Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundrechtsträger: Künstler
Grundrechtsträger: Künstler
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstler K ist ein verkanntes Genie. Er malt in seiner winzigen Wohnung unter dem Dach abstrakte Gemälde und Zeichnungen und lebt ein asketisches Leben ohne nennenswerten Kontakt zur Welt. Das Gewerbeamt findet Ks Tätigkeit suspekt und möchte sie verbieten.
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Einordnung des Falls
Grundrechtsträger: Künstler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt die künstlerische Betätigung des Künstlers.
Genau, so ist das!
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