Weise zum bloßen Objekt. Es gibt keine Art der Vollstreckung, die die Achtung der Menschenwürde gewährleistet. Zudem besitzt der Staat eine Schutzpflicht bezüglich des Lebens, welche bei solch irreparablen Schäden besonders stark zur Geltung kommt. Fehlurteile führen zu irreparablen Eingriffen. Eine Wiedereinführung der Todesstrafe verstößt gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist bei der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nie möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GilgameshTG

GilgameshTG

25.7.2022, 20:28:30

Bin etwas verunsichert, was hier den Eingriff bzw die Betroffenheit angeht. A sieht sich ja nicht der Todesstrafe ausgesetzt. Greift hier der Fall, dass man nicht erst straffällig werden muss, um sich gegen die Strafe wehren zu können?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2023, 12:09:50

Hallo GilgameshTG, vielen Dank für den guten Einwand. In der Tat ist auch die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ein ein subjektives Verfahren, das primär auf Individualrechtsschutz angelegt ist. Das heißt auch hier ist der Bürger nicht "Popularagent einer objektiven Verfassungsordnung"(Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 62. EL Januar 2022, BVerfGG § 90 Rn. 59), sondern muss die Möglichkeit einer eigenen Grundrechtsverletzung dartun, um klagebefugt zu sein und damit überhaupt ein Eingriff vorliegt (BVerfG, Beschluß vom 19. 12. 1951 - 1 BvR 220/51 = NJW 1952, 297). Ergibt sich die Betroffenheit dagegen erst aus der Anwendung des Gesetzes, so können Verfassungsbeschwerden grundsätzlich nicht gegen das Gesetz, sondern nur gegen den Vollzugsakt gerichtet werden. (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 u. 2437/95 = NJW 2000, 55). Der Betroffene müsste also den Vollzugsakt (Verhängung er Todesstrafe) abwarten und zunächst diesen im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes angreifen, um final dann vor dem BVerfG Urteilsverfassungsbeschwerde zu erheben. Hier wird besonders deutlich, dass das nicht immer zumutbar ist. Deswegen kann von dem Erfordernis des vorherigen Vollzugsakt dann abgesehen, wenn dem Beschwerdeführer das Abwarten des Vollzugs nicht zuzumuten oder Rechtsschutz gegen den Vollzug praktisch unmöglich ist (Dürig/Herzog/Scholz/Walter, 99. EL September 2022, GG Art. 93 Rn. 357). Nicht zuzumuten ist das Abwarten des Vollzugs dabei insbesondere im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Denn wie gezeigt müsste der Beschwerdeführer dann zunächst die strafbare oder ordnungswidrige Handlung begehen. (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. 10. 1966 - 2 BvR 386, 478/63 = NJW 1967, 291). Insoweit kommt hier ausnahmsweise durchaus die unmittelbare Betroffenheit des A in Betracht, obwohl ihn das Gesetz (noch) nicht betrifft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

8.8.2022, 13:56:09

Hey, Wie sieht es mit der Schranken-Schranke aus Art. 19 II GG aus? Wäre diese in hiesiger Konstellation auch einschlägig? Allgemein gefragt: habe ich im Rahmen eines Eingriff von Art. 2 II 1 1.Alt GG nicht stets ein Konflikt mit Art.19 II GG?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 17:34:08

Hallo Fuchs², in der Tat liegt es auf den ersten Blick nahe, beim Entzug des Lebens eine Berührung des Wesensgehaltes anzunehmen. Aus dem in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG formulierten Einschränkungsvorbeahlt wird indes gefolgert, dass auch der Eingriff in das Leben, welcher einzig durch den Entzug des Lebens erfolgen kann, nicht die Wesensgehaltsgarantie berühre. Denn ansonsten liefe dieser Vorbehalt letztlich gänzlich leer (BeckOK GG/Enders, 51. Ed. 15.5.2022, GG Art. 19 Rn. 27). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sambajamba10

Sambajamba10

27.5.2023, 10:26:26

Vor allem nimmt die herrschende Meinung eine generell-relative Betrachtungsweise des Wesensgehalts des Art. 2 II 1 Alt. 1 an. Das bedeutet, dass der Staat das Leben der Menschen nur generell zu schützen hat (nicht individuell) und das dieser Lebensschutz relativ gewährleistet wird (als nicht absolut - unabwägbar). Besonders anschaulich wird dies beim polizeilichen finalen Rettungsschuss auf einen Geiselnehmer. Würde man hier eine individuell-absolute Betrachtungsweise (der einzelne Mensch ist geschützt und dies ist nicht abwägbar) des Rechts auf Lebens annehmen, dann dürfte man den Geiselnehmer hier nicht erschießen


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