Abwicklung wirksamer Verträge
4. April 2025
9 Kommentare
4,9 ★ (12.820 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Toni (T) hat mit Behörde B einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Danach soll T einen weiteren Standort ihres Unternehmens eröffnen, um Arbeitsplätze zu schaffen. Als T dies nicht tut, fordert B sie per Verwaltungsakt auf, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Diesen Fall lösen 70,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwicklung wirksamer Verträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Erfüllungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegen T.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die §§ 54ff. VwVfG enthalten spezielle Regelungen zur Abwicklung eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Nein!
3. Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Behörde durch den Erlass eines Verwaltungsakt durchsetzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B kann die Vertragserfüllung im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gegen T geltend machen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraluchs
13.1.2023, 22:51:37
3. Frage, Rechtschreibfehler "berechtig"

Lukas_Mengestu
18.1.2023, 15:54:11
Danke Juraluchs, das haben wir korrigiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
faref
29.8.2023, 18:23:57
Hallo! Ich dachte die Abwicklung des öffr. Vertrages ist (zumindest teilweise) in §61 VwVfG geregelt?

Sambajamba10
26.12.2023, 15:04:20
Ich würde mich freuen, wenn noch einiges mehr zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vor allem im Zusammenspiel mit den zivilrechtlichen Normen kommen würde. Gerade die Besonderheiten bezüglich § 134 BGB sollten auf alle Fälle noch erläutert werden

Linne_Karlotta_
14.10.2024, 11:56:02
Hallo Sambajamba10 , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Sassun
3.11.2024, 11:55:57
Was wäre denn bitte der
SchadeniSd §§ 280 ff. BGB (iVm § 62 S. 2 VwVfG), wenn der Bürger seine Pflichten nicht erfüllt?
juramaus1
9.11.2024, 18:54:02
Womöglich
Schadensersatzwegen Nichtleistung aus 281 aber dann müsste die
Behördeeine fruchtlose Frist gesetzt haben

Sassun
11.11.2024, 11:28:57
Vllt habe ich die Frage missverständlich formuliert. Ich meine den Prüfungspunkt IV.
SchadeniSv §§ 249 ff. BGB. Es bräuchte schließlich eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die im Wege der
Differenzhypotheseermittelt wird. Mir erschließt sich nicht wie dieser beim ÖR Vertrag hergeleitet werden soll. Außer natürlich es wurden bereits Ausgaben getätigt im Vertrauen der Bürger würde seine Pflicht erfüllen. Wobei ich dann aber eher von Aufwendungen ausginge.
Findet Nemo Tenetur
1.2.2025, 21:15:28
Wenn man sagt, der Unterschied besteht nur im Vertragsgegenstand, sodass die Rückabwicklung einfach übers Zivilrecht laufen kann und eine eigene Verwaltungsregelung unnötig ist, wieso gilt das dann nicht auch für die Durchsetzung, also den Gerichtsprozess? Also wieso ist man da dann nun doch wieder in der VwGO und nicht in der ZPO?