Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2019

Sachmangel im Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434, 346 Abs. 1 BGB – Abgrenzung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren (Pferdekauf)

Sachmangel im Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434, 346 Abs. 1 BGB – Abgrenzung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren (Pferdekauf)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem
Examensklassiker
Pferde

Hobbyreiterin K erwirbt 2015 von Unternehmer B einen zweieinhalb Jahre alten Hengst bei einer öffentlichen Versteigerung. Die Auktionsbedingungen sehen eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten vor. Ein Jahr später erklärt K wegen Sachmangels den Rücktritt.

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Einordnung des Falls

Sachmangel im Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434, 346 Abs. 1 BGB – Abgrenzung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren (Pferdekauf)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Anspruch der K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Hengstes setzt voraus, dass der Hengst einen Sachmangel aufweist (§§ 437 Nr. 2, 434, 346 Abs. 1 BGB).

Ja!

Anspruchsgrundlage für den Rückgewähranspruch der K stellt § 346 Abs. 1 BGB dar. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Hengst bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist (§§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB) und K den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB). Grundsätzlich muss K dem B eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB), wenn nicht die Fristsetzung entbehrlich ist, etwa wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB). Das Prüfungsschema zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels findest Du hier.
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2. Der Rücktritt der K ist ausgeschlossen, wenn die Begrenzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate in den Auktionsbedingungen wirksam ist.

Genau, so ist das!

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist (§§ 438 Abs. 4 S. 1, 218 Abs. 1 S. 1 BGB). K erklärt dem B den Rücktritt ein Jahr nach dem Kauf. Der Rücktritt ist unwirksam und kann nicht zu einem Rückgewähranspruch führen, wenn die Begrenzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate wirksam ist und B sich auf die Verjährung beruft (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB).

3. Beim Verbrauchsgüterkauf verstößt eine bei Vertragsschluss vereinbarte Verjährungsfrist von drei Monaten gegen die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB).

Ja, in der Tat!

Bei einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB). Für diese Verträge gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 475ff. BGB (§ 474 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach § 476 Abs. 2 BGB kann der Unternehmer die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche (§ 437 BGB) vor Mitteilung des Mangels nicht unter zwei Jahre bei neuen und nicht unter einem Jahr bei gebrauchten Sachen senken.Eine schon bei Vertragsschluss vereinbarte Verjährungsfrist von drei Monaten verstößt also gegen die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB.

4. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) gelten nicht für Kaufverträge über gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann (§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB).

Ja!

Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) gelten nicht für Kaufverträge über gebrauchte Sachen, die - wie hier - in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 156 BGB) verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann (§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB).Tiere sind keine Sachen (§ 90a S. 1 BGB). Für Kaufverträge über Tiere existieren jedoch keine besonderen Regelungen, sodass die Vorschrift des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB auch für den Hengst entsprechend anwendbar ist (§ 90a S. 3 BGB), vorausgesetzt, dass der Hengst „gebraucht“ ist.Seit 1.1.2022 müssen Verbraucher Informationen über diese Abweichung bei Versteigerungen gesondert zur Verfügung gestellt werden (§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB a.E)

5. Der Hengst ist nur dann als „gebraucht“ im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen, wenn er bis zu seinem Verkauf schon als Reit- oder Zuchttier verwendet wurde.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Bei der Abgrenzung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren sei nicht nur auf eine nutzungs-, sondern auch auf eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos abzustellen. Auch ein Tier, das seiner Gebrauchsbestimmung noch nicht zugeführt wurde, könne als „gebraucht“ einzustufen sein (BGH, RdNr. 30ff.). Ein Tier gebrauche sich schon dadurch ständig selbst, dass es lebt und sich bewegt; hierdurch steigere sich das ihm anhaftende Sachmängelrisiko (BGH, RdNr. 33). Ein Tier unterliege während seiner gesamten Lebenszeit einer ständigen körperlichen Entwicklung und sei äußerlichen Einflüssen ausgesetzt (BGH, RdNr. 35ff.).

