Maßstab der Gutgläubigkeit 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verkauft und übereignet V ein Grundstück. Dabei täuscht V den E arglistig. Als E von der Täuschung erfährt, ficht er "alles" an. V lässt das Grundstück weiter an K auf. K weiß, dass V den E arglistig getäuscht hat. K stellt den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.

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Einordnung des Falls

Maßstab der Gutgläubigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bevor E angefochten hat, hat V nach §§ 873, 925 BGB Eigentum an dem Grundstück erlangt.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. E und V haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). V wurde ins Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren E und V auch noch einig und E war verfügungsbefugt.
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2. Der Kaufvertrag über das Grundstück ist infolge der Anfechtung des E nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts setzt das Bestehen eines Anfechtungsgrundes und eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) voraus. V hat E arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). E hat die Anfechtung erklärt. Der Kaufvertrag ist ex tunc (von Anfang an) nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

3. Durch die Anfechtung des E entfällt auch die Eigentümerstellung des V.

Ja!

Grundsätzlich berührt die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Leiden jedoch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben schwerwiegenden Mangel, so kann auch das Verfügungsgeschäft von der Unwirksamkeit betroffen sein (Fehleridentität). Nach herrschender Meinung begründet § 123 Abs. 1 BGB sowohl einen Anfechtungsgrund für das Verpflichtungs-, als auch für das Verfügungsgeschäft. Die Erklärung des E, "alles" anzufechten erfasst nach §§ 133, 157 BGB auch das Verfügungsgeschäft. Auch dieses ist nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an ("ex tunc") nichtig.

4. K hat Eigentum an dem Grundstück von V erlangt nach §§ 873, 925 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. V und K haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde ins Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren K und V auch noch einig. V war jedoch infolge der Anfechtung nicht Eigentümer (§ 142 Abs. 1 BGB).

5. K hat gutgläubig Eigentum an dem Grundstück von V nach §§ 873, 925, 892 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

K war bekannt, dass V den E arglistig getäuscht hat, er kannte daher die Anfechtbarkeit der Übereignung an E. Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen (§ 142 Abs. 2 BGB). Demnach wird K so behandelt, als ob er wusste, dass V nicht Eigentümer war (da die Übereignung an V in Folge der Anfechtung des E nichtig war) und V somit zu unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. K ist demnach bösgläubig iSd § 892 Abs. 1 S. 1 BGB und kann nicht nach §§ 873, 925, 892 BGB gutgläubig das Eigentum erwerben.
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