Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bürgermeisterin finden sich 50 Personen zu einer spontanen Kundgabe auf dem Rathausmarkt zusammen. Die Polizei will die Zusammenkunft wegen eines Verstoßes gegen die Anmeldungspflicht auflösen.
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Einordnung des Falls
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze regeln das Recht der Gefahrenabwehr abschließend.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Neben den spezialgesetzlichen Regelungen kann immer auch auf die Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze zurückgegriffen werden.
Nein!
3. Die Regelungen der Versammlungsgesetze sperren jeglichen Rückgriff auf die Normen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist das Versammlungsrecht Teil der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Wegen des Verstoßes gegen die Anmeldungspflicht kann die Versammlung auf Grundlage der Generalklausel der Polizeigesetze aufgelöst werden.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
5.4.2022, 16:09:54
Die Frage zur Gesetzgebungskompetenz finde ich richtig gut.
Johannes Nebe
4.1.2023, 11:40:52
Ja, sehr schön gemachtes Kapitel. Bitte noch korrigieren: Polizeirechtsfestigkeit deR
Versammlungsfreiheit.
Wysiati
16.12.2024, 19:48:46
Man hat ja mitbekommen, dass das Einpflegen von Landesinhalten ein großes Problem darstellt. Aber wenn jeder Nutzer einfach mal auf Besonderheiten seines Landes hinweist, hilft das sicher einigen weiter. Also: Nach der Lektüre des Art. 15 BayVersG, der das Versammlungsverbot in Bayern normiert, ist die Aufhebung aufgrund fehlender Anmeldung nicht möglich. Vielleicht kann ja jemand eine Anmerkung machen, wie das hier gehandhabt wird. Über die Generalklausel des Art. 11 PAG? Das wäre jedenfalls meine Herangehensweise.