ZVR / V-Mann
23. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogenbaron D versorgt ganz Berlin mit Heroin. Im Rahmen der Ermittlungen wird sein Bruder B von der Staatsanwältin S vernommen. B beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb setzt S den V-Mann V ein. In einem Gespräch mit V macht B detaillierte Angaben zu den Drogengeschäften des D. D wird daraufhin angeklagt, B verweigert auch in der Hauptverhandlung das Zeugnis.
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Einordnung des Falls
ZVR / V-Mann
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Falle einer Vernehmung des B darf V nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Verwertungsverbot des § 252 StPO gilt auch bei Spontanäußerungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. V kann hier als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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