Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
20. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. B verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Als Sicherheit bestellt S eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück zugunsten der B-Bank. Bevor es zur Auszahlung kommt, ist B schon insolvent. Bs Insolvenzverwalter möchte in das Grundstück vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist zwischen S und der B-Bank ein wirksamer Sicherungsvertrag zustande gekommen?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherungsgrundschuld ist unabhängig von der Valutierung wirksam.
Ja!
3. S könnte ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
4. Nach der hM ist die Zweckverfehlungskondiktion subsidiär zu vertraglichen Rückübertragungsansprüchen?
Ja, in der Tat!
5. Steht S ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch zu?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
22.6.2023, 16:37:09

CR7
6.8.2024, 14:42:37
Hi, ich habe es mal nachgesehen. In Wellenhofer, 2023, § 28 Rn. 25ff. wird davon gesprochen. Zwar sind die Maschinen hier sicher nicht richtig, aber die Aufgabe stimmt insgesamt.

LS2024
11.7.2024, 14:50:39
Auf den Wellenhofer Sachenrecht hat meine Universität nur online Zugriff. Da sehe ich aber nur die Randnummern und keine Seitenzahlen. Insofern kann ich nicht nachschauen wie diese Aufgabe richtig lautet. Bitte immer auch Randnummern angeben und diese Aufgabe verbessern.

CR7
6.8.2024, 14:48:05
Siehe Wellenhofer, SachenR, 2023, § 28 Rn. 25 ff. Aufgabe zwar nicht ganz richtig (Maschinen gehören hier nicht her), vom Inhaltlichen jedoch insoweit richtig. Wellenhofer sagt, für den Fall der Nicht
valutierung(wie hier) werden zwei Ansichten vertreten: Medicus sagt: Anspruch aus § 346 I BGB nach ausgeübten
Rücktritt(hier wird nicht erwähnt, ob
Rücktrittvom DarlehensV oder SicherungsV, jedenfalls entfällt für einen der beiden die Geschäftsgrundlage, so dass es zwangsläufig über § 313 III auf § 346 I hinaus läuft) Wellenhofer schließt sich der anderen Ansicht an (in JuS 2016, 776 ff.). Diese sagt: Anspruch folgt aus dem SicherungsV, wird einredeweise geltend gemacht, wenn der Gläubiger trotz fehlender
Valutierungaus dem SicherungsV vorgeht.

LS2024
30.8.2024, 15:54:50
Ah super, danke Dir :)

G0d0fMischief
20.1.2025, 11:44:36
: Verpflichtungsgeschäft, kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Beinhaltet die
Sicherungsabrede, die zur Bestellung der Sicherheit verpflichtet. Grund
schuld:
Erfüllungsgeschäft, die Bestellung der Grund
schuld(Sicherheit aus dem
Sicherungsvertrag) erfolgt aufgrund des
Sicherungsvertrags (Verpflichtungs- bzw.
Kausalgeschäft). Ich hab das hier mal zum Verständnis aufgeschrieben, weil ich selbst ein Problem damit hatte, dadurch dass die Grund
schuldnichtakzessorisch ist. Weil nur, weil die Grund
schuldnichtakzessorisch ist, heißt es NICHT, dass diese in luftleeren Raum gestellt werden kann. Wie jedes
Erfüllungsgeschäft(oder
Verfügungsgeschäft) braucht auch die Grund
schuldein
Kausalgeschäft(oder Verpflichtungsgeschäft). Denn ohne dieses würde der Grund
schuldein Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB fehlen. Nichtakzessorisch heißt also nur, dass die Grund
schuldauch zu sichernde Forderung bestehen kann. ABER im
Sicherungsvertragwird üblicherweise vereinbart, dass die Grund
schuldzur Sicherung der Forderung X besteht. Und damit muss diese auch zurückübertragen werden, wenn die Forderung nicht mehr besteht oder nicht entstanden ist. Dennoch ist dieser Rückübertragung ja „nur“ ein vertraglicher Anspruch (aus dem
Sicherungsvertrag) und damit natürlich schwächer als die
Akzessorietätder Hypothek, durch welche in solchen Fällen kraft Gesetz eine
Eigentümergrundschuldentsteht.