Niedrige Beweggründe bei übersteigertem Besitzdenken? - Jurafuchs


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: A und F sitzen in einem Auto und streiten sich.

A und F trennen sich wegen As Eifersucht. A will F bei einer nächtlichen Autofahrt zurückerobern. Vorsorglich nimmt A ein Messer mit, um F notfalls an abgelegenem Ort zu töten. Die Versöhnung scheitert. Als sie das Auto in einer abgelegenen Gegend verlassen, sticht A 34 mal auf F ein. F verblutet.

Einordnung des Falls

Niedrige Beweggründe kommen in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes sind dabei die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Auch Eifersucht kann einen niedrigen Beweggrund darstellen. Ein solcher komme nach dieser Entscheidung insbesondere in Betracht, wenn der Täter nach einer Trennung vom Partner dem anderen aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Könnte A sich des Mordes an F strafbar gemacht haben, indem A 34 mal auf F einsticht, so dass diese stirbt (§ 211 StGB)?

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Ja, in der Tat!

Mörder ist, wer (1) einen anderen Menschen tötet und dabei (2) mindestens eines von neun "Mordmerkmalen" erfüllt.A hat F durch die Messerstiche getötet. Ob er sich des Mordes strafbar gemacht hat, hängt davon ab, ob er zusätzlich ein Mordmerkmal verwirklicht hat.Anders als beim Totschlag besteht beim Mord kein Spielraum im Hinblick auf die Bestrafung des Täters. Denn als Strafe für Mord kommt ausschließlich lebenslängliche Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund dieses Umstandes ist das Vorliegen von Mordmerkmalen - und damit die Abgrenzung zum Totschlag - besonders gründlich zu prüfen.

2. Könnte A das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht haben (§ 211 Abs. 2, Gr. 2, Alt. 1 StGB)?

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Ja!

Der Täter handelt heimtückisch, wenn er die Arglosigkeit des Opfers und die darauf beruhende Wehrlosigkeit in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.. Arglos ist, wer sich bei Beginn der Tat eines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nicht versieht. Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seinen Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss auf der Arglosigkeit beruhen.Das Merkmal der Heimtücke ist aufgrund seiner Unbestimmtheit sehr umstritten und deshalb bei Prüfungsämtern beliebt.

3. Anhand des Sachverhaltes kann nicht beurteilt werden, ob F bei Verlassen des Autos arglos war. Scheidet das Mordmerkmal der Heimtücke damit aus (§ 211 Abs. 2, Gr. 2, Alt. 1 StGB)?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das LG Lübeck hatte argumentiert, die Heimtücke sei bereits deshalb abzulehnen, weil nicht festgestellt werden könne, ob F noch arglos war, als A sich letztlich entschloss sie zu töten.BGH: Bei einer geplanten Tat, könne die Heimtücke gerade in der Vorbereitung der Tat liegen, die bei der Ausführung fortwirkt. In diesem Fall komme es für die Arglosigkeit ausnahmsweise nicht auf den Angriffszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Vorbereitungshandlung an. Zumindest zu Beginn der Fahrt hat F sich keines Angriffes versehen. A hatte geplant sie an einen Ort in nahezu unbewohnter Gegend zu bringen, wo er sie notfalls angreifen konnte. Die anfänglich bestehende Arglosigkeit wirkt damit fort.

4. War F im Zeitpunkt des Angriffes wehrlos (§ 211 Abs. 2, Gr. 2, Alt. 1 StGB)?

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Ja, in der Tat!

Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seinen Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss auf der Arglosigkeit beruhen.BGH: Die Wahl des Tatorts und der Tatzeit (nachts) habe bei F zu einer vorbereiteten und fortwirkenden Erschwerung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten geführt (Rdnr. 11).

5. Hat A hat die Arg- und Wehrlosigkeit von F bewusst ausgenutzt (§ 211 Abs. 2, Gr. 2, Alt. 1 StGB)?

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Ja!

