Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei K einen Kredit auf. K verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. S bestellt eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Zur Auszahlung des Darlehens kommt es nicht mehr, da K insolvent wird. K will aus einer vollstreckbaren Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen S vorgehen.
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Einordnung des Falls
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um in das Grundstück zu vollstrecken, muss K zunächst Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann sich gegen die Inanspruchnahme auf Duldung der Zwangsvollstreckung mittels einer bestehenden Einrede wehren.
Ja!
3. Da K aus einer vollstreckbaren Urkunde vorgeht, ist die Einrede des S im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (§§ 795, 767 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Domenic
21.3.2024, 11:14:17
Ist dies hier eine richtige
Vollstreckungsabwehrklageoder eine Titelgegenklage (also Gestaltungsklage sui generis)?
Pit
1.5.2024, 18:29:53
Hierzu gibt der Sachverhalt keine Hinweise, insofern würde ich vom Standardfall der
Vollstreckungsabwehrklageausgehen. Würde es aus deiner Sicht denn, außer hinsichtlich der Anspruchsgrundlage (§ 767 Abs. 1 ZPO analog), einen Unterschied machen?