Erlassfalle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schlitzohr S schuldet der gutmütigen Gläubigerin G €150.000. S sendet G einen Scheck über €1.000. Dazu legt er ein Hinweisschreiben, dass er die Einlösung des Schecks durch G als Erlass der Restschuld ansehen wird. G löst den Scheck ein.
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Einordnung des Falls
Erlassfalle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hinweis des S, die Einlösung des Schecks als Erlass der Restschuld zu sehen, ist als Antrag auf Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB) zu sehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. „Schweigen“ und „konkludentes Handeln“ werden im Zivilrecht synonym verwendet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat auf S' Antrag nicht reagiert und bloß geschwiegen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Durch die Einlösung des Schecks hat G konkludent S‘ Angebot angenommen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LexSuperior
27.6.2023, 21:12:20
Gibt es bezüglich des krassen Missverhältnisses in diesen Erlassfall-Fällen irgendeinen konkreten Wert an welchem man sich grob orientieren könnte ?🙈
Vanilla Latte
15.10.2023, 23:07:40
Würde ich auch gerne wissen
ehemalige:r Nutzer:in
19.12.2023, 21:40:48
Das würde mich auch interessieren
QuiGonTim
7.12.2023, 10:44:33
Gs Verhalten kann kein Erklärungsgehalt hinsichtlich des angetragenen Erlassvertrages entnommen werden. Müsste das Verhalten dann nicht als Schweigen qualifiziert werden? In den gesetzlich normierten Fällen des Schweigens bedeutet Schweigen doch auch nicht, nichts zu tun und nichts zusagen, sondern einfach nur keine vom anderen Teil erwartete Erklärung abzugeben.
Nora Mommsen
8.12.2023, 10:32:17
Hallo QuiGonTim, Schweigen läge vor, wenn kein Verhalten gegeben wäre. Grundsätzlich hat sie eine rechtsgeschäftliche Handlung vorgenommen. Die Frage ist nur, ob in dem Einlösen die Annahme des Erlassvertrags zu verstehen ist. Grundsätzlich ist es möglich, dass das Einlösen diesen Erklärungswert hat. In diesem konkreten Fall aber aufgrund des krassen Missverhältnisses kann nicht aus der Sicht eines objektiven Empfängers davon ausgegangen werden, dass ihre Handlung diesen Erklärungswert haben sollte und hatte ihn auch nicht. Trotzdem liegt kein Schweigen vor. Die Handlung hatte lediglich nicht den Inhalt einer Annahmeerklärung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team