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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet von V eine Wohnung. Im Laufe der Mietzeit beschädigt sie fahrlässig einen Heizkörper, wobei die Beschädigung rein äußerlich ist. Nach Ablauf des Mietvertrages gibt M die Wohnung an V zurück. Wegen der Beschädigung verlangt V anschließend Schadensersatz, nachdem er ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung den Schaden selbst beseitigt hat.

Einordnung des Falls

Beschädigung der Mietsache

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2018

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten, indem sie die Heizung beschädigte.

Ja!

Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört die Einhaltung der Obhuts- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Mietsache. Der Mieter muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden an ihr führen kann. Die Obhutspflicht beginnt unabhängig vom Mietvertragsbeginn bereits mit der Überlassung und besteht auch während der Abwesenheit des Mieters; sie endet erst mit Rückgabe des Besitzes. Indem M die Heizung beschädigte, verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Mietsache und überschritt den vertragsgemäßen Gebrauch.

2. V hat grundsätzlich gegen M einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

§ 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) einen Verletzungserfolg (2) durch ein zurechenbares Verhalten des Schädigers, der dabei (3) rechtswidrig und (4) schuldhaft gehandelt haben muss. Zudem muss ein Schaden entstanden sein. Das Eigentum des V – die Heizung – wurde fahrlässig und zurechenbar durch das Verhalten der M verletzt, wodurch V ein Schaden entstanden ist.

3. V hat gegen M einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280ff. BGB, obwohl er M keine Frist gem. § 281 BGB gesetzt hat.

Ja, in der Tat!

Bei der Beschädigung der Mietsache handelt es sich nicht um die Verletzung einer Hauptleistungspflicht. Denn diese besteht in der Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1 BGB), nicht aber der Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand. Vielmehr ist die Beschädigung eine Sorgfaltspflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB), sodass es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung handelt, der keine Fristsetzung erfordert. Dafür spricht auch, dass der im Moment der Beschädigung gleichzeitig verwirklichte § 823 Abs. 1 BGB ansonsten auch dem Fristsetzungserfordernis unterworfen werden müsste. V hat gegen M einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

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