Wohnzimmerkanzlei
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsanwalt R betreibt seine Kanzlei direkt aus seinem Wohnzimmer heraus. Er schätzt es, direkt vom Bett an den Schreibtisch zu gehen und von dort in den Sessel fallen zu können. Die Polizei verdächtigt R der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und klopft an.
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Einordnung des Falls
Wohnzimmerkanzlei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fällt nach BVerfG und h.M. ausschließlich die privat genutzte Wohnung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Geschäftsraum des R (die Kanzlei) direkt in der Wohnung wird nach allen Ansichten durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
17.7.2021, 20:31:57
Merke: 💎 Juwelendiebstahl vom Wohnzimmer aus organisieren. Geschäftsräume erfasst? Wortlaut: - Obj. Teleologisch: Raum Persönlichkeitsentfaltung / privaten Leben und Wirkens -/+ Systematik: 12 / 14 Zusammenhang —> einheitlicher Schutz Subj. Teleologisch/Historisch: Frankfurter Reichsverfassung / Preußische Reichsverfassung: Wohnung erfasste auch Geschäftsräume Streit egal, wenn gemischt genutzt —> private Nutzung überlagert