Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 1: Auftragsmord


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auftragsmörder A betreibt seit Jahren gewerbsmäßig einen professionellen Killerdienst: Er ermordet diskret andere Menschen für viel Geld. Als die Polizei seinem Treiben ein Ende setzen möchte, fühlt A sich in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt.

Einordnung des Falls

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 1: Auftragsmord

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Genau, so ist das!

Richtig! Das ist die Definition des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG. Der Berufsbegriff wird dabei denkbar weit verstanden. Der Berufsbegriff umfasst sowohl bekannte und etablierte Berufsbilder als auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen.

2. Wegen des denkbar weiten Verständnisses des Berufsbegriffes sind auch evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten - wie der Auftragsmord - vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Berufsbegriff wird zwar denkbar weit verstanden, der sachliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird jedoch verfassungsimmanent eingeschränkt. Tätigkeiten, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können, fallen von vornherein aus dem Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus. Der professionelle Killerdienst von A ist eine evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeit. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht eröffnet.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024