Beweisantrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Angeklagte A beantragt, seine Freundin F zu vernehmen, damit sie „seine Unschuld“ beweist.
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Einordnung des Falls
Beweisantrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Recht, einen Beweisantrag zu stellen, ist in der StPO explizit geregelt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Aufklärungsumfang des Gerichts durch seine eigene Sachaufklärungspflicht oder auf Beweisanträge hin unterscheiden sich.
Ja!
3. A stellt einen Beweisantrag.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
16.6.2022, 07:00:41
Müsste man das Verlangen des A nicht zu seinen Gunsten auslegen?
Lukas_Mengestu
16.6.2022, 12:33:29
Hallo bibu knows best, eine Auslegung des Beweisantrages ist in diesem Fall nicht möglich, da es ja an konkreten Anhaltspunkten dazu fehlt, welche Beweistatsache durch Anhörung der Freunding dargelegt werden soll (zB Alibi). Aber in der Tat ist das Gericht in der Praxis gehalten, aufgrund der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), sowie wegen der richterlichen Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK), auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, den Antragsteller auf Bedenken gegen seinen Antrag hinzuweisen und auf Präzisierung bzw. Vervollständigung hinzuwirken (MüKoStPO/Trüg/Habetha, 1. Aufl. 2016, StPO § 244 Rn. 153). Bei einem solchen pauschalen Antrag müsste das Gericht also noch einmal nachhaken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
9.1.2023, 11:33:33
In § 219 ist doch ein Beweisantragsrecht des Angeklagten geregelt oder ?
Lukas_Mengestu
9.1.2023, 16:07:44
Hallo jurafuchsles, vielen Dank für den Einwand! In der Tat ergibt sich im vorbereitenden Verfahren auch noch einmal positiv, dass dem Beschuldigten ein Beweisantragsrecht zusteht. Zudem ist es die einzige Norm, in der der Inhalt eines solchen Antrags, nämlich Angabe der Beweistatsache und des Beweismittels, präzisiert wird. Die Norm gilt unmittelbar allerdings nur für das vorbereitende Verfahren und spielt in der gerichtlichen Praxis nur eine geringe Bedeutung (MüKoStPO/Arnoldi, 1. Aufl. 2016, StPO § 219 Rn. 4). Ein Beweisantrag der während der laufenden Hauptverhandlung gestellt wird, richtet sich nach den §§ 244,2
45 StPO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team