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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verkauft und übereignet V ein Grundstück. Dabei täuscht V den E arglistig. Als E von der Täuschung erfährt, ficht er "alles" an. V lässt das Grundstück weiter an K auf. K weiß, dass V den E arglistig getäuscht hat. K stellt den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.

Einordnung des Falls

Maßstab der Gutgläubigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bevor E angefochten hat, hat V nach §§ 873, 925 BGB Eigentum an dem Grundstück erlangt.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. E und V haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). V wurde ins Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren E und V auch noch einig und E war verfügungsbefugt.

2. Der Kaufvertrag über das Grundstück ist infolge der Anfechtung des E nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts setzt das Bestehen eines Anfechtungsgrundes und eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) voraus. V hat E arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). E hat die Anfechtung erklärt. Der Kaufvertrag ist ex tunc (von Anfang an) nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

3. Durch die Anfechtung des E entfällt auch die Eigentümerstellung des V.

Ja!

Grundsätzlich berührt die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Leiden jedoch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben schwerwiegenden Mangel, so kann auch das Verfügungsgeschäft von der Unwirksamkeit betroffen sein (Fehleridentität). Nach herrschender Meinung begründet § 123 Abs. 1 BGB sowohl einen Anfechtungsgrund für das Verpflichtungs-, als auch für das Verfügungsgeschäft. Die Erklärung des E, "alles" anzufechten erfasst nach §§ 133, 157 BGB auch das Verfügungsgeschäft. Auch dieses ist nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an ("ex tunc") nichtig.

4. K hat Eigentum an dem Grundstück von V erlangt nach §§ 873, 925 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. V und K haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde ins Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt waren K und V auch noch einig. V war jedoch infolge der Anfechtung nicht Eigentümer (§ 142 Abs. 1 BGB).

5. K hat gutgläubig Eigentum an dem Grundstück von V nach §§ 873, 925, 892 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

K war bekannt, dass V den E arglistig getäuscht hat, er kannte daher die Anfechtbarkeit der Übereignung an E. Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen (§ 142 Abs. 2 BGB). Demnach wird K so behandelt, als ob er wusste, dass V nicht Eigentümer war (da die Übereignung an V in Folge der Anfechtung des E nichtig war) und V somit zu unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. K ist demnach bösgläubig iSd § 892 Abs. 1 S. 1 BGB und kann nicht nach §§ 873, 925, 892 BGB gutgläubig das Eigentum erwerben.

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

30.12.2020, 08:44:55

Bei der letzten Frage fehlt die Erklärung (§

142 II BGB

)

TJU

Tr(u)mpeltier junior

30.12.2020, 11:30:45

Guter Punkt, allerdings ist mE hier nicht auf §

142 II BGB

abzustellen, sondern unmittelbar auf §892 I BGB. Denn K ist die unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt, da er weiß, dass aufgrund der erfolgreichen Anfechtung V nie Eigentum erlangt hat.

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

30.12.2020, 11:57:16

Das sehe ich anders (; Laut Sachverhalt weiß K nur von der Täuschung. Dass er von der erfolgten Anfechtung weiß, steht nirgends.

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

30.12.2020, 12:01:00

Deswegen braucht man mE §

142 II BGB

zusätzlich zu § 892 I BGB.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

30.12.2020, 12:43:44

Top, hast recht :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.1.2021, 11:33:34

Hallo ihr beiden, wir haben die Erklärung ergänzt!

Helena

Helena

3.2.2022, 16:48:42

Beim Grundstücks Erwerb ist ja nur der jenige bös gläubig, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt. Gilt diese Wertung auch für die Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung? Also wenn der Käufer annimmt, dass eine Anfechtbarkeit vorliegen könnte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.2.2022, 16:08:15

Hallo Helena, in der Tat richtet sich der Maßstab der Bösgläubigkeit nach den jweils anzuwendenden Vorschriften (Ellenberger, in: Grüneberg, 81.A.2022, § 142 RdNr. 4). Das heißt bei Grundstücksgeschäften schadet lediglich die positive Kenntnis von der Anfechtbarkeit, bloße Zweifel genügen hier also nicht um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu zerstören. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Leni

Leni

13.11.2023, 18:38:08

Schadet bereits die Kenntnis der Anfechtbarkeit? Ich dachte das würde nicht reichen, weil die Möglichkeit der Anfechtung ja nicht bedeutet, dass auch tatsächlich angefochten wird... 🤔

