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Gemeingefährliches Mittel oder Mehrfachtötung – Abgrenzung

einfach
schwer
9. Mai 2023
18 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs-Illustration: T läuft von einem Wohnhaus weg, in dem ein durch ihn angezündetes Zimmer in Brand steht.
T setzt seine Wohnung in einem Mehrparteienhaus aus Unzufriedenheit in Brand und verlässt das Haus. Er weiß, dass sich in den Wohnungen im Obergeschoss zum Tatzeitpunkt Menschen aufhalten und nimmt ihren Tod billigend in Kauf. Bewohner B stirbt an einer Rauchvergiftung.

Einordnung

Der BGH präzisiert in dieser Entscheidung das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit. Laut Definition müsse das gemeingefährliche Mittel zu einer Gefährdung einer unbestimmten Anzahl von Menschen an Leib und Leben führen, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Beschränkung eines Brandes auf ein Wohnhaus schließe dabei die Gemeingefährlichkeit nicht aus. Jede noch so allgemeine Gefahr habe der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze. Es komme darauf an, dass der Täter gerade aufgrund der Unbeherrschbarkeit des Mittels die Tötung von mehreren Menschen nicht ausschließen könne.

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2023

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