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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus der Hamburger Kunsthalle wird das Gemälde „Der Wanderer“ von Caspar David Friedrich gestohlen. Staatsanwältin S verdächtigt den bekannten Kunsträuber K, der zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts gesehen wurde. Sie vermutet das Gemälde in Ks Wohnung, wo Tatobjekte des K in vergangenen Fällen auch waren.

Einordnung des Falls

§ 102 – Durchsuchung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zur Durchsuchung der Wohnung des K (§ 102 StPO) ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

Ja, in der Tat!

Zur Durchsuchung bedarf es einer Anordnung, wenn der Betroffene der Maßnahme nicht ausdrücklich einwilligt. Die Anordnungsbefugnis liegt grundsätzlich beim Richter (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO, Art. 13 Abs. 2 GG). Bei Gefahr im Verzug haben auch die StA und ihre Ermittlungspersonen eine Anordnungsbefugnis (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO). In der Anordnung müssen Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung konkret bestimmt werden. Da Gefahr im Verzug nicht ersichtlich ist, ist eine Anordnung durch den Richter erforderlich.

2. Eine Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht (oder höher) voraus.

Nein!

Die Durchsuchung setzt (1) (zumindest) einen Anfangsverdacht und (2) eine Auffindevermutung voraus (§ 102 StPO). (1) Die Durchsuchung darf daher nicht zur Ermittlung von Tatsachen vorgenommen werden, die einen Verdacht erst begründen sollen. (2) Es muss zu vermuten sein, dass die Durchsuchung zum Auffinden von beschlagnahmefähigen Beweismitteln oder Spuren führen wird oder der Verdächtige ergriffen werden kann. Diese Vermutung muss auf Anhaltspunkten basieren und nach kriminalistischer Erfahrung berechtigt sein; nur vage Anhaltspunkte genügen nicht. Hier besteht ein Anfangsverdacht gegen K. Durch die Erfahrungen der vergangenen Taten ist die Auffindevermutung auch kriminalistisch berechtigt.

3. Im Rahmen der Durchsuchung darf nur die Wohnung durchsucht werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Durchsucht werden dürfen (1) die Wohnung und andere Räume, (2) dem Verdächtigen gehörende Sachen (Gewahrsam) und (3) die Person des Verdächtigen in und unter der Kleidung, auf der Körperoberfläche oder in natürlichen Körperhöhlen und -öffnungen, die ohne medizinische Hilfsmittel einzusehen sind (§ 102 StPO). Die Suche im Körperinneren richtet sich hingegen nach § 81a StPO.

4. Ziel einer Durchsuchung kann nur das Auffinden von Beweismitteln sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Durchsuchung kann das Ergreifen des Verdächtigen (Ergreifungsdurchsuchung) oder das Auffinden von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung) zum Ziel haben.

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Leon

Leon

23.8.2021, 19:02:30

Perfekte Aufgabe zum Erlernen der Voraussetzungen! Da sieht man mal wieder, wie sehr es sich lohnt, den Wortlaut einer Norm vollständig und aufmerksam zu lesen 😅👀

dario.b

dario.b

22.6.2024, 07:56:35

Die zweite Frage ist mE nicht gut formuliert. Die Durchsuchung setzt definitiv (AUCH) (mindestens) einen Anfangsverdacht voraus. Bloß braucht es ZUSÄTZLICH der Vermutung, es werde etwas aufgefunden. Hier müsste also eigentlich die Frage so angepasst werden, dass gefragt wird, ob LEDIGLICH Tatverdacht gebraucht wird. Sonst aber coole Aufgabe :)

Nocebo

Nocebo

27.6.2024, 16:45:09

Das Problem hat hier die Hälfte der Fragen leider.


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