Strafrecht > Strafprozessrecht
Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.
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Zeugenvernehmung
In einer kalten Dezembernacht schlugen und stahlen Unbekannte 5 Weihnachtsbäume des Bauern B. Staatsanwältin S liebt Weihnachten und ist erzürnt. Sie beauftragt den Polizisten P (Ermittlungsperson der StA), den B zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung zu laden und die Sache so weiter aufzuklären. B meint, für so einen Mist habe er keine Zeit.