6. Der zweieinhalb Jahre alte Hengst ist aufgrund seines Lebensalters als „gebraucht“ im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen.

Ja, in der Tat!

BGH: Die Bewertung eines noch nicht genutzten Tieres anhand des Alters als „gebraucht“ sei regelmäßig aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelumstände zu treffen (BGH, RdNr. 39). Maßgeblich sei, ob das Tier bereits über einen erheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung getrennt von dem Muttertier vollzogen habe und seit einer längeren Zeit geschlechtsreif sei (BGH, RdNr. 43). Auch typische Verletzungs- und Gesundheitsgefahren seien jedenfalls bei einem zweieinhalb Jahre alten Hengst als so erheblich einzustufen seien, dass das Tier nicht mehr als „neu“ im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen sei (BGH, RdNr. 47). Wie Du einen Rücktritt wegen eines kaufrechtlichen Sachmangels prüfst, kannst Du hier wiederholen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DC20

dC20

6.2.2020, 13:35:45

Steht nicht bei der Frage mit dem Verbot der kürzeren Verjährungsfrist die Erklärung mit der Frage bzw. Antwort im Widerspruch?!🤔

JL

Jljzz

9.2.2020, 10:37:50

Sehe ich auch so...

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

12.2.2020, 09:54:15

Wir haben ein paar Aussagen noch einmal deutlicher gefassst. Der Fall dreht einige Pirouetten. Vielleicht hilft es, wenn wir hier noch einmal den Prüfungsverlauf kurz zusammenfassen: (1) Rückzahlung des Kaufpreises kann K bei erfolgreichem Rücktritt verlangen. Ob ein Sachmangel vorliegt, kann hier aber erstmal offen bleiben, denn der Anspruch könnte verjährt sein. (2) Rücktritt wäre ausgeschlossen, wenn die verkürzte Verjährung von 3 Monaten wirksam ist. (3) Verkürzte Verjährung von 3 Monaten würde gegen die §§ 474ff. BGB verstoßen, wenn anwendbar. (4) §§ 474ff. hier nicht anwendbar, wenn (a) öffentliche Versteigerung, bei der der Verbraucher teilnehmen kann (+) (b) Hengst "gebrauchte" Sache (fraglich) (5) Diskussion der Kriterien, wann ein Hengst als "gebraucht" anzusehen. Ergebnis: Hengst ist "gebraucht" => §§ 474ff. nicht anwendbar => verkürzte Verjährungsfrist wirksam

SH

ShiVa

10.5.2020, 23:21:10

In welchem Fall hat der 438 IV 2 BGB Bedeutung? Wie müsste ein Fall aussehen, wo es auf diesen Paragraphen ankommt?

RAI

Raimond

5.10.2020, 08:09:17

Hallo Shiva §438 IV 2 BGB wäre in der Konstellation von Bedeutung, dass die Hobbyreiterin eine schlechte finanzielle Lage hat und sich auch 2 Jahre nach dem Kauf nicht zur Zahlung entschloss. Sie will den Kauf daher ex nunc auflösen und erklärt den Rücktritt. 2 Jahre wäre wieder verjährt und der Rücktritt unwirksam. §

218 BGB

. Dann wäre der Unternehmer im Gegenzug zum Rücktritt berechtigt, damit er die 2 Jahre Nutzungen etc. nach §

347 BGB

als Wertersatz bekommt und nicht vollständig mit leeren Armen dasteht (§438 IV 3 BGB).

Peter E.

Peter E.

7.10.2020, 19:57:39

Da ist ein Rechtschreibfehler bei Rückge*f*währschuldverhältnis. Im Übrigen müsste nicht eher ein Haftungsausschluss geprüft werden?

TJU

Tr(u)mpeltier junior

11.1.2021, 01:33:19

Der typo ist noch drin :) zweiter oder Dritter antworttext.

