ZVR / V-Mann
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogenbaron D versorgt ganz Berlin mit Heroin. Im Rahmen der Ermittlungen wird sein Bruder B von der Staatsanwältin S vernommen. B beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb setzt S den V-Mann V ein. In einem Gespräch mit V macht B detaillierte Angaben zu den Drogengeschäften des D. D wird daraufhin angeklagt, B verweigert auch in der Hauptverhandlung das Zeugnis.
Einordnung des Falls
ZVR / V-Mann
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Falle einer Vernehmung des B darf V nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Ja!
2. Das allgemeine Verwertungsverbot des § 252 StPO gilt auch bei Spontanäußerungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. V kann hier als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Tigerwitsch
7.3.2021, 12:08:13
Was ist denn genau der Unterschied zur (zulässigen) Hörfalle? Dort wird ein Dritter auch auf staatliche Veranlassung auf den Beschuldigten angesetzt. Wieso wird das nicht auch auf den
V-Mann übertragen bzw. umgekehrt?
Speetzchen
9.3.2021, 19:35:34
Hey, hier geht es um die Umgehung des § 2
52 StPO, d.h. um die Umgehung des Zeugnisverweigerungsrecht des Bruders. Bei der Hörfalle veranlasst die Ermittlungsbehörde eine Privatperson, mit dem TATVERDÄCHTIGEN ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf Erlangung von Angaben zum Untersuchsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen. § 252 ist ja weder direkt noch analog auf den Tatverdächtigen anzuwenden. Lg !
L.Goldstyn
18.7.2024, 10:42:54
Die erste Frage ist aus meiner Sicht leider sehr stark missverständlich. Es fand ja gerade eine Vernehmung des B statt, und zwar durch Staatsanwältin S. Es wäre schön, wenn man in der Frage klarmachen könnte, dass es hier um eine hypothetische Vernehmung des B durch V geht. Vielen Dank!
Timurso
18.7.2024, 11:20:20
Meiner Meinung nach ist die Frage nicht missverständlich. Die Formulierung "Im Falle einer" macht für mich ausreichend deutlich, dass es um eine hypothetische Frage geht. Und V wird explizit in der Frage erwähnt. Eine Vernehmung des V als
Zeuge vom Hörensagenzu der Vernehmung durch S würde gar keinen Sinn ergeben, da V bei der Vernehmung gar nicht anwesend war.