Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Kaufrecht
Haftung des Verkäufers und des Maklers für öffentliche Äußerungen zur Kaufsache
Haftung des Verkäufers und des Maklers für öffentliche Äußerungen zur Kaufsache
19. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übergibt ihr Grundstück unter Haftungsausschluss an K. V weiß, dass K Pferde hält. Im Exposé von Vs Maklerin M heißt es: „Die Errichtung von Pferdeboxen ist genehmigt.“ Laut Vertrag „gehören Genehmigungen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit“. V weiß, dass Boxen weder genehmigt noch genehmigungsfähig sind.
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Einordnung des Falls
Haftung des Verkäufers und des Maklers für öffentliche Äußerungen zur Kaufsache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K erkennt die Wahrheitswidrigkeit der Angaben zu Pferdeboxen und erklärt V den Rücktritt vom Kaufvertrag. Voraussetzung für wirksamen Rücktritt ist die Mangelhaftigkeit der Kaufsache (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend müsste ein Mangel i.S.d. § 434 BGB gegeben sein. Stehen die in § 434 Abs. 1 BGB genannten drei Mängeltatbestände in einem Stufenverhältnis zueinander?
Nein!
3. V und K haben eine „positive“ Beschaffenheitsvereinbarung dahin gehend getroffen, dass eine Baugenehmigung für zwei Pferdeboxen auf dem Grundstück existiert (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V und K haben jedoch eine „negative“ Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, indem sie festgelegt haben, dass Baugenehmigungen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Grundstück ist mangelhaft, weil es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein!
6. Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB können dem Verkäufer zurechenbare öffentliche Äußerungen übliche Beschaffenheiten der Kaufsache i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB begründen.
Genau, so ist das!
7. § 434 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. b BGB ist vorliegend auch anwendbar, weil die Bebaubarkeit nicht schon durch Beschaffenheitsvereinbarung geregelt ist oder zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung gehört.
Ja, in der Tat!
8. Die Angabe im Verkaufsexposé der M, für das Grundstück sei die Errichtung zweier Pferdeboxen genehmigt, fällt grundsätzlich unter § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB.
Ja!
9. Nach Auffassung des BGH ist § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB beim Grundstückskauf teleologisch dahin zu reduzieren, dass die zu erwartende Beschaffenheit im Vertrag einen Niederschlag gefunden haben muss.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Mangels Beschaffenheitsvereinbarung und Verwendungszweck kommt der objektive Maßstab des § 434 Abs. 3 BGB zur Anwendung. Danach ist das Grundstück mangelhaft.
Ja, in der Tat!
11. In der Vereinbarung, dass Baugenehmigungen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören, ist ein vertraglicher Haftungsausschluss zu sehen.
Ja!
12. Der Haftungsausschluss führt dazu, dass K aus der Mangelhaftigkeit des Grundstücks keine Rechte herleiten kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
13. K kann vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ja, in der Tat!
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