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Besonders schwere Brandstiftung und Repräsentantenhaftung
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
In diesem Beschluss beschäftigt sich der BGH mit der besonders schweren Brandstiftung und der Repräsentantenhaftung. Die Qualifikation der Ermöglichung einer anderen Straftat sei auch dann erfüllt, wenn die Brandlegung zum Zweck des Betrugs zum Nachteil einer Versicherung begangen sei. Der Versicherer ist im Fall einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nichts zur Leistung verpflichtet. Dabei müsse sich der Versicherungsnehmer auch das Verhalten von Repräsentanten zurechnen lassen. Dabei genüge jedoch die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache oder eine Lebensgemeinschaft nicht aus, um eine Repräsentantenstellung zu begründen.
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