Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundrechtsträger: Künstler
Grundrechtsträger: Künstler
5. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (3.936 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstler K ist ein verkanntes Genie. Er malt in seiner winzigen Wohnung unter dem Dach abstrakte Gemälde und Zeichnungen und lebt ein asketisches Leben ohne nennenswerten Kontakt zur Welt. Das Gewerbeamt findet Ks Tätigkeit suspekt und möchte sie verbieten.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundrechtsträger: Künstler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt die künstlerische Betätigung des Künstlers.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ciranje
27.11.2020, 13:45:51
Tolles Bild ;-p

Eigentum verpflichtet 🏔️
27.11.2020, 13:47:32
Danke ;)
Tamer
25.1.2022, 11:45:24
Sehr gelungene Neuinterpretation des armen Poeten von Carl Spitzweg :)
Amelie7
14.11.2024, 15:04:39
Wie sieht das bei KI aus? Wird dann auf den "Hintermann" abgestellt, der die Kunst mittels KI erstellt hat?
judith
14.11.2024, 16:51:26
Eigentlich müsste man doch auf den Entwickler, der die KI programmiert/codiert hat abstellen

Wendelin Neubert
15.11.2024, 17:39:42
Das ist eine sehr komplexe Rechtsfrage @[Amelie7](262107) und @[Judith](220536). Beides könnte richtig sein, ist aber bislang nach meinem Verständnis weder urheberrechtlich noch verfassungsrechtlich abschließend geklärt. Das sprengt leider den Rahmen dieser Aufgabe. Wenn euch das Thema interessiert, empfehle ich euch, Dr. Viktoria Krätzig zu folgen, die an der Uni Frankfurt habilitiert und u.a. zu solchen Fragen schreibt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team