Nachträgliche objektive Klagenhäufung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vermieterin K erhebt Klage gegen B auf ausstehende Miete. Nach Rechtshängigkeit kündigt sie wegen der ausstehenden Miete den Mietvertrag und beantragt zusätzlich Herausgabe der Mieträume.

Einordnung des Falls

Nachträgliche objektive Klagenhäufung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem K nun zusätzlich die Mietwohnung zurückverlangt, hat sie einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt.

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Genau, so ist das!

Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen.Zunächst hat K nur Mietzahlungen aus dem bestehenden Vertrag verlangt. Nun stützt sie in demselben Verfahren ein Herausgabeverlangen auf die Kündigung des Mietvertrages. Dies sind zwei verschiedene Streitgegenstände.

2. Es handelt sich um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO).

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Ja, in der Tat!

Eine objektive Klagenhäufung ist möglich, wenn (1) dieselben Parteien (2) in derselben Prozessart, (3) vor demselben Prozessgericht streiten und (4) kein Verbindungsverbot besteht. K hat gegen B vor demselben Gericht einen weiteren Klageantrag gestellt. Es handelt sich um dieselbe Prozessart (anders wäre zum Beispiel ein Urkundenprozess nach §§ 592ff. ZPO) und es besteht kein Verbindungsverbot.

3. Die nachträgliche objektive Klagenhäufung der K stellt eine stets zulässige Klageerweiterung dar (§ 264 Nr. 2 ZPO).

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Nein!

§ 264 Nr. 2 ZPO erfasst sowohl quantitative als auch qualitative Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, sofern sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht.Hier wurde der ursprüngliche Klageantrag auf Mietzahlung nicht nur quantitativ oder qualitativ erweitert (zB um eine weitere Monatsmiete). Vielmehr hat K einen zusätzlichen Antrag auf Räumung gestellt. Die Einführung eines neuen Streitgegenstands stellt aber keine bloße Klageerweiterung iSv § 264 Nr. 2 ZPO dar.

4. Die nachträgliche objektive Klagenhäufung der K stellt eine Klageänderung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig ist.

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Ja, in der Tat!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Stellt der Kläger im Verlauf des Verfahrens einen weiteren Antrag, ist dies nach der Rechtsprechung jedenfalls entsprechend § 263 ZPO zu behandeln (vgl. BGH, VII ZR 117/82, RdNr. 7).So liegt der Fall auch bei K und B. Stimmt B der Änderung nicht zu, kommt es auf die Sachdienlichkeit des Antrags an.Sofern die Kündigung auf die ausstehende Mietzahlungen gestützt wird, dürfte die Änderung sachdienlich sein. Denn insoweit kann der bisherige Prozessstoff auch für die Frage der Berechtigung sinnvoll sein.

5. Ks nachträgliche Klageerweiterung ist nur zulässig, wenn B zustimmt (§§ 263, 267 ZPO).

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Nein!

Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder die Änderung sachdienlich ist (§ 263 ZPO). Sachdienlich ist sie, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (Prozessökonomie). Unerheblich ist, ob neue Beweiserhebungen nötig sind. Die Sachdienlichkeit liegt nur dann nicht vor, wenn ein völlig anderer Streitstoff Gegenstand des Verfahrens werden soll.Die Kündigung wird auf die ausstehende Miete gestützt, sodasss der bisherige Streitstoff auch für die Kündigung relevant ist. Unabhängig der Zustimmung des B ist die Änderung damit zulässig.Ist die Klageänderung unzulässig, muss das Gericht darauf hinweisen und fragen, ob der Kläger die ursprüngliche Klage aufrechterhalten, zurücknehmen oder darüber nicht mehr verhandeln und ein Versäumnisurteil in Kauf nehmen will (§ 139 Abs. 2 ZPO).

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KA

Kate

1.4.2022, 18:31:08

Wieso greift bzgl. der Herausgabe der Wohnung nicht der § 264 Nr. 1 oder § 264 Nr. 2 ZPO?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2022, 10:55:49

hallo Kate, vielen Dank für Deine Frage! § 264 Nr. 1 ZPO behandelt den Fall, dass tatsächliche oder rechtliche Ausführungen ergänzt werden. Dadurch verändert sich der Streitgegenstand nicht und der Klagegrund bleibt unberührt (hier wäre dies zB dadurch erfüllt, wenn V den Vortrag zur ausstehenden Miete dadurch ergänzt hätte, dass sie den Mietvertrag vorlegt oder begründet warum der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht hat). Die Erweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO meint zum einen die quantitative Erweiterung (zB statt eines Teilbetrags wird der gesamte geschuldete Betrag eingeklagt) oder die qualitative Erweiterung (zB Übergang von einer Feststellungs- in eine Leistungslage; Klage auf Leistung Zug-um-Zug zu einer Klage auf unbedingte Leistung). Immer geht es aber darum, dass der eigentliche Klagegrund im Wesentlichen der Gleiche bleibt. Zwar ist der Lebenssachverhalt hier identisch. Die beantragte Rechtsfolge ist indes eine andere und auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt. Insoweit liegt kein Fall des § 264 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor. Im Ergebnis ist in der vorliegenden Situation indes von der Sachdienlichkeit der Klageänderung auszugehen, sodass es dennoch nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

GE

Geithombre

26.11.2023, 11:15:16

Kleine Verständnisfrage, weil ich gerade an kein Buch komme: bzgl der vorletzten Frage, ob es nur auf § 263 ZPO ankäme, dachte ich an § 267 ZPO. Wird das i.E. in § 263 ZPO "hineingelesen", weil danach die Einwilligung in die Änderung vermutet wird? Denn explizit ist sie ja gerade nicht erklärt, so dass ich ein alleiniges Abstellen auf § 263 ZPO für zu ungenau hielt, aber das war wohl nicht die gewünschte Antwort😅


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