Beweisantrag

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Angeklagte A beantragt, seine Freundin F zu vernehmen, damit sie „seine Unschuld“ beweist.

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Einordnung des Falls

Beweisantrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht, einen Beweisantrag zu stellen, ist in der StPO explizit geregelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Beteiligten haben das Recht zur Stellung von Beweisanträgen. Die StPO erwähnt dieses Recht primär negativ in Form der Unzulässigkeit und der Möglichkeit der Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3–6 StPO). Das Recht, Beweisanträge zu stellen, eröffnet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, Einfluss auf die Beweisaufnahme zu nehmen und die dominierende Rolle des Gerichts zu kontrollieren und auszubalancieren. Beweisanträge dürfen nur unter bestimmten, genau umrissenen Voraussetzungen abgelehnt werden.
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2. Der Aufklärungsumfang des Gerichts durch seine eigene Sachaufklärungspflicht oder auf Beweisanträge hin unterscheiden sich.

Ja!

Das Gericht muss über zulässige Beweisanträge Beweis erheben, es ist aber auch selbst zur Sachaufklärung verpflichtet (§ 244 Abs. 2 StPO). Die gerichtliche Aufklärungspflicht geht dabei nicht so weit wie die Pflicht, Beweise auf Antrag zu erheben. Das Beweisantragsrecht ist gerade dazu bestimmt, das Gericht zu veranlassen, über das hinauszugehen, was es selbst zur Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält.

3. A stellt einen Beweisantrag.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Beweisantrag (Legaldefinition in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO) setzt voraus (1) das Verlangen des Antragstellers, (2) über eine bestimmt behauptete, die Schuld oder Rechtsfolge betreffende konkrete Tatsache (Beweisthema) (3) mit einem gesetzlich bestimmten Beweismittel Beweis zu erheben; (4) dabei muss auch erkennbar sein, warum das Beweismittel geeignet ist, die behauptete Tatsache zu belegen (Konnexität).An einem Beweisthema fehlt es, wenn der Beweisantrag lediglich Wertungen enthält und allgemeine Themenkreise bezeichnet, zu denen Beweis erhoben werden soll. Da hier keine zu beweisende Tatsache erkennbar ist – Unschuld ist keine Tatsache, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung aus Tatsachen –, wurde hier kein Beweisantrag gestellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BBE

bibu knows best

16.6.2022, 07:00:41

Müsste man das Verlangen des A nicht zu seinen Gunsten auslegen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2022, 12:33:29

Hallo bibu knows best, eine Auslegung des Beweisantrages ist in diesem Fall nicht möglich, da es ja an konkreten Anhaltspunkten dazu fehlt, welche Beweistatsache durch Anhörung der Freunding dargelegt werden soll (zB Alibi). Aber in der Tat ist das Gericht in der Praxis gehalten, aufgrund der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), sowie wegen der richterlichen Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK), auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, den Antragsteller auf Bedenken gegen seinen Antrag hinzuweisen und auf Präzisierung bzw. Vervollständigung hinzuwirken (MüKoStPO/Trüg/Habetha, 1. Aufl. 2016, StPO § 244 Rn. 153). Bei einem solchen pauschalen Antrag müsste das Gericht also noch einmal nachhaken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

9.1.2023, 11:33:33

In § 219 ist doch ein Beweisantragsrecht des Angeklagten geregelt oder ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.1.2023, 16:07:44

Hallo jurafuchsles, vielen Dank für den Einwand! In der Tat ergibt sich im vorbereitenden Verfahren auch noch einmal positiv, dass dem Beschuldigten ein Beweisantragsrecht zusteht. Zudem ist es die einzige Norm, in der der Inhalt eines solchen Antrags, nämlich Angabe der Beweistatsache und des Beweismittels, präzisiert wird. Die Norm gilt unmittelbar allerdings nur für das vorbereitende Verfahren und spielt in der gerichtlichen Praxis nur eine geringe Bedeutung (MüKoStPO/Arnoldi, 1. Aufl. 2016, StPO § 219 Rn. 4). Ein Beweisantrag der während der laufenden Hauptverhandlung gestellt wird, richtet sich nach den §§ 244,2

45 StPO

. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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