Der Täter nutzt die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit seines Opfers aus, wenn er die Lage seines Opfers erkennt und sich bewusst ist, dass er das schutzlose Opfer überrascht. Ein Ausnutzungsbewusstsein kann aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden. Spontaneität des Täters spricht grundsätzlich gegen bewusstes Ausnutzen.Hier handelte A nicht spontan, denn er hatte das Messer gerade für den Fall eingesteckt, dass er F nicht zurückgewinnen kann. A nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit damit bewusst aus und handelte somit heimtückisch.Im Originalfall waren die Feststellungen des LG Lübeck widersprüchlich, da es einerseits eine Spontantat annahm, andererseits aber von einer Planung der Tat ausging. Insoweit musste der BGH die Sache zur Aufklärung an das LG zurückverweisen.

6. Könnte A zudem aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben (§ 211 Abs. 2, Gr. 1, Alt. 4 StGB)?

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Genau, so ist das!

Niedrige Beweggründe sind ein Auffangmerkmal, das neben den tatbestandlich konkretisierten Mordmotiven entwickelt wurde, um sonstige, höchst strafwürdige Tötungsantriebe aufzufangen. Sie liegen vor, wenn das Motiv des Täters zur Tötung nach allgemeiner Anschauung verachtenswert ist und sittlich auf tiefster Stufe steht. Dabei erfolgt die Beurteilung anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es ist eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen.Dieses Merkmal ist aufgrund seiner Unbestimmtheit mit Vorsicht zu genießen. Der Unrechtsgehalt muss über die reine Tötung eines Menschen hinausgehen.

7. Handelte er zweifelsfrei aus niedrigen Beweggründen, da A die F aus Eifersucht tötete (§ 211 Abs. 2, Gr. 1, Alt. 4 StGB)?

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Nein, das trifft nicht zu!

Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht stellen nur dann niedrige Beweggründe dar, wenn sie nicht menschlich verständlich sind.Das LG Lübeck hatte niedrigen Beweggründe unter Verweis auf die Spontanität der Tat und die Verzweiflung des Täters bezüglich seines Scheiterns abgelehnt.BGH: Eine Tötung aus übersteigertem Besitzdenken könne einen niedrigen Beweggrund darstellen. Hierfür müsse subjektiv aber eine niedrige Gesinnung hinzutreten. Aufgrund der widersprüchlichen Feststellungen des LG (Spontantat vs. geplante Tat) könne hierüber keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Vielmehr müsse die Sache an das LG zurückverwiesen werden.

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Isabell

Isabell

26.2.2022, 14:50:09

Bei der Einstiegsfrage wäre ein Kasten mit dem Klausurhinweise wo der Obersatz vollständig dargestellt wird. Es ist nämlich gar nicht so leicht die "in dem"-Fortführung vollständig hinzubekommen. Ich habe bis vor kurzem immer das Wesentlichste - die Tötung des Opfers - komplett vergessen 🤦‍♀️ und mich über die Korrekturanmerkung "unvollständig" trotz wörtliche Wiedergabe der Tathandlung immer gewundert.

CAJE

Cajetan

26.2.2022, 15:01:29

Meiner Meinung nach wäre es falsch, im Obersatz von der Tötung zu schreiben, weil es sich um ein (zugegeben deskriptives) Tatbestandsmerkmal handelt, das dort nichts zu suchen hat. Maximal sowas wie "indem er auf sie einstach, infolgedessen sie verstarb".

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.3.2022, 10:08:39

Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure Anmerkungen. Wir haben nun die Einstiegsfrage um die "indem"-Konstruktion erweitert. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

1.4.2022, 09:10:39

Ich meine mal in einem Fall wo der Täter auch ähnlich oft zugestochen (bzw. dort glaube mit einem Hammer auf den Kopf eingeschlagen) hatte, etwas von mangelnder Schuld wegen Blutrausches gelesen zu haben. Hätte man darüber hier auch nachdenken können?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.4.2022, 15:35:25

Hallo Frausummer, der BGH hatte sich hierzu einmal geäußert (BGH NJW 1955, 1077). Konkret ging es um einen Fall, in dem die Täterin zunächst mit dem Hammer auf eine Frau einschlug, dann in einen Blutrausch geriet und dann mit einem Beil auf sie einschlug. Die Frau verstarb. Die Vorinstanz hatte zunächst nur wegen versuchter Tötung verurteilt, weil nicht sicher war, was nun die genaue Todesursache war (Hammer/Beil). Der Fall ist mit diesem hier indes nur bedingt zu vergleichen. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass A im Laufe der Stiche schuldunfähig geworden ist und sich in einem Blutrausch befand. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Josi

