Wirkungen des Republikprinzips 1

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angesichts einer Monarchie-Begeisterung der deutschen Bevölkerung, hervorgerufen durch die Serie "The Crown", wird die Königspartei in den Bundestag gewählt und bringt ein Gesetzvorhaben zur Änderung des GG ein: Staatsoberhaupt soll wieder das Oberhaupt des Hauses Preußen sein.

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Einordnung des Falls

Wirkungen des Republikprinzips 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Republikprinzip besagt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.

Genau, so ist das!

Das Republikprinzip oder republikanische Prinzip regelt die Staatsform des unter dem GG verfassten Staates. Die Republik ist abzugrenzen von der Monarchie. Das Republikprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage (Erbmonarchie) und nicht auf Lebenszeit (Wahlmonarchie) berufen wird. Es ist im Staatsnamen und in Art. 20 Abs. 1 GG normiert.
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2. Das Republikprinzip hat lediglich symbolische Bedeutung.

Nein, das trifft nicht zu!

Wie die übrigen Staatsstrukturprinzipien hat auch das Republikprinzip konstitutive Bedeutung für das Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland. Seine Rechtswirkung liegt darin, dass ein monarchisches Staatsoberhaupt ausgeschlossen ist. Es steht in historischer Kontinuität zu Art. 1 Abs. 1 WRV, der das Republikprinzip enthielt und eine kategorische Abkehr von der vorher im Deutschen Reich bestehenden konstitutionellen Monarchie unter dem Herrscherhaus Preußen bedeutete.

3. Das Republikprinzip kann im Wege der Verfassungsänderung verändert oder ersetzt werden.

Nein!

Nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung des GG, durch welche u.a. die in Art. 20 GG niedergelegten "Grundsätze" - also gerade die Staatsstrukturprinzipien - berührt werden, ist unzulässig. Davon ist auch das Republikprinzip erfasst. Der von der Königspartei eingebrachte Antrag zur Verfassungsänderung mit dem Ziel, ein monarchisches Staatsoberhaupt zu etablieren, ist verfassungswidrig und scheitert - ungeachtet politischer Mehrheiten - an Art. 79 Abs. 3 GG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

27.4.2021, 07:19:51

"The Crown" ist aber auch eine gute Serie 😅

Isabell

Isabell

30.3.2023, 14:10:19

Angeblich soll ja sogar Frau merkel ein großer Fan sein :)

Trowa Barton

Trowa Barton

1.9.2021, 11:22:41

Eine Änderung ist nicht möglich. 146 sieht aber die Fassung einer neuen Verfassung als Möglichkeit vor, was bei diesem Vorschlag wohl eher einschläging wäre.

Simon

Simon

2.10.2021, 20:25:59

Art. 146 GG sagt jedoch auch, dass eine neue Verfassung vom "deutschen Volke" beschlossen werden muss. Daher könnte über die Abschaffung des GG - unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Verfassung - wohl nur der pouvoir constituant entscheiden. Vgl. Degenhart, Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 35. Aufl. 2019, § 1 Rn. 18.

Trowa Barton

Trowa Barton

3.10.2021, 10:02:06

Wenn eine Partei eine derart hohe Mehrheit im Bt erreicht, emfpinde ich es nicht als fernliegend, dass bei einer Volksabstimmung die Bevölkerung einer solchen neuen Verfassung zustimmt. Ob man die Volksabstimmung dafür als tauglich ansehen möchte kann im Grunde dahinstehen, nachdem die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und man Art. 146 durch eine unbrauchbar Erklärung defacto nutzlos machte.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

10.12.2021, 12:57:33

Hallo ihr lieben, danke für eure Anmerkungen. Genau, wollte man das

Republikprinzip

wirklich abschaffen, stünde allein der Weg über Art. 146 GG offen. Auch in diesem Fall ist aber umstritten, ob Art. 146 GG die Neuschaffung einer Verfassung ermöglicht, die die Bestandteile des Art. 79 Abs. 3 GG nicht enthält. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

18.10.2022, 23:28:53

Wenn in Deutschland kein neuer König gewählt werden darf, wie erklärt man sich dann, dass EKO Fresh König von Deutschland ist?

NI

Nilson2503

21.7.2023, 21:57:10

Hahaha 11/10

TI

Timurso

14.4.2024, 17:17:20

Die Reaktion des Bundestagspräsidenten auf der Zeichnung ist spitze!

LELEE

Leo Lee

15.4.2024, 12:23:54

Hallo Timurso, vielen Dank für die lieben Worte! In der Tat hat unser Illustrationsteam den Nagel auf den Kopf getroffen! So würde auch im echten Leben der Bundestagspräsident bzw. die -präsidentin reagieren, wenn öffentlich die – nicht mögliche und damit verfassungswidrige – Änderung des GG gefordert würde. Wir freuen uns riesig darüber, dass dir die Zeichnung gefällt und geben unser Bestes dafür, noch mehr solcher Zeichnungen künftig ins Leben zu rufen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JI

Jimmy105

3.8.2024, 10:11:15

Die Wirkung der Ewigkeitsklausel wird überschätzt. Auch die Ewigkeitsklausel kann durch Verfassungsänderung beseitigt werden. Ihr kommt lediglich eine Warnfunktion zu. Wer sich an ihr vergreift macht seine Intentionen deutlich. Unser System ist nicht garantiert. Man muss sich schon dafür einsetzen.

LELEE

Leo Lee

4.8.2024, 15:54:56

Hallo Jimmy105, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, Art. 79 III GG sei seinerseits abänderbar, da dieser Absatz selbst nicht als Schranke erwähnt wird. Beachte allerdings, dass dies nach wohl h.M. als nicht möglich erachtet wird. Denn würde man dies erlauben, könnte man 79 III – und damit auch die darin festgelegten Grenzen – aushebeln. Der einzige Weg, wie man den Art. 79 III GG abschaffen könnte, ist die Einführung einer komplett neuen Verfassung ohne einen solchen Absatz bzw. Artikel. Allerdings gibt es auch Gegenstimmen, weshalb dein Ansatz ebenfalls vertretbar ist (wie etwa bei Deppenheuer SSM § 10 Rn. 70). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Jarass/Pieroth 18. Auflage, Kment Art. 79 Rn. 19 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

L.G

L.Goldstyn

21.8.2024, 18:07:09

Vielen Dank @[Leo Lee](213375) für diese wichtige Einordnung!

PETE

Peter

19.9.2024, 18:41:32

In diesem Zusammenhang kann man auch das Böckenförde-Dictum sehen "Der Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht schaffen kann". Solange die überwiegende Mehrheit die vom Grundgesetz aufgestellte Staatsordnung mitträgt gilt die Ewigkeitsklausel natürlich. Wenn jedoch diese Mehrheit soweit erodiert, dass die Verfassung selbst zur Disposition steht, kann auch Art. 79 III GG faktisch nicht mehr helfen. Insofern hast Du schon recht Jimmy105, dass unser System nicht garantiert ist, es ist Menschenwerk und kann auch im schlimmsten Fall von Menschen wieder abgeschafft werden.


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