Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie
19. Mai 2025
14 Kommentare
4,6 ★ (54.028 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S nimmt sich gern zum Lernen in der Bibliothek der Universität U eine Tasse Kaffee mit. Dies ist jedoch durch die AGB, welche nur Wasser erlaubt, verboten. Als S von U eine schriftliche Abmahnung bekommt, ist sie empört und will dagegen vorgehen.
Diesen Fall lösen 83,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als streitentscheidende Normen kommen sowohl öffentlich-rechtliche (Landeshochschulrecht) als auch zivilrechtliche (§§ 241, 535, 305ff. BGB) in Betracht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S begehrt mit ihrer Klage, dass sie die Bibliothek überhaupt nutzen darf. Ihr Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Nutzung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Für die Streitigkeit zwischen S und U gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
4. Das Verbot, Kaffee in der Bibliothek zu trinken, beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Norm. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Relieh
17.2.2020, 10:34:08
Könnte das "wie" nicht durch durch eine Satzung geregelt sein deren Anwendung und Inhalt hier in Frage stehen, sodass der Streit öffentlich-rechtlicher Art wäre?

Lucidum intervallum
18.4.2020, 22:04:39
Richtig, sollte es durch eine Satzung geregelt werden, bildet das ein Indiz für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Eigentum verpflichtet 🏔️
19.11.2020, 17:49:02
Hallo ihr beiden, ihr habt recht, die ursprüngliche Formulierung mit "Benutzungsordnung" sprach eher dafür, dass auch das "Wie" der Nutzung öffentlich-rechtlich geregelt (durch Satzung der Uni) ist. Wir haben den Sachverhalt angepasst und stellen nun explizit auf AGB ab.

Isabell
14.1.2021, 14:15:21
Fun-Fact aus meiner Verwaltungsstation: es gibt eine Benutzungsordnung, die auch so heißt, die dick mit Satzung betitelt ist und in Paragraph 1 steht dann "Es sind die Normen des Zivilrechts anwendbar." Yeah
anna.nass
28.9.2024, 11:52:07
😹😹😹
Salwa
17.11.2020, 18:20:18
Warum zivilrechtlicher Vertrag mit mietvertraglichem Schwerpunkt? Handelt es sich nicht um einen Leihvertrag, wegen der Unentgeltlichkeit?

Eigentum verpflichtet 🏔️
19.11.2020, 17:46:52
Hallo Salwa, danke für deine Frage. An die Unentgeltlichkeit würde ich ein Fragezeichen machen. Ich musste an meiner Uni einen Semesterbeitrag zahlen, um dort studieren zu dürfen. Ist das bei dir anders?
Ms-Si
5.6.2024, 11:12:31
Es ging doch nur um die Vor-Ort-Nutzung der Räumlichkeiten, nicht ums Ausleihen der Bücher? Nun kommt es darauf an, ob ich nur mit einem Studi-Ausweis in das Gebäude gelange oder einfach so.. Bei allen Uni-Bibs (und städtischen Bibs), die ich kenne, konnte jeder rein- und rausspazieren, gerade weil sie doch der öffentlichen Hand zuzurechen sind. Ausleihen von Medien ging natürlich nur mit Ausweis, dann lässt sich natürlich darauf schließen, dass ich nur als Student mit bezahlten Studiengebühren ausleihen darf..

Pilea
27.11.2022, 11:24:26
Ich stehe grade auf dem Schlauch - wie/über welchen Rechtsweg würde die S denn ansonsten die Nutzungsbedingungen angreifen?

Nora Mommsen
28.11.2022, 10:59:57
Hallo Pilea, danke dir für die Frage. S kann die Nutzungsbedingungen zivilrechtlich angreifen. Das Kaffeeverbot ergibt sich aus dem Mietvertrag (bzw. den dazugehörigen AGB). Dies kann sie vor dem Zivilgericht klären lassen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
b333
2.1.2024, 07:15:35
Könnte man nicht davon ausgehen, dass es sich vorliegend um das Betreten der Bibliothek mit dem Kaffee und somit um das ,,Ob‘‘ handelt? Also ob sie die Bibliothek mit anderen Getränken außer Wasser betreten darf.
Lay
21.1.2024, 16:14:35
Das halte ich für etwas weit hergeholt. Die Frage des "Ob" ist nur darauf gerichtet, ob eine Person generell einen Anspruch auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung hat. Das hätte sie im vorliegenden Fall. Unter welchen Umständen sie die Einrichtung betreten/nutzen darf (mit Kaffee, am Wochenende, nach Terminvereinbarung, ohne Haustier, nur mit bestimmter Kleidung etc.) ist dann Frage des "Wie".