CR7

CR7

24.1.2024, 14:40:43

@Leni "Das Grundbuch ist ein wesentlich zuverlässigerer Rechtsscheinträger als der Besitz (→ Rn. 2). Daher obliegt dem Erwerber keine Erkundigungspflicht und schadet ihm abweichend von § 932 Abs. 2 nur positive Kenntnis. Selbst erhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder ein dem dolus eventualis ähnliches Rechnen mit der Unrichtigkeit stehen der Kenntnis nicht gleich. Die Kenntnis der Anfechtbarkeit des Erwerbsgeschäfts genügt freilich, § 142 Abs. 2, muss aber eben auch in gleicher Weise „Kenntnis“ sein, dh auch insoweit reichen Zweifel oder ein Fürmöglichhalten nicht. § 23 Abs. 2 S. 1 ZVG und § 146 Abs. 1 ZVG ordnen im Zusammenhang mit dem möglichen Gutglaubensschutz nach Abs. 1 S. 2 und § 135 Abs. 2 an, dass die Kenntnis der Stellung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsantrags der Kenntnis der Beschlagnahme gleichsteht. – Zur Gutgläubigkeit bei Erwerb durch Stellvertretung → Rn. 52. (MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 892 Rn. 47)"

PET

Petrus

8.5.2023, 07:52:48

Wegen dem Abstraktionsprinzip würde es aber nicht reichen, wenn der gutgläubige Erwerber Kenntnis von einer Anfechtbarkeit nach § 119 BGB hätte oder? Dies würde ja das Verfügungsgeschäft nicht berühren.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.5.2023, 17:03:51

Hallo , vorliegend schlägt die Anfechtung auf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft durch. Das Problem liegt also nicht in der möglichen Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips. § 142 Abs. 2 BGB gibt genau für die von dir beschriebene Konstellation einen Hinweis: Danach steht der Kenntnis der Anfechtung die Kennntis der Anfechtbarkeit gleich. Die Frage, ob also Gutgläubigkeit ausgeschlossen wird wenn nur Kenntnis von der Anfechtbarkeit vorliegt und noch keine Anfechtung erfolgt ist wird also gesetzlich ausdrücklich geregelt. Der gutgläubige Erwerb ist auch in diesem Fall ausgeschlossen. Tatsächlich ist es nicht selten, dass § 142 Abs. 2 BGB klausurrelevant ist. Punkte sammeln tut dann, wer sauber unterscheidet zwischen erfolgter Anfechtung und Kenntnis davon und Kenntnis der bloßen Anfechtbarkeit. Dies schließt dann gem. § 142 Abs. 2 BGB den gutgläubigen Erwerb aus. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

21.5.2023, 16:54:47

Liebe @[Nora Mommsen](178057) ich glaube, dass @[Petrus](172124) darauf hinaus will, dass bei einer Anfechtung/Anfechtbarkeit nach § 119 BGB ja grundsätzlich keine

Fehleridentität

besteht, wie dies bei der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB grds. angenommen wird. Davon ausgehend fragt er sich, ob §

142 II BGB

auch für Fälle vorliegt, in denen das Verpflichtungsgeschäft (zB nach § 119 BGB) anfechtbar ist, aber das Verfügungsgeschäft unter Umständen nicht. Meine Antwort auf diese Frage ist, dass §

142 II BGB

eben nur greift, wenn die Anfechtbarkeit (zB gem. § 119 BGB) sich auch auf das Verfügungsgeschäft bezieht (weil beide an demselben Irrtum leiden). Im Rahmen des § 892 I kommt es hinsichtlich der Gutgläubigkeit und §

142 II BGB

nur auf die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts an, da es hier ja um die Kenntnis von der Unrichtigkeit des GB, mithin der fehlenden Eigentümerstellung (oder anderer dinglicher Rechte) geht. Kurz: Es würde also für die Bösgläubigkeit gem. §§ 892 I,

142 II BGB

schon reichen, wenn der Erwerber Kenntnis von einer Anfechtbarkeit nach § 119 BGB hat, vorausgesetzt, der der Anfechtbarkeit zugrundeliegende Irrtum nach § 119 BGB bezieht sich (auch) auf das Verfügungsgeschäft, was ja durchaus mal der Fall sein kann. Bezieht sich die Anfechtbarkeit allerdings nur auf das Verpflichtungsgeschäft, würde es nicht für die Bösgläubigkeit iRd § 892 I BGB reichen, wie Du richtig erkannt hast. Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage :)


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