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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Händler H benötigt Liquidität. Er schließt daher mit der Bank B einen Darlehensvertrag, der unter der Bedingung steht, dass es H gelingt einen Lieferungsvertrag mit seinem Partner P abzuschließen. Bereits jetzt möchte H der B eine Buchhypothek bestellen.

Einordnung des Falls

Bedingte Forderungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bestellung einer Hypothek ist hier auch für die bedingte Forderung zulässig.

Genau, so ist das!

Nach § 1113 Abs. 2 BGB kann die Hypothek auch zur Sicherung bedingter oder künftiger Forderungen bestellt werden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs muss bereits gelegt sein. Dies ist bei bedingten Ansprüchen dann anzunehmen, wenn der Grundstückseigentümer das Zustandekommen des Anspruchs nicht mehr einseitig folgenlos verhindern kann, ohne sich ansonsten in seiner Willensbetätigung einzuschränken. Zwar kann H das Zustandekommen des Darlehensvertrags dadurch verhindern, dass er keinen Lieferungsvertrag mit P schließt. Das Unterlassen des Vertragsabschlusses mit P schränkt H jedoch in seiner Freiheit ein, da er in diesem Fall auch das Darlehen von B nicht bekommt.

2. Vor Eintritt der Bedingung steht die Hypothek bereits dem Gläubiger zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Die dem Gläubiger zustehende Fremdhypothek entsteht erst mit Eintritt der Bedingung. Ist die Bedingung noch nicht eingetreten so steht die Hypothek dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld nach §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

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MI

MilliVanilli

24.5.2022, 23:22:14

Entsteht dann nicht eine Eigentümerhypothek gemäß § 1163 I 1 BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.6.2022, 16:01:53

Vielen Dank für die Nachfrage, MilliVanilli! Da H gleichzeitig Inhaber der Hypothek und Eigentümer des Grundstücks ist, ihm aber die gesicherte Forderung nicht zusteht, wandelt sich die Eigentümerhypothek direkt in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1177 Abs. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.9.2022, 16:44:55

Warum reicht ein paar Kapitel zuvor die Bestimmbarkeit der Forderung aus, und hier wird plötzlich auf die andere Meinung abgestellt? ☺️

BL

Blotgrim

18.4.2024, 08:17:47

Bei der Bestimmbarkeit ging es glaube ich um künftige Ansprüche, hier geht es um einen bedingten Anspruch vielleicht macht das einen Unterschied


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