ZVR / V-Mann

23. Mai 2025

4 Kommentare

4,8(9.528 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Drogenbaron D versorgt ganz Berlin mit Heroin. Im Rahmen der Ermittlungen wird sein Bruder B von der Staatsanwältin S vernommen. B beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb setzt S den V-Mann V ein. In einem Gespräch mit V macht B detaillierte Angaben zu den Drogengeschäften des D. D wird daraufhin angeklagt, B verweigert auch in der Hauptverhandlung das Zeugnis.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

ZVR / V-Mann

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Falle einer Vernehmung des B darf V nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Ja!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Jedoch darf die Aussage eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Über den Wortlaut hinaus folgt aus § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot: Das Verbot der „Verlesung“ in § 252 StPO schließt auch jede „Verwertung“ aus, jedenfalls sofern sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt. S vernimmt als nichtrichterliche Verhörsperson.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Das allgemeine Verwertungsverbot des § 252 StPO gilt auch bei Spontanäußerungen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 252 StPO gilt nicht nur für förmliche Vernehmungen, sondern auch für vernehmungsähnliche Situationen wie informatorische Befragungen durch die Polizei. Eine solche vernehmungsähnliche Situation liegt jedoch nach hM grundsätzlich nicht vor bei Spontanäußerungen sowie bei Gesprächen mit V-Leuten. Denn § 52 StPO soll den Zeugen vor dem Konflikt zwischen der Wahrheitspflicht in einer Vernehmungssituation einerseits und seiner familiären Bindung andererseits schützen. Dieser Konflikt besteht aber nicht, wenn der Zeuge freiwillige Angaben gegenüber einer Person mache, die ihm gerade nicht in amtlicher Eigenschaft entgegentritt.

3. V kann hier als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach hM ist das Verwertungsverbot des § 252 StPO bei Gesprächen mit V-Leuten grundsätzlich nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Vernehmung oder vernehmungsähnliche Situation handelt und hier kein Aussagezwang besteht. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Dritte den Zeugen auf staatliche Veranlassung hin befragt, um ein zuvor ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht zu umgehen. Eine derartige Beweiserhebung ist analog § 252 StPO unzulässig, da der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt wird. V wurde hier nach der Zeugnisverweigerung zu Umgehungszwecken eingesetzt.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community