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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Todesstrafe ist nach Art. 102 GG abgeschafft und ihre Wiedereinführung durch einfaches Gesetz verboten. Der Gesetzgeber möchte nun die Verfassung so ändern, dass Mord (§ 211 StGB) mit dem Tod bestraft werden kann. A ist empört. Dies widerspreche dem Recht auf Leben.

Einordnung des Falls

Wiedereinführung der Todesstrafe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Wiedereinführung der Todesstrafe greift in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ein.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Eingriffsbegriff). Eine Einführung der Todesstrafe beeinträchtigt all diejenigen, die wegen Mordes verurteilt werden. Auf sie würde die Todesstrafe warten. Dies stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) dar.

2. Ein Eingriff in das Recht auf Leben kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Ja, in der Tat!

Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG normiert einen Gesetzesvorbehalt des Rechts auf Leben. Wegen der Intensität staatlicher Eingriffe in das Recht auf Leben ergibt sich aus der Wesentlichkeitslehre, dass Eingriffe in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) nur durch Parlamentsgesetz geregelt werden dürfen. Wesentlich ist hier im Sinne von wesentlich für die Grundrechtsausübung zu verstehen. Dies wäre hier der Fall. Das Parlament müsste also ein Gesetz zur Wiedereinführung erlassen. Das Recht auf Leben könnte also auch eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG). Dem stände aber weiterhin Art. 102 GG entgegen.

3. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt das Recht zu leben. Leben ist dabei körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz. Durch die Ausführung der Todesstrafe wird diese beeinträchtigt. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist bei lebenden Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.

4. Art. 102 GG unterfällt unmittelbar der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG soll die in den Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze schützen. Art. 102 GG wird in Art. 79 Abs. 3 GG nicht unmittelbar erwähnt.

5. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), welche durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt wird, steht einer Wiedereinführung der Todesstrafe entgegen.

Ja, in der Tat!

Wird die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) durch die Verfassungsänderung berührt, ist diese Verfassungsänderung durch Art. 79 Abs. 3 GG ausgeschlossen. Durch Verhängung der Todesstrafe wird der Körper in einer die Personalität beeinträchtigenden Weise zum bloßen Objekt. Es gibt keine Art der Vollstreckung, die die Achtung der Menschenwürde gewährleistet. Zudem besitzt der Staat eine Schutzpflicht bezüglich des Lebens, welche bei solch irreparablen Schäden besonders stark zur Geltung kommt. Fehlurteile führen zu irreparablen Eingriffen. Eine Wiedereinführung der Todesstrafe verstößt gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist bei der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nie möglich.

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