SS

Strand Spaziergang

9.5.2023, 17:59:15

Z.T wird auf ff Paragraphen verwiesen. Wenn ich den verlinkten Paragraphen Aufrufe, kann ich aber nicht skippen, also nicht die ff Paragraphen ansehen. Manchmal sind Buttons zum skippen da, manchmal nicht. (Android)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 14:22:57

Vielen Dank für den Hinweis! Das schauen wir uns noch einmal an! Wenn Du uns bei der Fehlersuche unterstützen möchtest, wäre es super, wenn Du uns an support@jurafuchs.de noch die Daten des von Dir verwendeten Gerätes schicken könntest. Diese findest Du unter dem Button "Du", wenn Du 4x schnell auf "Profil" klickst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AnniS

AnniS

18.7.2023, 08:22:14

Bei der Frage, ob die Verbraucherschützenden Normen anwendbar sind oder eine Ausnahme nach §474 II 2 vorliegt wird auf die nF verwiesen/verlinkt. Das ist verwirrend, da ich dementsprechend die Aufgabe nach jetziger Rechtsprechung gelöst habe, was im Fall falsch war. Um die Frage richtig nach Sachverhaltsstand zu lösen, müsste bitte auf die aF verlinkt werden wenn möglich. Danke!

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

14.9.2023, 06:35:05

Ich frage mich immer woher man diesen ganzen Pferdekram (insbesondere als jemand, der Pferde nur in Form von Pferdestärke kennt) wissen oder wie man als Laie darauf kommen soll, dass 2 Jahre eine für Pferde zeitlich relevantr Zäsur darstellen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.9.2023, 14:37:41

Hallo Rick-energie, danke für deine Frage. Ich kann sie dir nur leider nicht zufriedenstellend beantworten. Letztlich ist es wie mit den KfZ Schäden auch eine Rechtsprechung, die man kennen sollte, weil es dazu einfach wahnsinnig viele Urteile und damit auch Klausuren gibt. Es wird aber eingängiger, je öfter du es gehört und gelesen hast - und letztendlich ist es in der Klausur jedenfalls auch gut, wenn du dich am Gesetz und systematisch damit auseinandersetzt statt auswendig bloß das Ergebnis der Rechtsprechung niederzuschreiben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Steinfan

Steinfan

18.3.2024, 11:44:36

Hallo Rick-Energie, meiner Erfahrung aus Klausurenkursen (Originalklausuren) nach werden solche Informationen immer im Sachverhalt stehen, wenn sie relevant sind (Bsp. „Die Versteigerung des Pferdes fand drei Jahre nach der Geburt des Pferdes statt. Es wurde bisher - wie bei Dressurpferden üblich - nicht beritten usw.”). Die Aufgabe ist dann, zu erkennen, wo diese Information rechtlich relevant wird (hier das Merkmal „gebraucht“), dann aus den konkreten Sachverhaltsangaben einen abstrakten Maßstab unter dieses Merkmal zu zaubern (ein Pferd ist auch dann als gebraucht anzusehen, wenn es das und das Alter erreicht hat) und anschließend einfach zu subsumieren (das Pferd ist drei Jahre alt und damit „gebraucht“). Für hohe Punktzahlen muss man daher nicht die Zahlen kennen oder Fachwissen haben, sondern nur wissen, wo solche Informationen rechtlich relevant sein können. LG

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

17.1.2024, 14:17:36

In einem anderen Fall habt ihr darauf verwiesen, dass man eine Gesamtschau vornehmen muss, um ein gebrauchtes Tier zu bejahen und eben nicht (nur) nach dem Lebensalter gehen soll.

HGWrepresent

HGWrepresent

5.10.2024, 19:37:28

Die Norm, auf die verwiesen wird, hat sich 2022 geändert, weswegen auch die Antwort falsch ist: Der Unternehmer muss bei der Versteigerung auch die Informationen zugänglich machen, Welche Vorschriften nicht anwendbar sind.

AS

as.mzkw

30.10.2024, 10:28:35

Dem schließe ich mich an. Da im SV keine Angaben zur Informationsverschaffung enthalten sind, wäre der Ausschluss doch jedenfalls unwirksam oder nicht?


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