Abwicklung wirksamer Verträge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Toni (T) hat mit Behörde B einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Danach soll T einen weiteren Standort ihres Unternehmens eröffnen, um Arbeitsplätze zu schaffen. Als T dies nicht tut, fordert B sie per Verwaltungsakt auf, dieser Verpflichtung nachzukommen.
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Einordnung des Falls
Abwicklung wirksamer Verträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Erfüllungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegen T.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die §§ 54ff. VwVfG enthalten spezielle Regelungen zur Abwicklung eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Nein!
3. Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Behörde durch den Erlass eines Verwaltungsakt durchsetzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B kann die Vertragserfüllung im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gegen T geltend machen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraluchs
13.1.2023, 22:51:37
3. Frage, Rechtschreibfehler "berechtig"
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 15:54:11
Danke Juraluchs, das haben wir korrigiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
faref
29.8.2023, 18:23:57
Hallo! Ich dachte die Abwicklung des öffr. Vertrages ist (zumindest teilweise) in §61 VwVfG geregelt?
Sambajamba10
26.12.2023, 15:04:20
Ich würde mich freuen, wenn noch einiges mehr zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vor allem im Zusammenspiel mit den zivilrechtlichen Normen kommen würde. Gerade die Besonderheiten bezüglich §
134 BGBsollten auf alle Fälle noch erläutert werden
Linne_Karlotta_
14.10.2024, 11:56:02
Hallo Sambajamba10 , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Sassun
3.11.2024, 11:55:57
Was wäre denn bitte der Schaden iSd §§ 280 ff. BGB (iVm § 62 S. 2 VwVfG), wenn der Bürger seine Pflichten nicht erfüllt?
juramaus1
9.11.2024, 18:54:02
Womöglich Schadensersatz wegen Nichtleistung aus 281 aber dann müsste die
Behördeeine fruchtlose Frist gesetzt haben
Sassun
11.11.2024, 11:28:57
Vllt habe ich die Frage missverständlich formuliert. Ich meine den Prüfungspunkt IV. Schaden iSv §§ 249 ff. BGB. Es bräuchte schließlich eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die im Wege der
Differenzhypotheseermittelt wird. Mir erschließt sich nicht wie dieser beim ÖR Vertrag hergeleitet werden soll. Außer natürlich es wurden bereits Ausgaben getätigt im Vertrauen der Bürger würde seine Pflicht erfüllen. Wobei ich dann aber eher von Aufwendungen ausginge.