Nachträgliche objektive Klagenhäufung
29. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieterin K erhebt Klage gegen B auf ausstehende Miete. Nach Rechtshängigkeit kündigt sie wegen der ausstehenden Miete den Mietvertrag und beantragt zusätzlich Herausgabe der Mieträume.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche objektive Klagenhäufung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem K nun zusätzlich die Mietwohnung zurückverlangt, hat sie einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO).
Ja, in der Tat!
3. Die nachträgliche objektive Klagenhäufung der K stellt eine stets zulässige Klageerweiterung dar (§ 264 Nr. 2 ZPO).
Nein!
4. Die nachträgliche objektive Klagenhäufung der K stellt eine Klageänderung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig ist.
Ja, in der Tat!
5. Ks nachträgliche Klageerweiterung ist nur zulässig, wenn B zustimmt (§§ 263, 267 ZPO).
Nein!
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