Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Konkurrenten - Zwei-Stufen-Theorie


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Klassisches Klausurproblem

Die Gemeinde G gewährt Metzgerin M auf Grundlage einer Subventionsverordnung €3.000. Es wird vereinbart, dass M das Geld als zinslosen Kredit erhalten und bis zum nächsten Jahr zurückzahlen soll. Konkurrent K hat nichts erhalten und will gegen die Subvention vorgehen, die M gewährt wird.

Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Konkurrenten - Zwei-Stufen-Theorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Streitigkeit zwischen K und G gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Streitigkeit zwischen K und G gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Es kommt also auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an. Aufdrängende Sonderzuweisungen gibt es z.B. für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen: § 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Beamte (des Bundes bzw. des Landes), § 46 DRiG für Richter. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, genügt die Feststellung: "Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich."

2. Als streitentscheidende Normen kommen bei der Vergabe von Subventionen sowohl öffentlich-rechtliche (Subventionsverordnung) als auch zivilrechtliche (§ 488 BGB) Normen in Betracht.

Ja!

Gegenstand der Klage muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitbestimmenden Normen öffentlich-rechtliche sind. Es kommen sowohl Anspruchsgrundlagen aus der einschlägigen Subventionsverordnung als auch § 488 BGB in Betracht. Daher ist auf die Zwei-Stufen-Theorie abzustellen.

3. K begehrt mit seiner Klage, dass M keinen bzw. er selbst auch einen zinslosen Kredit bekommt. Sein Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Leistung.

Genau, so ist das!

Die Zwei-Stufen-Theorie unterscheidet zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ des Begehrs. Die Stufe des "Ob" richtet sich regelmäßig nach öffentlich-rechtlichen Normen. Die Stufe des "Wie" kann sich nach öffentlich-rechtlichen Normen richten, richtet sich meist aber nach zivilrechtlichen Normen. K begehrt die Rücknahme der Bewilligung oder die Nichtauszahlung des Kredits an M bzw. die Auszahlung der gleichen Subvention an ihn selbst. Mithin zielt sein Begehr auf die erste Stufe der Zwei-Stufen-Theorie, das „Ob“ der Subventionsvergabe. Um die genauen Modalitäten - das „Wie“ - der Kreditvergabe geht es K nicht.

4. Die Frage, ob M keinen bzw. K selbst auch einen zinslosen Kredit erhält, richtet sich nach der einschlägigen Subventionsverordnung. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich.

Genau, so ist das!

Bei der Subventionsverordnung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Normen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

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ST1

St1gmata

20.1.2020, 13:47:11

Eine Frage bzgl. Der öffentlich rechtlichen Streitigkeit. Kommen hier wirklich zivilrechtliche Normen in Betracht ? Es handelt sich ja hier um eine

Drittanfechtung

sklage ob er eine subvention bekommt oder M diese nicht erhalten soll scheint für mich nichts mit den Modalitäten eines Darlehens zu tuen zu haben. Danke

DAMA

Daniel Marchand

8.3.2020, 08:23:56

Habe ich mich auch gefragt!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.4.2021, 17:28:42

Hallo ihr beiden, in der Tat war die zweite Frage etwas missverständlich gestellt. Denn wie in der dritten Frage ja noch einmal deutlich gemacht wird, kommt für eine Konkurrentenklage allein der Verwaltungsrechtsweg in Betracht. Denn es geht ja nicht um die Ausgestaltung der Subvention ("Wie"), welche sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich erfolgen könnte, sondern um die erste Stufe, also die Frage, ob die Subvention überhaupt hätte bewilligt werden dürfen. Wir haben dies nun entsprechend klargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

H. Schmidt von Church

H. Schmidt von Church

9.10.2020, 09:20:16

Wenn es nicht um das „wie“ geht, dann ist der Zusatz des „zinslosen“ Kredits irreführend. Oder verstehe ich etwas falsch? OB: Bekomme ich einen Kredit? WIE: Zu welchen Konditionen/Zinssatz?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.10.2020, 13:53:33

Hallo Alex, danke für die Frage. Grundsätzlich hast du recht, die Frage der Höhe der Zinsen ist eigentlich eine Frage des "Wie" der Subvention. Allerdings ist die Höher der Zinsen auch relevant, um zu bestimmen, ob überhaupt eine Subvention vorliegt. Denn ein Darlehen, dass eine öffentiche Sparkasse zu normalen Marktkonditionen gewährt, stellt keine Subvention dar. Dagegen stellt ein sehr günstiges oder sogar zinsloses Darlehen durchaus eine Subvention dar, da der Empfänger einen marktunüblichen Vorteil erhält. Deswegen ist die Zinslosigkeit auch relevant um zu entscheiden, ob überhaupt eine Subvention vorliegt. LG

NO

Nookie

17.3.2021, 12:05:10

„Und will gegen die subvention des M Vorgehen“ Bedeutet nicht, dass er auch eine eigene will. Das spricht eher für die Konkurrentenklage (im neudeutschen die Almanklage), dass M die Subvention verlieren soll. Oder irre ich mich da jetzt?

Speetzchen

Speetzchen

17.3.2021, 18:17:39

ja, da hast du Recht, ist aber ein Problem der statthaften Klageart. In der letzten Antwort steht ja, dass K begehrt, dass M keine Subvention bekommen soll oder dass er auch eine erhält. 😏

Pilea

Pilea

27.11.2022, 11:33:40

Hab ich mich auch gefragt. Im Sachverhalt ist eher angelegt, dass er nur Ms Darlehen verhindern will 🤔


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