Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. B verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Als Sicherheit bestellt S eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück zugunsten der B-Bank. Bevor es zur Auszahlung kommt, ist B schon insolvent. Bs Insolvenzverwalter möchte in das Grundstück vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist zwischen S und der B-Bank ein wirksamer Sicherungsvertrag zustande gekommen?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherungsgrundschuld ist unabhängig von der Valutierung wirksam.
Ja!
3. S könnte ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
4. Nach der hM ist die Zweckverfehlungskondiktion subsidiär zu vertraglichen Rückübertragungsansprüchen?
Ja, in der Tat!
5. Steht S ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch zu?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
22.6.2023, 16:37:09
Hier stimmt irgendwas nicht, plötzlich geht es um Maschinen statt um die Grundschuld?
CR7
6.8.2024, 14:42:37
Hi, ich habe es mal nachgesehen. In Wellenhofer, 2023, § 28 Rn. 25ff. wird davon gesprochen. Zwar sind die Maschinen hier sicher nicht richtig, aber die Aufgabe stimmt insgesamt.
LS2024
11.7.2024, 14:50:39
Auf den Wellenhofer Sachenrecht hat meine Universität nur online Zugriff. Da sehe ich aber nur die Randnummern und keine Seitenzahlen. Insofern kann ich nicht nachschauen wie diese Aufgabe richtig lautet. Bitte immer auch Randnummern angeben und diese Aufgabe verbessern.
CR7
6.8.2024, 14:48:05
Siehe Wellenhofer, SachenR, 2023, § 28 Rn. 25 ff. Aufgabe zwar nicht ganz richtig (Maschinen gehören hier nicht her), vom Inhaltlichen jedoch insoweit richtig. Wellenhofer sagt, für den Fall der Nichtvalutierung (wie hier) werden zwei Ansichten vertreten: Medicus sagt: Anspruch aus § 346 I BGB nach ausgeübten Rücktritt (hier wird nicht erwähnt, ob Rücktritt vom DarlehensV oder SicherungsV, jedenfalls entfällt für einen der beiden die Geschäftsgrundlage, so dass es zwangsläufig über § 313 III auf § 346 I hinaus läuft) Wellenhofer schließt sich der anderen Ansicht an (in JuS 2016, 776 ff.). Diese sagt: Anspruch folgt aus dem SicherungsV, wird einredeweise geltend gemacht, wenn der Gläubiger trotz fehlender Valutierung aus dem SicherungsV vorgeht.
LS2024
30.8.2024, 15:54:50
Ah super, danke Dir :)