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Heimtücke – Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Mordmerkmals

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer79 % lösen richtig
9. Mai 2023
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: A bereitet sich im Nebenzimmer auf den geplanten Mord an B vor. B erwartet Böses.
Bei einem Treffen in seiner Wohnung will A die B erschießen, sollte sie nicht zu ihm zurückkehren. Als B an der Trennung festhält, verlässt A kurz das Wohnzimmer. B schwant Böses. A kehrt mit einer Pistole zurück, die er zuvor in der Flurkommode versteckt hatte, und schießt B tödlich in den Kopf.

Einordnung

Der BGH hat in dieser Entscheidung den Zeitpunkt für das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke präzisiert. Bei einer lang geplanten Tat könne es für die Beurteilung der Arglosigkeit nicht auf den Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs ankommen. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem der Täter das Opfer unter Ausnutzung der Arglosigkeit in eine hilflose Lage verbringt, die bis zur Tatausführung andauert. Hierbei ist wichtig, dass das Tatopfer bei Schaffung dieser Lage nicht mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnen müsse. Vielmehr genüge die Erwartung eines Angriffs gegen die körperliche Unversehrtheit.

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