Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei K einen Kredit auf. K verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. S bestellt eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Zur Auszahlung des Darlehens kommt es nicht mehr, da K insolvent wird. K will aus einer vollstreckbaren Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen S vorgehen.

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Einordnung des Falls

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um in das Grundstück zu vollstrecken, muss K zunächst Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Sicherungsnehmer kann sein Recht nur im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren, §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB. Der Sicherungsnehmer benötigt mithin einen vollstreckbaren Titel, um gegen den Sicherungsgeber vorzugehen. Sofern der Sicherungsnehmer nicht über eine vollstreckbare Urkunde verfügt (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 ZPO), bedarf es der Klageerhebung.K besitzt bereits eine vollstreckbare Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und verfügt mithin über einen vollstreckbaren Titel.
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2. S kann sich gegen die Inanspruchnahme auf Duldung der Zwangsvollstreckung mittels einer bestehenden Einrede wehren.

Ja!

Kann die Valutierung endgültig nicht mehr erfolgen, steht dem Sicherungsgeber eine dauerhafte Einrede gegen die Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld zu. Da es aufgrund Ks Insolvenz zur Auszahlung des Darlehens nicht mehr kommen wird, verfügt S überhaupt eine dauerhafte Einrede.

3. Da K aus einer vollstreckbaren Urkunde vorgeht, ist die Einrede des S im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (§§ 795, 767 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungsabwehrklage zielt darauf ab, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO wird nicht beschränkt, vgl. § 797 Abs. 4 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Urkunde wird mittels der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DO

Domenic

21.3.2024, 11:14:17

Ist dies hier eine richtige

Vollstreckungsabwehrklage

oder eine Titelgegenklage (also Gestaltungsklage sui generis)?

PI

Pit

1.5.2024, 18:29:53

Hierzu gibt der Sachverhalt keine Hinweise, insofern würde ich vom Standardfall der

Vollstreckungsabwehrklage

ausgehen. Würde es aus deiner Sicht denn, außer hinsichtlich der Anspruchsgrundlage (§ 767 Abs. 1 ZPO analog), einen Unterschied machen?


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