ZVR / V-Mann
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogenbaron D versorgt ganz Berlin mit Heroin. Im Rahmen der Ermittlungen wird sein Bruder B von der Staatsanwältin S vernommen. B beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb setzt S den V-Mann V ein. In einem Gespräch mit V macht B detaillierte Angaben zu den Drogengeschäften des D. D wird daraufhin angeklagt, B verweigert auch in der Hauptverhandlung das Zeugnis.
Einordnung des Falls
ZVR / V-Mann
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Falle einer Vernehmung des B darf V nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
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Ja!
2. Das allgemeine Verwertungsverbot des § 252 StPO gilt auch bei Spontanäußerungen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. V kann hier als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Tigerwitsch
7.3.2021, 12:08:13
Was ist denn genau der Unterschied zur (zulässigen) Hörfalle? Dort wird ein Dritter auch auf staatliche Veranlassung auf den Beschuldigten angesetzt. Wieso wird das nicht auch auf den V-Mann übertragen bzw. umgekehrt?

Speetzchen
9.3.2021, 19:35:34
Hey, hier geht es um die Umgehung des § 252 StPO, d.h. um die Umgehung des Zeugnisverweigerungsrecht des Bruders. Bei der Hörfalle veranlasst die Ermittlungsbehörde eine Privatperson, mit dem TATVERDÄCHTIGEN ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf Erlangung von Angaben zum Untersuchsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen. § 252 ist ja weder direkt noch analog auf den Tatverdächtigen anzuwenden. Lg !