Beschädigung der Mietsache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V eine Wohnung. Im Laufe der Mietzeit beschädigt sie fahrlässig einen Heizkörper, wobei die Beschädigung rein äußerlich ist. Nach Ablauf des Mietvertrages gibt M die Wohnung an V zurück. Wegen der Beschädigung verlangt V anschließend Schadensersatz, nachdem er ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung den Schaden selbst beseitigt hat.
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Einordnung des Falls
Beschädigung der Mietsache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten, indem sie die Heizung beschädigte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat grundsätzlich gegen M einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
3. V hat gegen M einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280ff. BGB, obwohl er M keine Frist gem. § 281 BGB gesetzt hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
celina99
25.7.2022, 22:38:24
Kann hier als weiterer Grund die endgültige Verweigerung der Nachbesserung durch Auszug, genannt werden?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 16:11:56
Hallo celina99, damit musst Du etwas aufpassen. Auf § 281 Abs. 2 BGB kannst Du nur abstellen, wenn Du § 281 BGB in diesem Kontext grundsätzlich für anwendbar hälst, den Schadensersatzanspruch also auf §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB stützt. Allein in der Rückgabe der
Mietsachedie endgültige Verweigerung zu sehen, fände ich dann aber schwierig. Denn nach Ablauf der
Mietsacheist der Mieter ja genau hierzu verpflichtet (
§ 546 BGB) und würde sich bei verspäteter Rückgabe ggfs. ebenfalls schadensersatzpflichtig machen. Der BGH geht dagegen einen anderen Weg und stützt den Schadensersatzanspruch allein auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (zu den Argumenten vgl. RdNr. 20 ff. des Urteils). Da es dann keiner
Fristsetzungnach § 281 BGB bedarf, muss auch nicht deren Entbehrlichkeit geprüft werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
29.7.2022, 09:56:45
Worin liegt dann hier das Schuldverhältnis zwischen den Parteien? Weil der Mietvertrag ja beendet ist?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 15:59:49
Hallo jurafuchsles, das Schuldverhältnis im weiteren Sinn (Mietvertrag) erlischt erst, wenn sämtliche daraus resultierenden schuldrechtlichen Forderungen/Ansprühce erloschen sind, wobei hierzu auch NEben-/Rücksichtsnahmepflichten iSd § 241 Abs. 2 BGB zählen. Hier erfolgte die Beschädigung zwar noch während des laufenden Mietvertrages. Aber auch wenn die Beschädigung erst nach Ablauf des Mietvertrages und vor Rückgabe der
Mietsacheerfolgt wäre, läge noch ein Schuldverhältnis vor. Denn die aus dem Mietvertrag resultierenden Pflichten umfassen auch noch die Rückgabe bzw. die pflegliche Behandlung bis zur erfolgten Rückgabe. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
31.8.2023, 09:30:13
Leo Lee
31.8.2023, 10:56:01
Hallo Diaa, in der Tat mag dies auf den ersten Blick verwirrend erscheinen. Wir haben jedoch diese Frage inkludiert, um nochmal den systematischen Unterschied zw. 281 und 280 I, 241 II und die Abgrenzung zw. Haupt- und Nebenpflichten zu erläutern (deshalb die negative Formulierung). D.h., wenn die Hauptpflicht betroffen wäre, müsste eine Frist gesetzt werden. Da die Hauptleistung hier nur die Rückgabe ist (und nicht die "Nichtbeschädigung"), musste keine Frist gesetzt werden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
evanici
3.9.2023, 14:51:51
Wieso muss man denn überhaupt auf § 241 II abstellen? Dem Wortlaut nach ist ja bereits in § 535 der "vertragsgemäße Gebrauch" erwähnt, von dem man ja eigentlich auch bereits auf die Vertragsgemäßheit des Gebrauchs als Pflicht des Mieters schließen könnte. In Verbindung mit § 538 könnte man das doch eigentlich noch verstärken, da ein Vertretenmüssen bei darüber hinaus gehendem Gebrauch eine Pflichtverletzung darstellen kann (?), die Pflicht also der vertragsgemäße Gebrauch "direkt" ist.
F. Rosenberg 🦅
28.9.2023, 10:39:18
Dass die Haupt
leistungspflichtdes Mieters (iSd § 241 I) in der Entrichtung der Miete liegt, ergibt sich aus der Formulierung. Vergleich mal § 535 II mit § 433 II. § 535 II erwähnt nur die Entrichtung der Miete. Im Kaufrecht hingegen hat der Käufer zwei Haupt
leistungspflichten(Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache); dies steht aber auch ausdrücklich in § 433 II.
F. Rosenberg 🦅
28.9.2023, 10:50:05
Ich muss mich korrigieren und feststellen, dass der Mieter zwei Haupt
leistungspflichtenhat: neben der Entrichtung der Miete (§ 535 II) auch die Rückgabe der
Mietsachenach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 546 I).
Dogu
20.6.2024, 17:39:39
@F. Rosenberg: Bist Du Dir mit der Rückgabe sicher? Haupt
leistungspflichtwürde ja bedeuten, der Vertrag wird zu diesem Zweck abgeschlossen. Das ist ja bei der
Rückgabepflichtnicht der Fall, sondern eher ein "Nebeneffekt".
F. Rosenberg 🦅
17.11.2024, 14:40:11
@[Dogu](137074) Ja. Die Parteien schließen einen Mietvertrag ja gerade zu dem Zweck, dass die Sachen des Vermieters nur für eine bestimmte Zeit (!) zum Gebrauch überlassen werden.