Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: (Innen-)Vollmacht, ganz einfacher Grundfall
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: (Innen-)Vollmacht, ganz einfacher Grundfall
4. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (25.843 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist in der Buchhandlung der B als Verkäufer angestellt. Da er ein Gespür für Buchtrends hat, bevollmächtigt B ihn mit dem Wareneinkauf. A ruft bei Buchlieferantin L an. Er erklärt, dass er bei B für den Einkauf zuständig ist und bestellt dann 200 Exemplare von „Der Hobbit“.
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Einordnung des Falls
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: (Innen-)Vollmacht, ganz einfacher Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat in fremdem Namen gehandelt (Offenkundigkeitsprinzip).
Genau, so ist das!
3. Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht wird Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB) genannt.
Ja, in der Tat!
4. A hat infolge der Bevollmächtigung mit Vertretungsmacht gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
busy B 🐝 ✨
6.9.2024, 15:21:42
Ich hätte die Vollmacht in diesem Fall eigentlich eher als Handlungsvollmacht iSd § 54 HGB eingeordnet (
Arthandlungsvollmachtfür den Einkauf von Büchern). Spricht etwas dagegen, es über den § 54 zu lösen?

M0NAC0
31.10.2024, 14:23:31
*push*
Niels
24.11.2024, 12:26:49
Das eine schließt das andere ja nicht aus, eine Gattungsvollmacht ist der Oberbegriff, welcher dann spezifiziert wird in der Handlungsvollmacht.
Shark
26.3.2025, 17:25:44
In der Vertiefung wird darauf hingewiesen, dass es formbedürftige Vollmachten gibt, die den Bevollmächtigten schon ähnlich rechtlich binden, wie das spätere Geschäft. Was wären solche Fälle? In der Vertiefung werden als Bsp.
unwiderrufliche Vollmachten genannt. Was hat die Widerruflichkeit der Vollmacht mit dem späteren
Rechtsgeschäftzu tun?