Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Auto von Autovermieter B wird durch K beschädigt. B lässt das Auto nicht reparieren, sondern verlangt Zahlung von €1.400 auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. K zahlt nur €1.200. Er meint B würde bei einer Reparatur einen Großkundenrabatt in Höhe von €200 erhalten.
Einordnung des Falls
Berücksichtigung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann von K die Zahlung der restlichen €200 verlangen, wenn ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist (§§ 823, 249 BGB).
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Genau, so ist das!
2. B kann die Zahlung nur verlangen, wenn er das Auto tatsächlich reparieren lässt.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Auch bei fiktiver Abrechnung, ohne tatsächliche Reparatur, muss B sich seine Großkundenrabatte anrechnen lassen.
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Ja!
4. K muss seinen Einwand, dass B bei einer Reparatur von Rabatten profitieren würde, im Prozess beweisen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Unberechtigter Untervermieter
9.6.2021, 14:23:55
Wieso soll K gegen B einen Anspruch aus § 7 I StVG haben? K wird hier selbst Halter sein. Zudem differenziert das Gesetz zwischen dem Kraftfahrzeug und der beschädigten Sache.

Lukas_Mengestu
5.7.2021, 20:07:42
Danke für den Hinweis! In der Tat kommt hier die Halterhaftung nur gegen B in Betracht, einen Anspruch kann er daraus nicht ableiten. Und auch die Fahrerhaftung (§ 18 StVG) scheidet hier aus, da es sich bei der beschädigten Sache um das Fahrzeug selbst handelt und damit kein taugliches Objekt. Wir haben das entsprechend im Antworttext korrigiert. Beste Grüße, Lukas