Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

20. Mai 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei K einen Kredit auf. K verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Es wird vereinbart, dass die Sicherheit nicht vor Entstehung des Anspruchs verwertet werden darf. S bestellt eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Bislang wurde das Darlehen nicht ausbezahlt. K möchte dennoch aus der Grundschuld gegen S vorgehen.

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Einordnung des Falls

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann im Sicherungsfall ohne Mitwirkung der S auf das Grundstück zugreifen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Sicherungsnehmer verfügt im Sicherungsfall über einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB. Der Eigentümer hat die Möglichkeit die Zwangsvollstreckung durch Zahlung abzuwehren. Um im Sicherungsfall die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben, müsste K von S die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen.
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2. Um im Sicherungsfall gegen S' Willen die Zwangsvollstreckung durchzuführen, müsste K Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben.

Ja!

Der Sicherungsnehmer kann sein Recht nur im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren, §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB. Der Sicherungsnehmer benötigt mithin einen vollstreckbaren Titel, um gegen den Sicherungsgeber vorzugehen. Sofern der Sicherungsgeber sich nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 ZPO), bedarf es der Klageerhebung.Um aus der Grundschuld vorzugehen, benötigt K einen vollstreckbaren Titel. Da er über keine vollstreckbare Urkunde verfügt, muss er Klage erheben.

3. S kann im Prozess die Einwendung der fehlenden Fälligkeit erheben, da das Darlehen bislang noch nicht ausbezahlt wurde.

Genau, so ist das!

Typischerweise ist in der Sicherungsabrede die (ausdrückliche oder stillschweigende) Regelung zu finden, dass die Grundschuld nicht vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung verwertet werden darf. Hierbei handelt es sich um eine Fälligkeitsbestimmung (§ 1193 Abs. 2 S. 1 BGB). K und S vereinbarten, dass K nicht aus der Grundschuld vorgehen darf, bis der Anspruch entstanden ist. Hierfür müsste K das Darlehen ausgezahlt haben, vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Kann die Valutierung endgültig nicht mehr erfolgen, steht dem Sicherungsgeber eine dauerhafte Einrede gegen die Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld zu. Zudem kann der Sicherungsgeber vom Sicherungsnehmer den Verzicht auf die Grundschuld verlangen (§§ 1169, 1168, 1192 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

C

C

29.5.2024, 16:06:23

Sind Fälligkeitsvereinbarungen hier nicht ausgeschlossen, weil es sich um eine

Sicherungsgrundschuld

handelt (§ 1193 II 2 BGB)? Wenn ja, wie würde das den Fall verändern?


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