Wirkungen des Republikprinzips 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Angesichts einer Monarchie-Begeisterung der deutschen Bevölkerung, hervorgerufen durch die Serie "The Crown", wird die Königspartei in den Bundestag gewählt und bringt ein Gesetzvorhaben zur Änderung des GG ein: Staatsoberhaupt soll wieder das Oberhaupt des Hauses Preußen sein.

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Einordnung des Falls

Wirkungen des Republikprinzips 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Republikprinzip besagt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.

Genau, so ist das!

Das Republikprinzip oder republikanische Prinzip regelt die Staatsform des unter dem GG verfassten Staates. Die Republik ist abzugrenzen von der Monarchie. Das Republikprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage (Erbmonarchie) und nicht auf Lebenszeit (Wahlmonarchie) berufen wird. Es ist im Staatsnamen und in Art. 20 Abs. 1 GG normiert.
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2. Das Republikprinzip hat lediglich symbolische Bedeutung.

Nein, das trifft nicht zu!

Wie die übrigen Staatsstrukturprinzipien hat auch das Republikprinzip konstitutive Bedeutung für das Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland. Seine Rechtswirkung liegt darin, dass ein monarchisches Staatsoberhaupt ausgeschlossen ist. Es steht in historischer Kontinuität zu Art. 1 Abs. 1 WRV, der das Republikprinzip enthielt und eine kategorische Abkehr von der vorher im Deutschen Reich bestehenden konstitutionellen Monarchie unter dem Herrscherhaus Preußen bedeutete.

3. Das Republikprinzip kann im Wege der Verfassungsänderung verändert oder ersetzt werden.

Nein!

Nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung des GG, durch welche u.a. die in Art. 20 GG niedergelegten "Grundsätze" - also gerade die Staatsstrukturprinzipien - berührt werden, ist unzulässig. Davon ist auch das Republikprinzip erfasst. Der von der Königspartei eingebrachte Antrag zur Verfassungsänderung mit dem Ziel, ein monarchisches Staatsoberhaupt zu etablieren, ist verfassungswidrig und scheitert - ungeachtet politischer Mehrheiten - an Art. 79 Abs. 3 GG.
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