17.4.2022, 12:46:26

Ich finde es ziemlich schwierig, hier die niedrigen Beweggründe zu verneinen. Eine solche Eifersuchtstat resultiert aus dem erwähnten Besitzdenken des Täters, der hier seine Exfreundin tötet, weil er sie objektiviert und als "sein Eigentum" betrachtet. Wenn er sie nicht haben kann, soll sie keiner haben. Das ist absolut frauenverachtend und spricht dem Opfer die Menschenwürde ab. Ich verstehe nicht, wieso die deutschen Gerichte in diesen Fällen noch immer nicht bereit sind, niedrige Beweggründe anzuerkennen. Eifersucht ist vielleicht noch nachvollziehbar - einen Menschen deshalb zu töten, absolut nicht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 15:24:57

Hallo Josi, vielen Dank für deine guten und wichtigen Hinweise. Nicht zuletzt aus den von Dir genannten Gründen hat der BGH hier an dieser Stelle noch einmal klargestellt, dass ein "übersteigertes Besitzdenken" durchaus geeignet ist, als niedriger Beweggrund eingestuft zu werden. Im konkreten Fall waren die konkreten Tatsachenfeststellungen allerdings noch nicht ausreichend, um hier zu einem zweifelsfreien Ergebnis zu gelangen. U.a. deswegen hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen Grundsätzlich möchte ich allerdings zu bedenken geben, dass es durchaus seine Berechtigung hat, mit der Annahme "niedriger Beweggründe" generell sparsam umzugehen. Denn anders als der Totschlag gibt es beim Mord grundsätzlich keine Differenzierung im Hinblick auf das Strafmaß. Es gibt stets "lebenslänglich". Vor diesem Hintergrund, dem Umstand der Unschärfe des Tatbestandsmerkmals "niedrige Beweggründe" und der Tatsache, dass das Strafrecht stets "ultima ratio" sein muss, ist es insofern auch bei einer so schrecklichen Tat wie der Tötung eines anderen Menschen wichtig, nicht allzu vorschnell jegliche Differenzierungsmöglichkeit aufzugeben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Josi

21.4.2022, 15:30:35

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort, Lukas! Das hilft sehr bei der Einordnung. Ich bin auch nicht dafür, jede derartige "Beziehungstat" als Femizid oder Mord zu pauschalisieren, aber gerade die von euch übernommene Wortwahl hat mich getriggert, weil es ja neuerdings immer mehr Diskussionen in diesem Bereich gibt. Danke jedenfalls, dass ihr euch so gründlich mit den Kommentaren im Forum beschäftigt - ein großer Bonus beim Jura-Lernen! :)

Cosmonaut

Cosmonaut

26.10.2022, 17:00:46

Hallo zusammen, Ich frage mich, wie sich das Vorliegen zweier Mordmerkmale (zB Heimtücke + niedere Beweggründe) auf den Schuldspruch / Strafzumessung auswirken würden und was man zu Konkurrenzen schreiben müssten. Ich hätte gedacht, dass man in Tateinheit, 52, evtl. zwei MM verwirklichen kann, aber nach der Feststellung des Ersten, es dahinstehen kann, ob noch weitere verwirklicht wurden. Oder können Morde als das niederste aller Untaten in sich noch einmal unterschiedlich „nieder“ sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 18:23:01

Hallo Cosmonaut, Tateinheit (§ 52 StGB) kann nur zwischen verschiedenen Delikten bestehen. Aber selbstverständlich ist es möglich, dass durch einen Mord verschiedene Mordmerkmale verwirklicht werden können. Auf den ersten Blick könnte man nun meinen, dass es ja egal sei, wie viele Merkmale einschlägig sind, da in jedem Fall lebenslängliche Haft verhängt wird. Das ist aber nur mitnichten der Fall. Denn die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale kann insbesondere führen, dass die "besondere Schwere der Schuld" festgestellt wird. Diese ist durch eine "zusammenfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit" zu ermitteln (vgl. BGH 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 (370) = NStZ 1995, 122) und führt wiederum dazu, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nicht ohne Weiteres bereits nach fünfzehn Jahre ausgesetzt wird (vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Insoweit wirken sich mehrere Mordmerkmale durchaus auf die Strafzumessung aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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