Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 1: Auftragsmord

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 1: Auftragsmord

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auftragsmörder A betreibt seit Jahren gewerbsmäßig einen professionellen Killerdienst: Er ermordet diskret andere Menschen für viel Geld. Als die Polizei seinem Treiben ein Ende setzen möchte, fühlt A sich in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt.

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Einordnung des Falls

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 1: Auftragsmord

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Genau, so ist das!

Richtig! Das ist die Definition des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG. Der Berufsbegriff wird dabei denkbar weit verstanden. Der Berufsbegriff umfasst sowohl bekannte und etablierte Berufsbilder als auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen.
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2. Wegen des denkbar weiten Verständnisses des Berufsbegriffes sind auch evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten - wie der Auftragsmord - vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Berufsbegriff wird zwar denkbar weit verstanden, der sachliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird jedoch verfassungsimmanent eingeschränkt. Tätigkeiten, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können, fallen von vornherein aus dem Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus. Der professionelle Killerdienst von A ist eine evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeit. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

16.6.2024, 08:27:48

Mich wundert, dass dies nicht als strittig dargestellt wird, weil es ja untypisch ist normalerweise stets den Schutzbereich lieber zu bejahen und dann die Rechtfertigung abzulehnen. Klar, beim Mord wird man hier schnell nein sagen können, aber angesichts wandelnder Wertevorstellungen ist "sozialschädlich" ja sehr offen. Sicherlich hätte man darunter auch - Prostitution - Abtreibung - in Berlin wohnen - Telefonsex erfasst, ge?

LELEE

Leo Lee

17.6.2024, 12:23:24

Hallo FalkTG, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat hast du Recht, dass diese Frage streitig ist. Auch stimmt es, dass nicht immer ganz klar ist, was genau als „sozialschädlich“ einzustufen und was nicht. Beachte allerdings für die Klausurpraxis, dass der Schutzbereich in der Tat „stets lieber zu bejahen“ ist, weil man einer Ausuferung auf Ebene der RF Einhalt gebieten kann. Diesen Standpunkt vertritt nämlich (sogar) das BVerfG, weshalb stets auch empfehlenswert ist, diesem Ansatz zu folgen („in dubio pro libertate“ – „im Zweifel zugunsten der Freiheit“, was man z.B. bei Art. 2 – hier wird das Recht, alles tun und lassen zu können erfasst – oder bei Art. 5 – hier wird der weiteste

Kunstbegriff

als Maßstab genommen – zu erkennen kann) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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