Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Konkurrenten - Zwei-Stufen-Theorie
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G gewährt Metzgerin M auf Grundlage einer Subventionsverordnung €3.000. Es wird vereinbart, dass M das Geld als zinslosen Kredit erhalten und bis zum nächsten Jahr zurückzahlen soll. Konkurrent K hat nichts erhalten und will gegen die Subvention vorgehen, die M gewährt wird.
Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Konkurrenten - Zwei-Stufen-Theorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit zwischen K und G gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Als streitentscheidende Normen kommen bei der Vergabe von Subventionen sowohl öffentlich-rechtliche (Subventionsverordnung) als auch zivilrechtliche (§ 488 BGB) Normen in Betracht.
Ja!
3. K begehrt mit seiner Klage, dass M keinen bzw. er selbst auch einen zinslosen Kredit bekommt. Sein Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Leistung.
Genau, so ist das!
4. Die Frage, ob M keinen bzw. K selbst auch einen zinslosen Kredit erhält, richtet sich nach der einschlägigen Subventionsverordnung. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich.
Genau, so ist das!
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St1gmata
20.1.2020, 13:47:11
Eine Frage bzgl. Der öffentlich rechtlichen Streitigkeit. Kommen hier wirklich zivilrechtliche Normen in Betracht ? Es handelt sich ja hier um eine
Drittanfechtungsklage ob er eine subvention bekommt oder M diese nicht erhalten soll scheint für mich nichts mit den Modalitäten eines Darlehens zu tuen zu haben. Danke
Daniel Marchand
8.3.2020, 08:23:56
Habe ich mich auch gefragt!
Lukas_Mengestu
30.4.2021, 17:28:42
Hallo ihr beiden, in der Tat war die zweite Frage etwas missverständlich gestellt. Denn wie in der dritten Frage ja noch einmal deutlich gemacht wird, kommt für eine Konkurrentenklage allein der Verwaltungsrechtsweg in Betracht. Denn es geht ja nicht um die Ausgestaltung der Subvention ("Wie"), welche sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich erfolgen könnte, sondern um die erste Stufe, also die Frage, ob die Subvention überhaupt hätte bewilligt werden dürfen. Wir haben dies nun entsprechend klargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
H. Schmidt von Church
9.10.2020, 09:20:16
Wenn es nicht um das „wie“ geht, dann ist der Zusatz des „zinslosen“ Kredits irreführend. Oder verstehe ich etwas falsch? OB: Bekomme ich einen Kredit? WIE: Zu welchen Konditionen/Zinssatz?
Eigentum verpflichtet 🏔️
12.10.2020, 13:53:33
Hallo Alex, danke für die Frage. Grundsätzlich hast du recht, die Frage der Höhe der Zinsen ist eigentlich eine Frage des "Wie" der Subvention. Allerdings ist die Höher der Zinsen auch relevant, um zu bestimmen, ob überhaupt eine Subvention vorliegt. Denn ein Darlehen, dass eine öffentiche Sparkasse zu normalen Marktkonditionen gewährt, stellt keine Subvention dar. Dagegen stellt ein sehr günstiges oder sogar zinsloses Darlehen durchaus eine Subvention dar, da der Empfänger einen marktunüblichen Vorteil erhält. Deswegen ist die Zinslosigkeit auch relevant um zu entscheiden, ob überhaupt eine Subvention vorliegt. LG
Nookie
17.3.2021, 12:05:10
„Und will gegen die subvention des M Vorgehen“ Bedeutet nicht, dass er auch eine eigene will. Das spricht eher für die Konkurrentenklage (im neudeutschen die Almanklage), dass M die Subvention verlieren soll. Oder irre ich mich da jetzt?
Speetzchen
17.3.2021, 18:17:39
ja, da hast du Recht, ist aber ein Problem der statthaften Klageart. In der letzten Antwort steht ja, dass K begehrt, dass M keine Subvention bekommen soll oder dass er auch eine erhält. 😏
Pilea
27.11.2022, 11:33:40
Hab ich mich auch gefragt. Im Sachverhalt ist eher angelegt, dass er nur Ms Darlehen verhindern will 🤔