Erlassfalle
11. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schlitzohr S schuldet der gutmütigen Gläubigerin G €150.000. S sendet G einen Scheck über €1.000. Dazu legt er ein Hinweisschreiben, dass er die Einlösung des Schecks durch G als Erlass der Restschuld ansehen wird. G löst den Scheck ein.
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Einordnung des Falls
Erlassfalle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hinweis des S, die Einlösung des Schecks als Erlass der Restschuld zu sehen, ist als Antrag auf Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB) zu sehen.
Ja!
2. „Schweigen“ und „konkludentes Handeln“ werden im Zivilrecht synonym verwendet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat auf S' Antrag nicht reagiert und bloß geschwiegen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Durch die Einlösung des Schecks hat G konkludent S‘ Angebot angenommen.
Nein!
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